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FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 14.07.2009, 3 K 197/08

§ 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 8 Abs 1 EStG 2002

Tatbestand

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(Überlassen von Datev)

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Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit einer Zahlung von 300.000 € im Jahre 2005, die der Kläger während seiner Zeit als Vorstand einer AG als Schadensersatz für eine zunächst im Jahre 2002 zugesagte, dann aber nicht vorgenommene Beteiligung an der Gesellschaft erhielt.

I.

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1. Die Verwaltung A Leasing AG (HRB ...) (im Folgenden: A AG) war zunächst eine reine Vorratsgesellschaft im Konzern der B Leasing AG (HRB ...). Vorstand der B Leasing AG war und ist der Zeuge C. Die B Leasing AG hielt die Aktien an der D Aktiengesellschaft (HRB ...) (im Folgenden: D AG), bei dieser war C Aufsichtsratsvorsitzender und die Zeugen E und F waren Vorstandsmitglieder. Die D AG hielt die Aktien der A AG. Bei dieser war zunächst E, sodann kurz F einziger Vorstand, danach wurden der Kläger und G gemeinsam Vorstandsmitglieder. Aufsichtsratsvorsitzende sollen erst E, dann F und schließlich C gewesen sein.

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Die A AG wurde auf der Hauptversammlung vom ... 2002 in H AG umfirmiert und mit Beschluss vom ... 2002, wirksam mit Eintragung in das Handelsregister am ... 2003, durch Formwechsel in die H AG & Co. KG (HRA ...) (im Folgenden: H KG) umgewandelt. Kommanditist war die B Leasing AG, persönlich haftender Gesellschafter die H AG (HRB ...). Bei der Umwandlung wurden der Kläger und G zu Vorständen der H AG bestellt, Aufsichtsratsvorsitzender war C.

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Wegen der Einzelheiten der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse wird auf die Handelsregisterauszüge im Anlageband Bezug genommen.

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2. Der Konzern wollte ein neues Geschäftsfeld entwickeln (kurzfristiges Mietgeschäft, Mobilitätskonzept), das im Rahmen der A AG umgesetzt werden sollte. Der Kläger war zunächst, bereits seit 2001, in diesem Zusammenhang als Berater tätig und entwickelte das Geschäftsmodell. Bezüglich dieser Tätigkeit gab es keine schriftliche Vereinbarung, insbesondere keine über ein Entgelt.

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Die A AG teilte mit Schreiben vom 01.07.2002, ausgefertigt von E und in Kopie an C übersandt, dem Kläger mit, dass der Aufsichtsrat sie bevollmächtigt habe, ihm eine Unternehmensbeteiligung an der A AG einzuräumen. Der Kläger könne 10 % des Grundkapitals von 500.000 €, entsprechend 50.000 €, zum Nennwert erwerben. Eine entsprechende Kapitalerhöhung sei kurzfristig beabsichtigt. Eine Verrechnung mit beabsichtigten Vergütungen als Vorstandsmitglied der Gesellschaft erfolge nicht (im Einzelnen Anlageband Anlage K 4, im Protokoll aufgrund eines Lesefehlers mit Anlage K 7 bezeichnet).

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Unter Bezugnahme hierauf bat der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2002 an die A AG zu Händen des Aufsichtsratsvorsitzenden F, man möge sicherstellen, dass anlässlich des Unternehmenserwerbs der A AG durch die B Leasing AG auch gleichzeitig der Anteilserwerb von Herrn G und ihm - dem Kläger - notariell beurkundet werde (Anlageband Anlage K 3).

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Mit Anstellungsvertrag vom 30.07.2002/31.07.2002 zwischen der A AG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C, und dem Kläger wurde im Hinblick auf die in der Aufsichtsratssitzung vom 15.08.2002 anstehende Bestellung des Klägers zum Mitglied des Vorstands das Anstellungsverhältnis geregelt, u. a. ein festes Jahresgehalt von 200.000 € nebst 50 % Tantieme bei Zielerreichung (im Einzelnen Anlageband Anlage K 2).

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3. Mit Schreiben vom 27.11.2003 teilte die H KG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C, dem Kläger mit, der Aufsichtsrat sei zu der Entscheidung gekommen, keine Minderheitsgesellschafter zu beteiligen. Zu Gesprächen über einen Schadensausgleich sei man jedoch selbstverständlich bereit (Anlageband Anlage K 8).

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Mit Schreiben vom 12.01.2005 an den Kläger bezog sich die H KG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C, auf die zwischenzeitlich geführten Gespräche und bot dem Kläger eine Schadensersatzzahlung von 300.000 € für den nicht vorgenommenen Unternehmensanteilserwerb an (Anlageband Anlage K 9).

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In der Folge nahm der Kläger das Angebot an. Der Betrag von 300.000 € wurde in 2005 an ihn gezahlt. Er ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

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Der Vorstandskollege G erhielt den gleichen Schadensersatz (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 106).

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4. Mit Aufhebungsvertrag vom 18.03.2006 zwischen der H AG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C, und dem Kläger wurde das Anstellungsverhältnis zum 31.03.2006 gegen eine Abfindung in Höhe von 250.000 € beendet, nachdem der Kläger zuvor als Vorstand abberufen worden war.

II.

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1. In einer formlosen Anlage zur Einkommensteuererklärung 2005 vom 01.04.2007 legte der Kläger den Sachverhalt dar; dabei führte er u. a. aus, dem Vorstand sei die Möglichkeit einer Beteiligung eingeräumt worden. Nachdem es zu der vereinbarten Beteiligung nicht gekommen sei, habe er im Jahr 2005 für die entgangene unternehmerische Betätigungsmöglichkeit einen Schadensersatz von 300.000 € bekommen. Er beurteile die Zahlung steuerlich dahingehend, dass diese einen Ausgleich dafür biete, dass er auf die ihm fest zugesagte Vermögensposition verzichtet habe. Der Verzicht auf eine Vermögensposition sei aber ein Zufluss, der unter keine der Einkunftsarten des EStG falle. Dementsprechend trug der Kläger den Betrag in kein Formularfeld ein (Einkommensteuerakte - ESt-A - Bd. 4 Bl. 39).

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2. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte mit Bescheid vom 09.05.2007 (Rechtsbehelfsakte - Rb-A - Bl. 71) unter Vorbehalt der Nachprüfung zunächst antragsgemäß (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 238.444 €). Nachdem die Anforderung weiterer Unterlagen ergebnislos verblieb, änderte das Finanzamt die Festsetzung mit Bescheid vom 28.02.2008 (Rb-A Bl. 78), behandelte nunmehr die Zahlung von 300.000 € als nicht versteuerten Arbeitslohn, kam so zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 538.444 € und daher im Ergebnis zu einer um 118.262 € höheren Einkommensteuerfestsetzung. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 13.03.2008 kam es zu einer geringfügigen, unstreitigen, hier nicht weiter relevanten Änderung im Bereich der sonstigen Einkünfte durch Verlustrücktrag (Rb-A Bl. 65).

III.

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1. Gegen den Bescheid vom 28.02.2008 legten der Kläger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau am 29.02.2008 Einspruch ein (ESt-A Bd. 4 Bl. 142) Der Kläger legte in der Folge Unterlagen vor (ESt-A Bd. 4 Bl. 155 und Bl. 169-171, letztere entsprechen Anlagenband Anlagen K 8, 9 und 4, sowie Bl. 185.).

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Er trug vor (Rb-A Bl. 45):

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Die Unternehmensbeteiligung sei ihm wie einem Dritten, unabhängig von einem möglicherweise bestehenden Dienstverhältnis, eingeräumt worden. Die H AG bzw. H KG habe Kapital in Form von atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligungen eingeworben, sei also gerade darauf ausgerichtet gewesen, Dritte unternehmerisch zu beteiligen. Unter Einschaltung eines Emissionshauses und mittels eines Emissionsprospektes seien ca. ... Mio. € von ca. 2.200 atypischen stillen Gesellschaftern eingeworben worden. Er - der Kläger - sei daher nur wie ein fremder Dritter durch die Gesellschaft behandelt worden. Die Beteiligung sei gerade nicht im Anstellungsvertrag, sondern gesondert vereinbart worden. Die Gesellschaft habe die Zahlung auch nicht der Lohnsteuer unterworfen, dies sei ein weiteres Indiz für den fehlenden Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis.

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2. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 98 Rb-A). Zwischen der Schadensersatzzahlung und dem Dienstverhältnis bestehe der für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit notwendige Zusammenhang. Der Kläger sei nicht wie ein fremder Dritter behandelt worden. Der Zufluss liege nicht bei Einräumung der Beteiligungsoption, sondern erst bei ihrer Ausübung bzw. beim Verzicht gegen Entgelt vor, also in 2005.

IV.

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Hiergegen erhoben die Eheleute Klage. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor:

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Bereits im Zusageschreiben vom 01.07.2002 sei klargestellt, dass der Erwerb der Gesellschaftsanteile völlig unabhängig von einem möglichen Dienstvertrag zu sehen sei. Die steuerliche Würdigung dürfe nicht pauschal erfolgen, sondern müsse einzelfallorientiert sein. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied sei dem Kläger neben der Gesellschaftsbeteiligung angeboten worden. Der Kläger habe sich aufgrund seiner beruflichen Entwicklung unternehmerisch betätigen wollen. Für die Tätigkeit als Berater vor der Berufung als Vorstandsmitglied habe er keine Vergütung erzielt. Die Annahme des Beteiligungsangebots durch Schreiben des Klägers vom 15.07.2002 sei unabhängig von und zeitlich deutlich vor dem Abschluss des Dienstvertrages am 31.07.2002 erfolgt. Die Beteiligung werde im Dienstvertrag in keiner Form erwähnt. Bei dem Vorstandskollegen G könne aufgrund dessen, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Bestellung als Vorstand bereits Geschäftsführer einer Tochter-GmbH gewesen sei, der Zusammenhang des Beteiligungsangebots mit der Tätigkeit möglicherweise enger sein, hieraus würden sich jedoch keine Rückschlüsse auf den Kläger ziehen lassen, bei dem zum Zeitpunkt der Zusage noch nicht klar gewesen sei, dass er Vorstand werden würde.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 vom 28.02.2008 in der Fassung des Bescheids vom 13.03.2008 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2008 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit 300.000 € nicht angesetzt werden und die festzusetzende Einkommensteuer entsprechend vermindert wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das FA bleibt bei seiner bisherigen Auffassung.

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Wegen der näheren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 13.11.2008 (FG-A Bl. 20) und der Verhandlungstermine vom 09.06.2009 (FG-A Bl. 104) und vom 14.07.2009 (FG-A Bl. 138) Bezug genommen.

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Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 01.12.2008 (FG-A Bl. 46 i. V. m. Bl. 70) auf den Einzelrichter übertragen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, C und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 14.07.2009 verwiesen (FG-A Bl. 139-146).

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteueränderungsbescheid vom 28.02.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 und 2 FGO), weil das Finanzamt die Schadensersatzzahlung von 300.000 € zutreffend als zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) gehörig behandelt hat.

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1. Der Kläger war als gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mitglied des Vorstandes einer AG) - unstreitig - Arbeitnehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 09.10.1996, BStBl II 1997, 255, Juris Rn. 17).

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2. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH Urteile vom 05.07.1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; vom 19.08.2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 10.05.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669). Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH Urteile vom 22.03.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 24.01.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 01.02.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; BFH Beschlüsse vom 17.01.2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884; vom 28.06.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, jeweils m. w. N.; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 19 Rn. 29). Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH Urteil vom 19.06.2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826, Juris Rn. 18; Küttner/Thomas, Personalbuch 2008, Stichwort Arbeitsentgelt, Rn. 61 ff.).

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3. Das Gericht ist unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der vorgelegten Unterlagen und der Angaben des Klägers davon überzeugt, dass in dem vorgenannten Sinne ein Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Schadensersatzzahlung von 300.000 € besteht. Der Zusammenhang ergibt sich insbesondere aus folgenden Indizien:

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a) Zwischen dem Beteiligungsangebot (01.07.2001) und dem Abschluss des Anstellungsvertrages (31.07.2001) besteht ein relativ enger zeitlicher Zusammenhang. Dies ist jedoch ein nur wenig gewichtiges Indiz.

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b) Sehr viel bedeutsamer ist der Umstand, dass die bloßen Kapitalgeber in Form einer atypischen stillen Beteiligung beteiligt wurden, der Kläger jedoch als Aktionär beteiligt werden sollte.

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c) Hiermit im Zusammenhang ist zu sehen, dass auch und gerade der Vorstandskollege G ebenfalls als Aktionär beteiligt werden sollte, jedoch sonst keine anderen natürlichen Personen sowie keine juristischen Personen außerhalb des Mutterkonzerns. Von der Muttergesellschaft abgesehen wurde daher nur und gerade den (künftigen) Vorstandsmitgliedern eine derartige Beteiligung angeboten, sonst niemandem.

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d) Im Angebotsschreiben vom 01.07.2002 ist vermerkt, dass eine Verrechnung mit den beabsichtigen Vorstandsvergütungen nicht erfolgen soll. Daraus ergibt sich zum einen, dass bereits zum Zeitpunkt des Angebots die Bestellung als Vorstand beabsichtigt war, jedenfalls konkret im Raume stand, und zum anderen, dass den Beteiligten der Zusammenhang mit dieser künftigen Vorstandstätigkeit vor Augen war, sonst hätten sie keine Notwendigkeit gesehen, eine Bestimmung darüber zu treffen, ob die sich aus dem Angebot ergebende zusätzliche Vergütung auf die noch zu bestimmenden Vergütungen für die Vorstandstätigkeit anzurechnen ist. Wäre den Beteiligten hingegen klar vor Augen gewesen, dass die Beteiligung überhaupt keinen Bezug zur Vorstandstätigkeit aufweist, hätte es ferngelegen, über eine Anrechnung eine Bestimmung zu treffen, da dann auch eine solche Anrechnung ferngelegen hätte.

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e) Der Kläger selbst hat in der Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung erläutert: "Im Rahmen von Plänen zur Geschäftsausweitung wurde dem Vorstand die Möglichkeit einer Beteiligung eingeräumt ..." (ESt-A Bd. 4 Bl. 39; Unterstreichung durch das Gericht). Daraus folgt, dass auch nach dem subjektiven Empfinden des Klägers selbst das Beteiligungsangebot ihm als (künftigem) Vorstandsmitglied, nicht wie einem fremden Dritten, gemacht wurde.

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f) Besonders bedeutsam ist für das Gericht die Aussage des Zeugen F, der bekundet hat, dass beabsichtigt war, die Vorstände an der Gesellschaft zu beteiligen (FG-A Bl. 144). Er hat auf Vorhalt bestätigt, dass die Beteiligung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der späteren Vorstandstätigkeit erfolgt ist. Man habe die künftigen Vorstandsmitglieder damit zu unternehmerischem Handeln motivieren wollen (FG-A Bl. 145).

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g) Soweit der Zeuge C bekundet hat, das Beteiligungsangebot sei als Anerkennung für die bis zu seiner Einräumung bereits geleistete Arbeit des Klägers erfolgt (FG-A Bl. 141), erscheint dies dem Gericht aus mehreren Gründen wenig plausibel. Zum einen ist es im Wirtschaftsleben unüblich, Geschenke zu verteilen, d. h. in der Vergangenheit geleistete Dienste ohne rechtliche Verpflichtung in erheblichem Umfang zu honorieren, wenn nicht zugleich der Gedanke der Motivation für die Zukunft hineinspielt. Auf Nachfrage hat der Zeuge C auch eingeräumt, dass das Beteiligungsangebot zumindest auch auf die Zukunft hin ausgerichtet gewesen sei, die Anerkennung für die Vergangenheit habe lediglich im Vordergrund gestanden. Der Zeuge C hat dann noch weiter ausgeführt, es habe im Vordergrund gestanden, den Kläger in seinem unternehmerischen Engagement zu belohnen und einzubinden, d. h. sicherzustellen, dass das unternehmerische Interesse an dem Projekt vorhanden war. Aus Sicht des Gerichts deutet dies jedoch eher auf eine Ausrichtung auf die Zukunft, d. h. auf die künftige Vorstandstätigkeit des Klägers, hin und lässt sich dann auch problemlos mit der Aussage des Zeugen F vereinbaren. Der Zeuge C konnte aus Sicht des Gerichts auch nicht recht erklären, warum beiden künftigen Vorstandsmitgliedern exakt dasselbe Angebot gemacht worden ist. Wäre es eine Entlohnung für die geleisteten Dienste gewesen, hätte es entweder nur dem Kläger gemacht werden müssen, da G als Geschäftsführer einer Tochter-GmbH für seine bisherige Arbeit bereits eine anderweitige Entlohnung erfahren hatte, zumindest hätte die Entlohnung und damit Beteiligung des Klägers wesentlich höher ausfallen müssen als die von G, da die Leistungen des Klägers nach der Aussage des Zeugen C bei weitem größere Bedeutung und größeren Umfang hatten als die von G. Das Argument des Zeugen, man habe beide künftige Vorstandsmitglieder auf gleicher Augenhöhe halten wollen (FG-A Bl. 142), hätte bei Ausrichtung auf die Entlohnung für die Vergangenheit bedeutet, G bei deutlich weniger Arbeit und Leistung dieselbe Belohnung zuzugestehen wie dem Kläger, und hätte daher den Kläger demotivieren müssen statt, wie beabsichtigt, ihn zu motivieren. Die "gleiche Augenhöhe" macht mehr Sinn bei Ausrichtung auf die zukünftige Vorstandstätigkeit, bei der G und der Kläger gleichberechtigte Vorstandsmitglieder waren.

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h) Es trifft zwar zu, dass die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit in gesondertem Schreiben, nicht im Anstellungsvertrag, ein Indiz gegen einen Zusammenhang darstellt, diesem Indiz kommt jedoch bei einer Gesamtschau nur ein geringer Beweiswert zu; aus Sicht des Gerichts überwiegen die gegenläufigen Indizien bei weitem.

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i) Der Umstand, dass die Gesellschaft die Schadensersatzzahlung nicht der Lohnsteuer unterworfen hat, hat aus Sicht des Gerichts keinen wesentlichen indiziellen Wert. Dies kann schlicht aus mangelndem Problembewusstsein oder aus Unachtsamkeit erfolgt sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, das die Gesellschaft etwa zu dieser Frage ausdrücklich Rechtsrat eingeholt und dann nach reiflicher Abwägung aller Umstände und fachlich beraten vom Lohnsteuerabzug abgesehen hätte.

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4. Lediglich ergänzend ist noch zu erwähnen, dass die Klage auch dann keinen Erfolg haben würde, wenn das Gericht der Aussage des Zeugen C folgen und deswegen annehmen würde, die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit sei nicht im Hinblick auf die bevorstehende Anstellung als Vorstandsmitglied, sondern als Belohnung für die bis dahin unentgeltlich geleisteten Beraterdienste erfolgt. Dann wäre die Entlohnung bei Zufluss nämlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Berater (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 18 Abs. 1 EStG) zu rechnen, was im Ergebnis gegenüber der bisherigen Einordnung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keinen Unterschied machen würde und daher letztendlich sogar offen bleiben könnte. Aus den Aussagen der Zeugen C und F ergibt sich jedenfalls übereinstimmend und völlig eindeutig, dass die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit entweder für die bis dahin geleisteten Dienste als Berater oder im Hinblick auf die zukünftigen Dienste als Vorstandsmitglied erfolgt ist. Eine Einräumung nur zum Zwecke der Einwerbung von Kapital oder sonst in irgend einer Weise ohne Zusammenhang mit den geleisteten oder noch zu leistenden Diensten, daher ohne Zusammenhang mit einer Einkunftsart und mithin im Ergebnis nicht steuerbar - wie der Kläger meint -, ist ausgeschlossen. Der Zeuge F hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur Manager bzw. Vorstände an den Gesellschaften selbst beteiligt wurden, keine externen Dritten; sofern man von externen Dritten Kapital wollte, habe man das in der Form von atypischen stillen Beteiligungen gemacht. Dies hat der Kläger im Übrigen auch selbst so dargestellt.

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5. Das FA ist schließlich auch zutreffend von einem Zufluss im Streitjahr 2005 ausgegangen. Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Hinblick auf das Dienstverhältnis Aktienankaufsrechte eingeräumt, fließt dem Arbeitnehmer nicht zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts hierauf ein geldwerter Vorteil zu (BFH Urteil vom 19.06.2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826, Juris Rn. 24).

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 FGO waren nicht ersichtlich. Die Entscheidung erfolgt durch den Einzelrichter aufgrund Übertragung gemäß § 6 FGO.