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Fundstelle: HmbGVBl. 2011, S. 131

Abschnitt III

Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten

1

2

3

4

5

6

Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

 

Allgemeine Aufbewahrungsfristen der Fachgerichtsbarkeiten

 

 

 

1.1

 

Allgemeine Register

 

 

 

1.1.1

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

-

 

1.1.2

-

Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

 

1.1.3

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

5 Jahre

-

 

1.2

-

Justizverwaltungssachen

 

 

 

1.2.1

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen)

50 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

10 Jahre

-

 

1.2.2

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

die von Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

c)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

30 Jahre

-

 

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe e.

 

 

e)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

1.2.3

-

Schriftgut über die Zählkartenerhebung, soweit diese in den Gerichten geführt werden

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

2

 

Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

 

 

2.1

-

Verwaltungsgericht

 

 

 

2.1.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

2.1.1.1

 

Akten über Verfahren, die

 

 

 

 

 

a)

im Hinblick auf die Art des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses von besonderer Bedeutung sind (zum Beispiel Streitigkeiten aus den Sachgebieten des Straßen- und Wegerechts, des Wasser- und Wasserverbandsrechts, des Jagd- und Fischereirechts, des Bergrechts und des Grundstücks-(Enteignungs-) rechts)

50 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Rechtsverhältnisse betreffen

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Für Akten über Verfahren, die keine zukunftsbezogene Bedeutung haben, kann vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts abweichend von den in Nummer 2.1.1.1 Buchstaben a und b genannten Fristen eine kürzere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden.

 

 

 

2.1.1.2

-

Urteile, ein Verfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstücke enthalten ist.

30 Jahre

-

 

2.1.1.3

-

Akten über Dienstordnungssachen (gerichtliche Verfahren)

50 Jahre

-

 

2.1.2

-

Dienststrafsachen und Berufsgerichtssachen

 

 

 

2.1.2.1

-

Akten der Fachkammern für Disziplinarsachen

 

 

 

 

 

a)

über Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

50 Jahre

 

-

 

 

b)

über alle anderen Disziplinarverfahren

30 Jahre

 

 

 

 

c)

über Versetzungs- und Prüfungsverfahren

30 Jahre

 

 

2.1.2.2

-

Akten über berufsgerichtliche Verfahren

 

 

 

 

 

a)

in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

50 Jahre

-

 

 

 

b)

alle Übrigen

30 Jahre

-

 

2.2.

 

Oberverwaltungsgericht

 

 

 

2.2.1

-

Verfahrenssachen

 

 

 

2.2.1.1

-

Akten über erstinstanzliche Verfahren

 

 

 

 

 

a)

Flurbereinigungssachen und sonstige Klageverfahren

50 Jahre

-

 

 

 

b)

Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, es sei denn, dass Klage- und Antragsverfahren in einer Akte geführt werden

10 Jahre

Die in Nummer 2.2.1.5 bezeichneten Schriftstücke.

 

2.2.1.2

-

Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Die in Nummer 2.2.1.5 bezeichneten Schriftstücke.

 

2.2.1.3

-

Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Die in Nummer 2.2.1.5 bezeichneten Schriftstücke.

 

2.2.1.4

-

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 2.2.1.5 bezeichneten Schriftstücke.

 

2.2.1.5

-

Urteile, ein Verfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen worden ist.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

50 Jahre

-

 

2.2.1.6

-

Akten in Dienstordnungssachen (gerichtliche Verfahren)

50 Jahre

-

 

2.2.2

-

Dienststrafsachen und Berufsgerichtssachen

 

 

 

2.2.2.1

-

Akten der Disziplinargerichte

 

 

 

 

 

a)

über Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

50 Jahre

-

 

 

 

b)

über alle anderen Disziplinarverfahren

50 Jahre

-

 

 

 

c)

über Versetzungs- und Prüfungsverfahren

50 Jahre

-

 

2.2.2.2

-

Sammelakten und Blattsammlungen über berufsgerichtliche Verfahren

20 Jahre

-

 

3

-

Sozialgerichtsbarkeit

 

 

 

3.1

 

Sozialgericht

 

 

 

3.1.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

3.1.1.1

-

a)

Prozessakten

10 Jahre

Die in Nummer 3.1.1.2 bezeichneten Schriftstücke.

 

 

 

b)

Akten betreffend Beweissicherungsverfahren

30 Jahre

 

 

3.1.1.2

 

Rechtskräftige Urteile und Gerichtsbescheide (einschließlich der beglaubigten Urteilsabschriften der oberen Instanzen), rechtskräftige Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (einschließlich der beglaubigten Beschlussabschriften der oberen Instanzen), prozessbeendende Beschlüsse, Anerkenntnisse (einschließlich Schriftstücke, auf die in den Anerkenntnissen Bezug genommen ist), Vergleiche (einschließlich Schriftstücke, auf die in den Vergleichen Bezug genommen ist), Gutachten in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Unfallversicherung (mit ergänzenden ärztlichen Unterlagen), zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.

30 Jahre

 

 

3.1.2

-

Dienststrafsachen

 

 

 

3.1.2.1

 

Akten über Dienststrafsachen

50 Jahre

-

 

3.2

-

Landessozialgericht

 

 

 

3.2.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

3.2.1.1

-

Prozessakten von erstinstanzlichen Verfahren

10 Jahre

Die in Nummer 3.2.1.4 bezeichneten Schriftstücke.

 

3.2.1.2

 

Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Die in Nummer 3.2.1.4 bezeichneten Schriftstücke.

 

3.2.1.3

 

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 3.2.1.4 bezeichneten Schriftstücke.

 

3.2.1.4

 

Rechtskräftige Urteile (einschließlich der beglaubigten Urteilsabschriften der oberen Instanzen), prozessbeendende Beschlüsse, Anerkenntnisse (einschließlich Schriftstücke, auf die in den Anerkenntnissen Bezug genommen ist), Vergleiche (einschließlich Schriftstücke, auf die in den Vergleichen Bezug genommen ist), zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.

30 Jahre

 

 

3.2.2

-

Dienststrafsachen

 

 

 

3.2.2.1

 

Akten über Dienststrafsachen

50 Jahre

-

 

4

-

Finanzgerichtsbarkeit

 

 

 

4.1

 

Finanzgericht

 

 

 

4.1.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

 

 

a)

Akten über Rechtssachen, soweit diese durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beendet worden ist

5 Jahre

Die in Buchstabe b bezeichneten Schriftstücke.

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Sonstige Akten über Rechtssachen

10 Jahre

Die in Buchstabe d bezeichneten Schriftstücke.

 

 

 

d)

Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen worden ist.

30 Jahre

 

 

 

 

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

 

 

 

4.1.2

-

Dienststrafsachen

 

 

 

4.1.2.1

 

Akten über Dienststrafsachen

50 Jahre

-

 

5

-

Arbeitsgerichtsbarkeit

 

 

 

5.1

 

Arbeitsgericht

 

 

 

5.1.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

5.1.1.1

 

Akten

5 Jahre

Die in Nummer 5.1.1.2 bezeichneten Schriftstücke.

 

5.1.1.2

 

Urteile, ein Verfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen worden ist.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

30 Jahre

-

 

5.1.1.3

 

Sammelakten im Sinne von § 7 der Aktenordnung für die Arbeitsgerichte (AktO-ArbG) über die bei dem Arbeitsgericht niedergelegten Schiedssprüche (§ 108 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG)

30 Jahre

 

 

5.1.2

-

Statistische Unterlagen

 

 

 

5.1.2.1

 

Statische Unterlagen

 

 

 

 

 

a)

soweit sie nicht unter Buchstabe b aufgeführt sind

10 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Vorgänge von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

5.2

-

Landesarbeitsgericht

 

 

 

5.2.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

5.2.1.1

 

Akten

5 Jahre

Die in Nummer 5.2.1.2 bezeichneten Schriftstücke.

 

5.2.1.2

 

Urteile, ein Verfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen worden ist.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

30 Jahre

 

 

5.2.2

-

Statistische Unterlagen

 

 

 

5.2.2.1

 

a)

soweit sie nicht unter Buchstabe b aufgeführt sind

10 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Vorgänge von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-