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Gesetz
über das »Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege«
Vom 10. April 2001
Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 51
 

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

 

§ 1

Errichtung

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen »Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege« ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen.

(2) Dem Sondervermögen fließen die eingehenden Ausgleichsabgaben und Ersatzzahlungen nach § 9 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 52), in der jeweils geltenden Fassung zu sowie Finanzmittel, die aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingehen.

 

§ 2

Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, Maßnahmen entsprechend § 9 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes umzusetzen und zu finanzieren, die dazu bestimmt sind, Werte und Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes herzustellen oder in ihrem Bestand zu sichern, die dem aufgrund eines Eingriffs zerstörten Gut entsprechen.

 

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr und Haftung

(1) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.

(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und beklagt werden.

 

§ 4

Verwaltung

1 Das Sondervermögen wird von der zuständigen Behörde verwaltet. 2 Das Sondervermögen erstattet der zuständigen Behörde die im Zusammenhang mit der Umsetzung der in § 2 bezeichneten Maßnahmen entstandenen Verwaltungsausgaben.

 

§ 5

Wirtschaftsplan und Jahresabschluss

(1) 1 Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 2 Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) 1 Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg als Anlage beigefügt und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt. 2 § 26 Absatz 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

(3) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird ein Jahresabschluss aufgestellt.

(4) 1 Der Jahresabschluss wird der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt. 2 § 85 Satz 1 Nummer 2 LHO findet keine Anwendung.

 

§ 6

Verzinsung

1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel werden verzinst, soweit es sich nicht um Mittel für investive Maßnahmen und Verwaltungskosten handelt, die aus dem hamburgischen Haushalt zu finanzieren sind. 2 Einzelheiten enthält der Haushaltsrechtliche Vermerk zum Wirtschaftsplan.

 

§ 7

Rechtsanwendung

(1) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes des Sondervermögens sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung sind nur im Rahmen des Haushaltsrechtlichen Vermerks zum Wirtschaftsplan zulässig.

 

§ 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Verkündung in Kraft.

Ausgefertigt Hamburg, den 10. April 2001.

Der Senat