Vom 18. Oktober 1957
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 520) |
I. Abschnitt
Anwendung von Bundesrecht als Landesrecht
§ 1
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die hamburgischen Justizbehörden Kosten nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzblatt I Seite 357) - Justizverwaltungskostenordnung - in der für die Justizbehörden des Bundes maßgebenden Fassung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Dem § 4 Absatz 2 der Justizverwaltungskostenordnung wird folgender Satz 2 angefügt: »Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die Höhe der Schreibauslagen niedriger festzusetzen«.
(3) § 4 Absatz 3 der Justizverwaltungskostenordnung findet keine Anwendung.
§ 2
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 298) in der für die Justizbehörden des Bundes maßgebenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
§ 3
Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 887) anzuwenden.
§ 4
(aufgehoben)
§ 5
Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
II. Abschnitt
Tatbestände für Justizverwaltungskosten
§ 6
(aufgehoben)
§ 7
(1) 1 Für die Lagerung von Sachen in dem Versteigerungsraum des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf wird eine Lagergebühr von 2/10 vom Hundert ihres Wertes für jeden Tag der Lagerung erhoben. 2 Angefangene Tage gelten als volle Tage. 3 Für die Lagerung von Pfandstücken beträgt die für den gesamten Zeitraum zu erhebende Gebühr mindestens 10 Euro, für die Lagerung von Räumungsgut die pro Tag zu erhebende Gebühr mindestens 2 Euro.
(2) Die Vorschriften des § 3 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher gelten entsprechend.
§ 8
Für Feststellungserklärungen nach § 1059 a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird eine Gebühr von 25 bis 385 Euro erhoben.
§ 9*)
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 525 Euro erhoben.
(2) 1 Für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 0,50 Euro je Eintragung, mindestens jedoch 17 Euro, erhoben. 2 Neben der Gebühr für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
(3) Für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 4,50 Euro je übermitteltem Datensatz erhoben. Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Schuldnerin oder den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.
- *)
Die Gebühren sind gemäß § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 520) nach bisherigem Recht zu erheben, wenn die Anträge das nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung fortzuführende Schuldnerverzeichnis betreffen.
§ 10
(1) In Hinterlegungssachen werden folgende Kosten erhoben:
- 1.
bei der Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht, eine Gebühr von 8 bis 255 Euro;
- 2.
für jede Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614) eine Gebühr von 8 Euro; daneben werden nur Auslagen nach § 137 Nummern 2 und 3 der Kostenordnung in der Fassung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt III 361-1), zuletzt geändert am 25. Juli 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1744, 1745), erhoben;
- 3.
für das Verfahren über die Beschwerde
- a)
in den Fällen der Zurückweisung eine Gebühr von 8 bis 255 Euro;
- b)
in den Fällen der Zurücknahme eine Gebühr von 8 bis 65 Euro;
- 4.
als Auslagen außer den Beträgen nach den §§ 4 und 5 der Justizverwaltungskostenordnung
- a)
die Beträge, die bei der Umwechselung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder andere Stellen zu zahlen sind;
- b)
Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.
(2) Für die Kosten in Hinterlegungssachen gilt abweichend von der Justizverwaltungskostenordnung Folgendes:
- 1.
§ 3 der Justizverwaltungskostenordnung findet keine Anwendung.
- 2.
Die Kosten werden auch in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
- 3.
Zur Zahlung der Kosten ist auch der Empfangsberechtigte, an den oder für dessen Rechnung die Herausgabe verfügt ist, sowie derjenige verpflichtet, in dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
- 4.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg übergegangen ist.
- 5.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
- 6.
Die Vorschriften in den Nummern 3 bis 5 sind auf Kosten, die für das Verfahren über die Beschwerde erhoben werden, nur anzuwenden, soweit derjenige, dem die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.
- 7.
Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund von § 116 Absatz 1 Nummer 4 und § 116 a der Strafprozessordnung hinterlegt ist, um einen Beschuldigten mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und der Beschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
- 8.
Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Familien- oder Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Absatz 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend.
- 9.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert nicht, nach den Nummern 4 und 5 zu verfahren.
- 10.
Zuständig für Entscheidungen nach § 13 der Justizverwaltungskostenordnung ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach den Nummern 4 und 5.
III. Abschnitt
Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten
§ 11
(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Zivilgerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit
- 1.
Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
- 2.
Hochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
(2) 1 Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. 2 Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen.
(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
§ 12
(1) 1 Gerichtskosten, nach § 59 Absatz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4 a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch eine Erstattung oder Anrechnung bereits gezahlter Beträge zulässig.
(2) Absatz 1 gilt für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit entsprechend.
§ 13
Weitergehende Kostenfreiheitsvorschriften in anderen Gesetzen bleiben unberührt.