I
Zuständig für die Durchführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, des Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 474) und der jeweils darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.