zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
in der Fachrichtung Allgemeine Dienste
zur Verwendung in den Aufgaben
des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2
Einstiegsamt 1 - APO-AllgVwD-Lg2Ea1)
Vom 25. Oktober 2011*)
- *)
- Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 433)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) und von der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.
§ 2
Bewerbung und Auswahl
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
- 3.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst geht ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus, in dem die Eignung festgestellt wird.
(3) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen. Dies gilt sinngemäß auch für die am Vorbereitungsdienst teilnehmenden Tarifbeschäftigten.
§ 3
Ziel
(1) Die Ausbildung ist im Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden auf den Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse gerichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben im Allgemeinen Verwaltungsdienst in den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erforderlich sind.
(2) Die Nachwuchskräfte sollen nach Abschluss der Ausbildung befähigt sein, entsprechend den erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden sich auf jedem Dienstposten im Einstiegsamt der Laufbahn in angemessener Zeit einzuarbeiten, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse durch Fortbildung zu erweitern und zusätzliche Qualifikationen zu erwerben. Insbesondere sollen sie
- 1.
über fundierte methodische und fachliche Kenntnisse in den für das Tätigkeitsfeld der Laufbahn wesentlichen Gebieten der Rechts-, Wirtschafts-, Verwaltungs- sowie Sozialwissenschaften, in den Aufgabenbereichen Personal, Organisation, Haushalt und Planung und in der Informationsverarbeitung verfügen,
- 2.
fähig und bereit sein,
- a)
Entscheidungen sachgerecht und effizient vorzubereiten sowie zügig zu treffen,
- b)
sich in Sprachverhalten und Schreibweise auf ihren jeweiligen Partner, also auf die Kundin bzw. auf den Kunden bzw. auf die Mitarbeiterin bzw. auf den Mitarbeiter, einzustellen,
- c)
in Arbeitsgruppen mitzuarbeiten und andere zu motivieren,
- d)
Veränderungsprozesse aktiv mit zu gestalten und
- e)
eigene Standpunkte einzunehmen und Konflikte sachbezogen auszutragen.
- 3.
die Funktion der Verwaltung im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat kennen und auf der Grundlage dieser Kenntnis verantwortlich handeln können,
- 4.
ihre Persönlichkeit dahingehend entwickeln, dass sie bereit und in der Lage sind,
- a)
demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Wertvorstelllungen zu entsprechen,
- b)
den Prozess der europäischen Integration zu unterstützen,
- c)
persönliche Werturteile und Verhaltensweisen zu reflektieren,
- d)
selbständig und eigeninitiativ zu handeln sowie Verantwortung zu übernehmen,
- e)
im Zusammenleben und in der Zusammenarbeit mit anderen Toleranz, Solidarität und Kooperationsbereitschaft zu zeigen und
- f)
sich auf wandelnde Arbeits- und Umweltbedingungen einzustellen und die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens zu akzeptieren.
§ 4
Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst
(1) Die Leistungen der in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Nachwuchskräfte sind mit folgenden Noten und den zu ihrer Differenzierung vorgesehenen Zwischennoten zu bewerten:
| sehr gut |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
| gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
| befriedigend |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
| ausreichend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| nicht ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Andere Noten und Zwischennoten dürfen nicht vergeben werden.
(2) Durchschnitts- und Endnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
| sehr gut: |
bei einem Mittelwert bis 1,5, |
| gut: |
bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5, |
| befriedigend: |
bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5, |
| ausreichend: |
bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0, |
| nicht ausreichend: |
bei einem Mittelwert über 4,0. |
§ 5
Beendigung, Verlängerung und Verkürzung
des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst endet vorzeitig, wenn eine Modulprüfung oder eine Teilprüfung einer Modulprüfung, einschließlich der berufspraktischen Studienzeit des dritten Studienhalbjahres, endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und diese nicht durch andere nach den näheren Bestimmungen der Hochschule abgeschlossene Leistungsnachweise ausgeglichen werden konnte.
(2) Soweit durch Wiederholung oder Nachholung eines Leistungsnachweises nach den §§ 17 und 18 die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten wird, verlängert sich der Vorbereitungsdienst entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann nach § 13 Absatz 4 HmbLVO durch Anrechnung von Zeiten verkürzt werden, die die Bewerberin oder der Bewerber bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für den Allgemeinen Verwaltungsdienst gestanden hat oder in denen an anderen Studiendepartments der Hochschule oder anderen Hochschulen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, die nach den näheren Bestimmungen der Hochschule als gleichwertig anerkannt werden.
Abschnitt II
Ausbildung
§ 6
Studiengang Public Management
(1) Die Ausbildung wird als dreijähriger dualer Bachelor-Studiengang Public Management mit dem rechtswissenschaftlichen und dem wirtschaftswissenschaftlichen Studienschwerpunkt an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Hochschule) durchgeführt. Der Studiengang enthält Lehrveranstaltungen in der Hochschule (Fachstudien) sowie praktische Ausbildungszeiten und Lehrveranstaltungen in den Ausbildungsbehörden (berufspraktische Studienzeiten). Die Lehrveranstaltungen sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
(2) Der Studiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte von je drei Studienhalbjahren. Jeder Studienabschnitt besteht aus Fachstudien von zwei Studienhalbjahren und einer anschließenden berufspraktischen Studienzeit von einem Studienhalbjahr.
(3) Das Nähere zum Inhalt und Ablauf des Studiums regelt die Hochschule unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Satzung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
§ 7
Durchführung
(1) Die zuständige Behörde bildet die Studiengruppen und weist die Anwärterinnen und Anwärter der Hochschule und den Ausbildungsbehörden zu. Auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Studiengruppe besteht kein Anspruch. Die Hochschule ist berechtigt, die Zusammensetzung von Studiengruppen während der Ausbildung zu ändern, um insbesondere das Studium von Studierenden, die aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen zugelassen sind, in gemeinsamen Lehrveranstaltungen gewährleisten zu können. Die zuständige Behörde wird hierüber unterrichtet.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt die Zahl der Studienplätze in dem rechtswissenschaftlichen und dem wirtschaftswissenschaftlichen Studienschwerpunkt.
(3) Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters ist ein Wechsel des Studienschwerpunktes während des ersten Studienhalbjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausnahmsweise möglich. Die Hochschule legt fest, welche der bis dahin erbrachten Leistungsnachweise angerechnet werden.
(4) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und der Hochschule eine fachlich befähigte und pädagogisch geeignete Ausbildungsleiterin oder einen fachlich befähigten und pädagogisch geeigneten Ausbildungsleiter. Sie bzw. er lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung und die Lehrveranstaltungen in der Ausbildungsbehörde im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde und der Hochschule. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann eine Ausbildungsleiterin bzw. ein Ausbildungsleiter die Aufgaben für mehrere Behörden wahrnehmen.
(5) Die vorlesungsfreien Zeiten werden auf den Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er nicht durch die vorlesungsfreien Zeiten während der fachtheoretischen Studienzeiten abgegolten werden kann, soll der noch verbleibende Urlaub im Verlauf des Urlaubsjahres während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Hochschule.
§ 8
Leistungspunkte
(1) Die Anwärterin bzw. der Anwärter muss in jedem Studienhalbjahr planmäßig 30 Credits, insgesamt 180 Credits, erwerben. Die Arbeitsbelastung für die einzelnen Module wird in Credits ausgewiesen.
(2) Die Module werden den Fachgebieten wie folgt zugeordnet und mit der genannten Anzahl von Credits belegt:
| 1. |
Rechtswissenschaftlicher Studienschwerpunkt |
|||
|
|
Module |
Credits |
Anteil |
|
|
|
a) |
Rechtswissenschaften |
100 |
55,6 vom Hundert |
|
|
b) |
Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften |
54 |
30 v.H., |
|
|
c) |
Sozialwissenschaften |
26 |
14,4 v.H., |
|
|
|
Gesamt |
180 |
100 v.H. |
| 2. |
Wirtschaftswissenschaftlicher Studienschwerpunkt |
|||
|
|
Module |
Credits |
Anteil |
|
|
|
a) |
Rechtswissenschaften |
63 |
35 v.H., |
|
|
b) |
Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften |
91 |
50,6 v.H., |
|
|
c) |
Sozialwissenschaften |
26 |
14,4 v.H., |
|
|
|
Gesamt |
180 |
100 v.H. |
§ 9
Lehrveranstaltungen in der Hochschule
(1) Die Lehrveranstaltungen in der Hochschule sind in Modulen zusammengefasst und beziehen sich im rechtswissenschaftlichen und im wirtschaftswissenschaftlichen Studienschwerpunkt, jeweils mit unterschiedlicher Gewichtung, auf die Fachgebiete:
- 1.
Rechtswissenschaften
(allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Personalrecht und Grundlagen des Privatrechts),
- 2.
Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften
(Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie, Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und öffentliche Finanzwirtschaft) und
- 3.
Sozialwissenschaften
(Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie).
(2) Die Hochschule bietet in den Fachgebieten Wahlpflichtveranstaltungen in Seminarform an. Sie weist hierbei deren inhaltliche Zuordnung zum rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienschwerpunkt explizit aus. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, in jedem Studienhalbjahr der Fachstudien zwei Wahlpflichtveranstaltungen zu belegen, von denen mindestens eines dem eigenen Studienschwerpunkt zugeordnet sein muss.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, in jedem der zu belegenden Module einen Leistungsnachweis zu erbringen. Als Formen des Leistungsnachweises kommen Klausuren, Hausarbeiten, Referate, Fallbearbeitungen, Projektleistungen, Praxisberichte und mündliche Prüfungen in Betracht. In den in Absatz 1 genannten Fachgebieten werden mindestens drei schriftliche Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens vier Stunden erbracht. Mindestens eine dieser Klausuren weist einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form der juristischen Fallbearbeitung auf.
(4) Die Hochschule bietet darüber hinaus im Rahmen verfügbarer Kapazitäten Wahlfächer an, die für das Ausbildungsziel förderlich sind. Sie sind nicht den Fachgebieten zugeordnet, es werden keine Credits vergeben.
(5) Das Studium wird für alle Lehrveranstaltungsarten grundsätzlich als Präsenzstudium durchgeführt. Für die Anwärterinnen und Anwärter besteht Präsenzpflicht. Über Ausnahmen entscheidet die Hochschule; sie unterrichtet die zuständige Behörde.
§ 10
Berufspraktische Studienzeiten
(1) In der berufspraktischen Studienzeit in den Ausbildungsbehörden finden die praktische Ausbildung und die begleitenden, modular strukturierten berufspraktischen Lehrveranstaltungen statt. Die praktische Anwendung der entsprechenden Fach- und Methodenkompetenzen wird in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben durchgeführt. Die praktische Ausbildung und die Lehrveranstaltungen gliedern sich in:
- 1.
die Einübungsphase, in der die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erweitert und ihre Anwendung im praktischen Verwaltungshandeln in zwei Ausbildungsstationen geübt werden sollen, und
- 2.
die Anwendungsphase, in der die eigenständige Einarbeitung in Laufbahnaufgaben und die selbständige Anwendung der im bisherigen Studiengang erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse in einer Ausbildungsstation geübt werden sollen.
(2) Während der berufspraktischen Studienzeit des ersten Studienabschnitts hat die Anwärterin bzw. der Anwärter die Möglichkeit, auf Antrag die Ausbildung bis zur Dauer von drei Monaten bei einer für ihren bzw. seinen Studienschwerpunkt geeigneten Einrichtung außerhalb der hamburgischen Verwaltung abzuleisten. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Hochschule.
(3) Über die Nachwuchskräfte ist jeweils zur Beendigung einer Ausbildungsphase in einer Ausbildungsstation von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder eine Beurteilung über die Ausbildungsleistungen abzugeben. Diese muss erkennen lassen, ob das Ziel der jeweiligen Ausbildungsphase erreicht wurde. Sie ist mit der Nachwuchskraft zu besprechen und der zuständigen Behörde zu übersenden. Ist zu erwarten, dass die Leistungen in einer berufspraktischen Studienzeit mit „nicht ausreichend“ zu bewerten sind, soll die Anwärterin bzw. der Anwärter spätestens sechs Wochen vor dem Ende dieser Zeit auf ihren bzw. seinen Leistungsstand und die sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen werden.
Abschnitt III
Prüfungen, Laufbahnbefähigung
§ 11
Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Nachwuchskräfte die Ziele der Ausbildung für die Laufbahn erreicht haben.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus den studienbegleitenden Leistungsnachweisen in den Modulen nach den §§ 9 und 10 (Modulprüfungen), der schriftlichen Prüfungsarbeit nach § 14 (Bachelor-Thesis) und der mündlichen Abschlussprüfung nach § 15.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle nach Absatz 2 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden und damit die nach § 8 erforderliche Anzahl von Credits erworben wurde.
(4) Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen regelt die Hochschule unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung in Studien- und Prüfungsordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
§ 12
Prüfungsausschuss
(1) Die Hochschule setzt einen Prüfungsausschuss ein, der die Organisation und die Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens regelt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an:
- 1.
vier Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Hochschule,
- 2.
ein Mitglied, das von der zuständigen Behörde benannt wird,
- 3.
ein Mitglied aus der Gruppe des akademischen Personals der Hochschule und
- 4.
ein Mitglied aus der Gruppe der Anwärterinnen und Anwärter.
Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des Mitglieds aus der Gruppe der Anwärterinnen und Anwärter beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlverfahren für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Aufgaben des Prüfungsausschusses regelt die Hochschule.
(3) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Zur Prüferin bzw. zum Prüfer kann bestellt werden, wer das betreffende Modul beziehungsweise Prüfungsfach hauptberuflich an der Hochschule lehrt oder mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Professorinnen und Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebiets zu Prüfenden bestellt werden. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte der Hochschule können für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff zu Prüfenden bestellt werden. Für Zweitgutachten können zu Prüfenden auch Personen anderer Fakultäten der Hochschule oder einer anderen Hamburger Hochschule sowie fachlich geeignete Bedienstete der hamburgischen Verwaltung bestellt werden, sofern sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.
§ 13
Prüfungskommissionen
(1) Der Prüfungsausschuss setzt Prüfungskommissionen ein, die die mündlichen Abschlussprüfungen abnehmen.
(2) Den Vorsitz führt jeweils ein vom Prüfungsausschuss bestelltes Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Departments Public Management der Hochschule.
(3) Jede Prüfungskommission besteht aus:
- 1.
der bzw. dem Vorsitzenden,
- 2.
zwei weiteren Angehörigen des Lehrkörpers des Departments Public Management der Hochschule,
- 3.
einer Beamtin bzw. einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Allgemeinen Dienste in der Laufbahngruppe 2, die bzw. der von der zuständigen Behörde benannt wird und
- 4.
der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter der Ausbildungsbehörde des sechsten Studienhalbjahres der Anwärterin bzw. des Anwärters.
Dabei sind regelmäßig die Erstprüfenden der Bachelor-Thesis, eine Fachlehrkraft (§ 12 Absatz 3 Sätze 3 und 4) für die schwerpunktbezogene Fachprüfung sowie die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter der letzten Ausbildungsbehörde für die berufspraktische Prüfung als Mitglieder der Prüfungskommission vorzusehen.
(4) Die bzw. der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Prüfenden sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.
§ 14
Bachelor-Thesis
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben im letzten Studienjahr eine schriftliche Prüfungsarbeit (Bachelor-Thesis) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung nachweisen, in einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung aus ihrem Studienschwerpunkt unter enger Verknüpfung der theoretisch und praktisch erworbenen Kenntnisse mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. Das Thema wird von der bzw. dem vom Prüfungsausschuss bestimmten Erstprüfenden nach Anhörung der Studierenden bzw. des Studierenden festgelegt.
(2) Zur Bachelor-Thesis wird zugelassen, wer Studienleistungen im Umfang von 120 Credits erreicht hat.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Thesis beträgt sechs Wochen (240 Stunden). Die Bestimmungen nach § 11 Absatz 4 können die Möglichkeit der Verlängerung vorsehen.
§ 15
Staatliche Abschlussprüfung
(1) Die staatliche Prüfung wird als mündliche Abschlussprüfung des Bachelor-Studienganges durchgeführt. Sie besteht aus:
- 1.
der Verteidigung der Bachelor-Thesis,
- 2.
der schwerpunktbezogenen Fachprüfung und
- 3.
der Fachprüfung der berufspraktischen Studienzeit.
(2) Zur staatlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Modulprüfungen an der Hochschule und die berufspraktische Studienzeit des dritten und des sechsten Studienhalbjahres erfolgreich abgeschlossen hat und dessen Bachelor-Thesis in der schriftlichen Leistung mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.
(3) Die Dauer der Prüfung soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter 60 Minuten betragen.
(4) Die Prüfung wird im Regelfall als Einzelprüfung durchgeführt. Die Verteidigung der Bachelor-Thesis soll die Hälfte der Prüfungszeit dauern; haben zwei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam die Bachelor-Thesis bearbeitet, können sie zusammen geprüft werden. Die zweite Hälfte der Prüfungszeit soll sich in etwa gleichen Zeitanteilen auf die Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 verteilen.
(5) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in den Bestandteilen nach Absatz 1 jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. Für die Berechnung der Note für die Abschlussprüfung gilt folgende Gewichtung:
| 1. |
Verteidigung der Bachelor-Thesis ............ |
50 v.H., |
| 2. |
schwerpunktbezogene Fachprüfung .......... |
25 v.H. und |
| 3. |
Fachprüfung der berufspraktischen |
25 v.H. |
§ 16
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis
(1) Der Prüfungsausschuss berechnet nach dem Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung die Gesamtnote. Sie wird gebildet
- 1.
zu 50 v.H. aus der Teilgesamtnote der fachtheoretischen Module,
- 2.
zu 25 v.H. aus der Teilgesamtnote der berufspraktischen Module,
- 3.
zu 15 v.H. aus der Bachelor-Thesis und
- 4.
zu 10 v.H. aus der mündlichen Abschlussprüfung.
Die Teilgesamtnoten der fachtheoretischen sowie der berufspraktischen Module errechnen sich als gewogenes arithmetisches Mittel der Noten für die zugehörigen Module, wobei die zugeordneten Credits die Gewichte darstellen.
(2) Die Gesamtnote wird als gewogenes arithmetisches Mittel aus den Teilgesamtnoten der fachtheoretischen und der berufspraktischen Module sowie der Noten der Bachelor-Thesis und der mündlichen Abschlussprüfung gebildet. Dazu werden die ungerundeten Noten mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gewichtungen multipliziert; die so gewichteten Noten werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet und addiert.
(3) Über die bestandene Laufbahnprüfung und den Erwerb der Laufbahnbefähigung fertigt die zuständige Behörde ein Zeugnis, über die nicht bestandene Laufbahnprüfung einen Bescheid. In das Zeugnis ist die Gesamtnote aufzunehmen. Das Gewicht der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile in der Gesamtnote muss erkennbar sein.
§ 17
Wiederholung
(1) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Modulprüfung, Teilprüfung einer Modulprüfung, Bachelor-Thesis oder mündliche Abschlussprüfung darf innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Fristen einmal wiederholt werden. Das Nähere regelt die Hochschule. Soweit durch die Wiederholung eines Leistungsnachweises die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten wird, ist zuvor das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen.
§ 18
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlussprüfung gehindert, hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung hat die Anwärterin oder der Anwärter auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall ein personal- oder amtsärztliches Gutachten, beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der bereits angetretenen Abschlussprüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachgeholt wird und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Prüfung zu wiederholen sind.
(4) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter den Termin der Abschlussprüfung ohne ausreichende Entschuldigung oder tritt sie bzw. er von der bereits angetretenen Abschlussprüfung ohne ausreichende Entschuldigung zurück, so gilt die Prüfung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Modulprüfungen und die Bachelor-Thesis. Das Nähere hierzu regelt die Hochschule. Sie kann dabei vor der Nachholung die Möglichkeit der Fristverlängerung für die Erbringung des Leistungsnachweises vorsehen. § 17 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 19
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die bzw. der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie bzw. er durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet der Prüfungsausschuss je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ angeordnet wird oder ob die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass die Anwärterin oder der Anwärter in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die zuständige Behörde je nach Schwere des Verstoßes nachträglich die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ bewerten und die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären und jeweils das Prüfungszeugnis einziehen. Die Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der täuschenden Person Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung getroffen werden.
§ 20
Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
Die Ausbildungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt. Die Prüfungsakten werden bei der Hochschule geführt. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten richtet sich nach den Bestimmungen der Hochschule.