Einkommensteuerrecht, Umsatzsteuerrecht: Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Umsätze und Gewinne eines Taxiunternehmens geschätzt werden dürfen
Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die Pflicht, sog. Schichtzettel zu führen und diese aufzubewahren, berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO.
FG Hamburg 6. Senat, Urteil vom 18.11.2009, 6 K 90/08
§ 162 Abs 1 AO, § 162 Abs 2 AO
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob und (gegebenenfalls) in welcher Höhe der Beklagte die Umsätze und Gewinne des Klägers schätzen durfte.
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Der Kläger ist Kaufmann. Er betrieb in der Zeit vom ... bis zum ... als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit bis zu ... Fahrzeugen unter der Firma A. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Für die Streitjahre 1998 bis 2001 erklärte der Kläger folgende Gewinne (bei Umsatzerlösen und angemeldeter Umsatzsteuer wie angegeben):
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1998
1999
2000
2001
Gewinne:
... DM
... DM
... DM
... DM
Umsatzerlöse:
... DM
... DM
... DM
... DM
Umsatzsteuer:
... DM
... DM
... DM
... DM
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Mit Wirkung zum ... 2001 veräußerte der Kläger das Einzelunternehmen A mit ... Fahrzeugen an die Firma B GmbH für ... DM; der Veräußerungsgewinn belief sich seinen Angaben zufolge auf ... DM.
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Mit Bescheiden über Einkommensteuer vom 02.09.1999 (1998), vom 15.12.2000 (1999), vom 22.11.2001 (2000) und vom 28.05.2002 (2001) veranlagte der Beklagte den Kläger jeweils erklärungsgemäß. Die Einkommensteuer wurde auf ... DM (1998), ... DM (1999), ... DM (2000) und auf ... DM (2001) festgesetzt. Die Bescheide vom 22.11.2001 (2000) und vom 28.05.2002 (2001) ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 AO).
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Am 06.11.2001 erhielt der Beklagte von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Hamburg -1 eine Mitteilung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. Darin heißt es, der Kläger habe bereits 1993 von der Firma D eine speziell für Taxenunternehmen entwickelte Manipulations-Software erworben, mit der es möglich sei, "Umsatz- und Lohnmanipulationen EDV-mäßig durchzuführen und gleichzeitig eine Richtigkeit und Schlüssigkeit der Betriebsdaten vorzutäuschen" (...); Prüfungen bei entsprechenden Unternehmen hätten zu Feststellungen von Umsatzverkürzungen und entsprechenden Lohnverkürzungen zwischen 15 und 50 % geführt.
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Mit Verfügung vom 21.12.2001 ordnete der Beklagte eine Betriebsprüfung bei dem Kläger an, die am 29.10.2002 begann. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfer (...) und der bereits erwähnten Mitteilung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C leitete das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg am 12.11.2002 ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger ein. Im Rahmen dieses Verfahren wurde festgestellt, dass der Kläger die Taxenumsätze einmal wöchentlich mit seinen Fahrern abgerechnet und in das EDV-Programm "Taxi-..." der Firma D eingegeben hatte. Grundaufzeichnungen über die Fahreinnahmen der einzelnen Taxen lagen nicht vor, ebenso wenig Schichtabrechnungen der Fahrer. Lediglich die von dem Kläger mittels EDV erstellten Wochenabrechnungen waren ausgedruckt und für die Jahre 1998 bis 2001 in einem Ordner abgelegt worden. Nach den Eintragungen in den Kassenaufzeichnungen und den Ausdrucken über die Fahreinnahmen entstand zudem der Eindruck, dass der Kläger im gesamten Ermittlungszeitraum keine unbaren Fahreinnahmen (Verrechnungsfahrten, Kartenumsätze, Krankenfahrten etc.) gehabt hatte. Gleichwohl waren dem Kläger nach den der Steuerfahndung vorliegenden Kontounterlagen auf seinem betrieblichen Konto (X-Bank, Kontonummer .../...) Zahlungen diverser Funkzentralen gutgeschrieben worden, die jedoch in den Wochenabrechnungen nicht nachvollzogen werden konnten; dabei handelte es sich um Gutschriften in Höhe von ... DM (1998), ... DM (1999), ... DM (2000) und ... DM (2001). Diese Gutschriften waren jeweils über das Konto 13XX/Geldtransit erfolgsneutral verbucht und anschließend über die Buchung "Konto 13XX (Geldtransit) an Konto 10XX (Kasse)" ebenfalls erfolgsneutral ausgeglichen worden. In gleicher Weise war mit Scheckgutschriften (für Krankenfahrten, Taxifahrerausbildung, Erstattung von Unfallschäden etc.) verfahren worden. Vor diesem Hintergrund stellte die Steuerfahndung fest, dass die Buchführung sowohl formal als auch inhaltlich nicht ordnungsgemäß sei. ... (...).
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Die Steuerfahndung nahm eine Nachkalkulation der Umsätze und der Gewinne des Klägers vor (...). Ausgangspunkt dieser Nachkalkulation war eine auf der Grundlage der Daten von ... Fahrzeugen ermittelte durchschnittliche Tagesfahrleistung von 160 km (1998), 195 km (1999) und 192 km (2000 und 2001) pro Taxe (...). Dass die übrigen Taxen des Klägers unberücksichtigt blieben, wurde mit der ungewöhnlich niedrigen Gesamtfahrleistung und den sich daraus ergebenden durchschnittlichen Tagesfahrleistungen der betreffenden Fahrzeuge begründet (zwischen 54 bis 77 km), die stark auf eine Manipulation der Tachostände hindeuteten, bzw. damit, dass keinerlei Feststellungen zu den Fahrleistungen vorlägen. Die ermittelten Zahlen wurden mit den Daten aus einem Zwischenbericht der Firma E zu einem Gutachten über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes verglichen, demzufolge ein Hamburger Taxi pro Schicht durchschnittlich 138 km pro Tag fahre, im Falle eines sog. 2-Schicht-Betriebs 270 km pro Tag. In einem nächsten Schritt wurden anhand der Einnahmenaufzeichnungen des Klägers die durchschnittlichen Einnahmen pro gefahrenem Kilometer mit 1,74 DM (1998), 1,72 DM (1999), 1,74 DM (2000) und 1,76 DM (2001) ermittelt. Diese Durchschnittswerte wurden sowohl mit den Feststellungen der Firma E als auch mit Angaben aus dem Geschäftsbericht des Deutschen Taxen- und Mietwagenverbandes für 1999/2000 verglichen. Vor allem aus dem letztgenannten Geschäftsbericht ergaben sich deutlich höhere Durchschnittswerte. Gleichwohl ging die Steuerfahndung bei der Nachkalkulation zu Gunsten des Klägers von den auf der Grundlage seiner eigenen Einnahmenaufzeichnungen ermittelten Durchschnittswerten aus, wobei die Tagesfahrleistungen, wiederum zu Gunsten des Klägers, um 10 % gekürzt wurden (Anteil Privatfahrten). Die möglichen Einsatztage aller Taxen wurden mit 4.582 (1998), 5.073 (1999), 4.870 (2000) und 2.904 (2001) ermittelt; auch dieser Wert wurde im Hinblick auf mögliche Werkstatt- und Standzeiten um 10 % gekürzt. Höhere Abschläge schienen der Steuerfahndung nicht vertretbar, da zum einen den Fahrern eine Privatnutzung der Fahrzeuge arbeitsvertraglich untersagt war und zum andern bei unfallbedingten Ausfällen jeweils Ersatztaxen angemietet worden waren. Daraus ergab sich folgende Berechnung (Anlage 6 zu dem genannten Bericht):
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1998
1999
2000
2001
durchschnittl.Tagesfahrleistung
pro Taxe160 km
195 km
192 km
192 km
abzgl. 10 %
16 km
20 km
19 km
19 km
anzusetzende
Fahrleistung pro Tag144 km
175 km
173 km
173 km
Einnahmen pro
Fahr-km lt. Buchführung1,74 DM
1,72 DM
1,74 DM
1,77 DM
durchschnittl.
Tageseinnahmen250,29 DM
301,58 DM
300,88 DM
306,26 DM
mögliche Einsatztage
aller Taxen4.582 Tage
5.073 Tage
4.870 Tage
2.904 Tage
abzgl. 10 %
458 Tage
507 Tage
487 Tage
290 Tage
anzusetzende Einsatztage
4.124 Tage
4.566 Tage
4.383 Tage
2.614 Tage
durchschnittl
Tageseinnahmen (s.o.)250,29 DM
301,58 DM
300,88 DM
306,26 DM
Gesamteinnahmen aller Taxen
1.032.130,76 DM
1.376.916,06 DM
1.318.762,45 DM
800.447,95 DM
Gesamteinnahmen
lt. Kassenbuch... DM
... DM
... DM
... DM
Kalkulationsdifferenz
... DM
... DM
... DM
... DM
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Auf der Grundlage dieser Kalkulation erhöhte die Steuerfahndung die Einnahmen des Klägers im Schätzungswege um (brutto) ... DM (1998), ... DM (1999), ... DM (2000) und ... DM (2001). Unter Berücksichtigung von (ebenfalls geschätzten) Kraftfahrstoffaufwendungen, weiteren Lohnaufwendungen und Gewerbesteuerrückstellungen ergaben sich folgende Mehrgewinne (s. im Einzelnen Anlagen 7 bis 10 zu dem genannten Bericht):
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Gewinn lt.
ErklärungGewinn nach
PrüfungMehrgewinn
1998
... DM
... DM
... DM
1999
... DM
... DM
... DM
2000
... DM
... DM
... DM
2001
... DM
... DM
... DM
- 13
Mit Bescheiden vom 13.06.2007 änderte der Beklagte die Bescheide über Einkommensteuer für 1998 bis 2001 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erhöhte die Einkommensteuer auf der Grundlage der von der Steuerfahndung geschätzten Mehrgewinne auf ... € (1998), ... € (1999), ... € (2000) und ... € (2001). Ebenfalls mit Bescheiden vom 13.06.2007 wurden erstmalig Gewerbesteuermessbeträge in Höhe von ... € (1998), ... € (1999), ... € (2000) und ... € (2001) festgesetzt. Die von dem Kläger für die Streitjahre angemeldete Umsatzsteuer wurde nach § 164 Abs. 2 AO auf ... € (1998), ... € (1999), ... € (2000) und ... € (2001) erhöht.
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Der Kläger legte gegen diese Bescheide am 10.07.2007 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 16.08.2007 legte er eine eigene Schätzung der getätigten Umsätze vor, die zu einem Ergebnis kam, das nur unwesentlich von den Umsätzen laut Kassenbuch abwich (Bl. 4 ff. der Rechtsbehelfsakte).
- 15
Mit Schreiben vom 12.12.2007 führte der Beklagte aus, dass die Einwände des Klägers hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen Tagesfahrleistung pro Taxe teilweise berechtigt seien, die Einwände zum Ansatz der durchschnittlichen Einnahmen pro gefahrenem Kilometer hingegen nicht. Daraus ergäben sich abweichend von dem Bericht der Steuerfahndung folgende Mehreinnahmen (...):
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1998
1999
2000
2001
durchschnittl.tägl. Fahrleistung
in km162
165
168
173
Einsatztage
4.124
4.566
4.383
2.614
Gesamtkilometer
669.119
751.868
735.092
450.915
abzgl. 10 %
66.912
75.187
73.509
45.092
anzusetzende km
602.207
676.681
661.583
405.824
durchschnittl. Einnahmen / km
in DM1,74
1,72
1,74
1,77
Einnahmen in DM
1.047.840
1.163.892
1.151.154
718.308
Einnahmen lt. KB in DM
...
...
...
...
Mehreinnahmen in DM
...
...
...
...
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Auf die sich daraus (nur) für das Streitjahr 1998 ergebende Verböserung wies der Beklagte den Kläger mit dem genannten Schreiben vom 12.12.2007 hin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.
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Der Kläger trat dem mit einem nicht datierten Schreiben, das am 01.02.2008 bei dem Beklagten einging, entgegen: Auffällig an der Neuberechnung sei die Tatsache, dass bei der Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Fahrleistung nur Fahrzeuge berücksichtigt worden seien, deren durchschnittliche tägliche Laufleistung über dem im Zwischenbericht der Firma E ermittelten Durchschnittswert (ca. 135 km) liege. Lediglich im Hinblick auf eines der Fahrzeuge, das eine extrem hohe Abweichung zu den übrigen Durchschnittswerten aufweise, sei dies berechtigt gewesen. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, warum zwei weitere Fahrzeuge, deren durchschnittliche Laufleistung 105 bzw. 108 km pro Tag betragen habe, unberücksichtigt geblieben seien. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei schließlich, auf welcher Grundlage die Steuerfahndung zu durchschnittlichen Einnahmen von ca. 1,74 DM pro Kilometer gekommen sei, da über die monatlichen gefahrenen Kilometer keine Aufzeichnungen vorlägen. Auch hätte sich die Tarifänderung zum 01.02.2000 auf die Ermittlung der Einnahmen pro Kilometer nicht ausgewirkt, was nur den Schluss zulasse, dass die Ermittlung fehlerhaft sei.
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Ungeachtet dessen erhöhte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 07.05.2008 die Einkommensteuer 1998 (um ... €) auf ... €. Die Einkommensteuer 1999 bis 2001 setzte er herab und zwar für 1999 (um ... €) auf ... €, für 2000 (um ... €) auf ... € und für 2001 (um ... €) auf ... €. ...
...
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Die Bescheide über Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1998 bis 2001 wurden entsprechend geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zur Ermittlung der hinzugeschätzten Betriebsausgaben, wird auf die Einspruchsentscheidung vom 07.05.2008 Bezug genommen.
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Am 30.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben (Aktenzeichen: 6 K 90/08). Einen für die Dauer des Klageverfahrens am 13.06.2008 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide hat der Beklagte mit Entscheidung vom 27.06.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Ein daraufhin bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist mit Beschluss des erkennenden Senats vom 25.05.2009 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen worden.
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Mit seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass die Hinzuschätzungen schon dem Grunde nach nicht berechtigt gewesen seien. Die Manipulationssoftware der Firma D habe der Vorinhaber des Unternehmens angeschafft; er selbst habe allenfalls Updates als Softwarepaket erworben, gleichwohl aber die Manipulationssoftware nicht benutzt. Einen Kassenfehlbestand habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben; das belegten auch die Ermittlungen der Steuerfahndung. Die unbaren Fahrten seien über die Taxameter erfasst und wie die Barfahrten kontiert worden. Nur aus diesem Grund habe man die unbaren Zahlungen der Funkzentralen über das Konto 1360 erfasst, um eine Doppelbuchung zu vermeiden. Für jede unbare Zahlung habe es einen Beleg gegeben; diese Belege hätten jedoch - so der Kläger - nicht aufbewahrt werden können, weil sie bei den zuständigen Stellen (Krankenversicherung, Bank) hätten eingereicht werden müssen. Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt, er gehe davon aus, dass sich Belege über die unbaren Zahlungen bei den von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen befänden; genau wisse er dies allerdings nicht. Der Kläger trägt weiter vor, dass hinsichtlich der Schichtzettel kein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 AO vorliege; denn er habe überhaupt keine Schichtzettel geführt, die er hätte aufbewahren können. Eine Pflicht zum Führen von Schichtzetteln lasse sich aber aus den Steuergesetzen nicht herleiten. Das Urteil des Bundesfinanzhofs, auf das in diesem Zusammenhang immer wieder verwiesen werde, gehe auf einen Lebenssachverhalt zurück, der Anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts gelegen habe. Damals sei die Führung eines Fahrtenbuches möglicherweise tatsächlich noch geeignet gewesen, gewisse Rückschlüsse auf Bareinnahmen und mithin auf die Richtigkeit eines geführten Kassenbuches zuzulassen. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Prüfung hingegen seien viele Taxifahrten bereits unbar durchgeführt worden, so dass ein Fahrtenbuch überhaupt keine Anhaltspunkte mehr für die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung liefern könne (...); hierzu werde Beweis angeboten durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung sachverständiger Zeugen. Dementsprechend habe der Kläger mit seinen Fahrern wöchentlich abgerechnet und den abgerechneten Umsatz in das Kassenbuch eingetragen. Ein Verstoß gegen § 146 Abs. 1 AO liege insoweit nicht vor; denn die Eintragungen in das Kassenbuch seien vollständig, richtig, zeitnah und geordnet erfolgt. Dessen ungeachtet sei der Beklagte auch hinsichtlich der Höhe der vorgenommenen Schätzungen zu Unrecht von einem Zweischichtbetrieb ausgegangen. Die festgestellten Kilometerleistungen der betreffenden Fahrzeuge belegten im Hinblick auf den Zwischenbericht der Firma D, dass nur eine Einschichtbesetzung vorgelegen haben könne. Denn wenn man alle seine Fahrzeuge berücksichtige, ergebe sich eine durchschnittliche Laufleistung von ca. 138 km. Das parallel betriebene Strafverfahren sei hinsichtlich der Jahre 1998, 1999 und 2001 zwischenzeitlich eingestellt worden; nur hinsichtlich des Jahres 2000 sei es zu einer Verurteilung in Form einer Geldstrafe zu 90 Tagessätzen gekommen, die nach beiderseitigem Rechtsmittelverzicht rechtswirksam geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers sowohl in diesem Verfahren als auch in dem Aussetzungsverfahren (Aktenzeichen 6 V 115/08) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide vom 13.06.2007 über Einkommensteuer für 1998 bis 2001, über Umsatzsteuer für 1998 bis 2001 und über die Gewerbesteuermessbeträge für 1998 bis 2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 07.05.2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sich der Beklagte im Wesentlichen auf sein Schreiben vom 12.12.2007 im Rechtsbehelfsverfahren und auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend wird vorgetragen, dass man im Rahmen der Schätzung von einem Zweischichtbetrieb habe ausgehen müssen, weil hierfür die größtmögliche Wahrscheinlichkeit gesprochen habe. Konkrete - gegenteilige - Angaben habe der Kläger hierzu nicht gemacht. Bei der Ermittlung insbesondere der durchschnittlichen Einnahmen habe die Finanzverwaltung auf die Aufzeichnungen des Klägers zurückgegriffen. Demgegenüber sei die eigene Nachkalkulation des Klägers ungeeignet, die Schätzung des Finanzamts zu entkräften, da der Kläger seine Aufzeichnungen (zum Teil) unrichtig geführt und insbesondere die notwendigen Belege nicht habe vorlegen können. Dass ein weiterer, vom Kläger nicht näher konkretisierter zusätzlicher Schätzabschlag von 5 % vorzunehmen sei, werde bestritten. Zu der Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers, in den von der Steuerfahndung beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen müssten sich auch Unterlagen über unbare Zahlungen befinden, könne sich der Beklagte nicht äußern; denn die beschlagnahmten Unterlagen seien am 06.04.2009 einem von dem Anwalt des Klägers bevollmächtigten Boten übergeben worden. Auf die Empfangsbestätigung vom 06.04.2009 und die zugehörige Vollmacht werde insoweit verwiesen (s. Anlagenband). Festzuhalten sei auch noch einmal, dass aufgrund der Erfassung der unbaren Einnahmen als Kasseneinnahmen (jeweils) ein überhöhter Kassenbestand entstanden sei, der tatsächlich erst bei den erheblich späteren Gutschriften der Beträge über das Konto 13XX (Geldtransit) wieder richtig gestellt worden sei. Insbesondere hätten auch die Barausgaben laut Kassenbuch mit den Mitteln, die tatsächlich in bar zur Verfügung stehen konnten, überhaupt nicht bestritten werden können; dies ergebe sich aus der Anlage 5 zum Bericht der Steuerfahndung. Durch die von der Klägerseite zuletzt vorgelegten Unterlagen werde noch einmal bestätigt, dass keine Bareinzahlungen von betrieblichen Konten in die Kasse erfolgt seien; es könne daher ausgeschlossen werden, dass die entstandenen Fehlbeträge auf diese Weise ausgeglichen wurden. Die Kassenbuchführung sei somit nicht nur formell, sondern auch inhaltlich unrichtig gewesen. Ferner seien nach den Feststellungen der Beklagten Updates zu der Manipulationssoftware niemals unaufgefordert übersandt worden; und schließlich könnten die von den Chips übermittelten Daten auch ohne Manipulationssoftware verändert werden.
...
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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1. Der Beklagte war dem Grunde nach berechtigt, eine Hinzuschätzung zu den erklärten Umsätzen vorzunehmen.
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a) Durch die Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass Betriebseinnahmen einzeln aufgezeichnet werden müssen und dass dies dem Grundsatz nach auch für Bareinnahmen gilt (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599). Der Umstand der sofortigen Bezahlung einer Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln aufzuzeichnen. Zwar sind bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. Einzelhändler) aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden, doch gilt dies nicht für die Betreiber von Taxiunternehmen (so ausdrücklich der BFH in seinem Urteil vom 26.02.2004 a. a. O.). Diese sind vielmehr verpflichtet, für die Erstellung sogenannter Schichtzettel zu sorgen und diese aufzubewahren. Aus den Schichtzetteln müssen sich die jeweiligen Fahrer, die Daten einer Schicht, Schichtbeginn und -ende, "Total- und Besetztkilometer", die gefahrenen Touren, die Fahrpreise, die Tachostände, die Fahrten ohne Uhr, die Gesamteinnahmen, die Lohnabzüge und sonstigen Abzüge, die verbleibenden Resteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 07.02.2007 - V B 161-162/05, BFH/NV 2007, 1208; Urteile des FG Düsseldorf vom 28.03.2008 - 11 V 110/08 A und vom 01.04.2008 - 14 V 4646/07 A, beide in juris).
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Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schichtzettel besteht nur dann, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (vgl. BFH- Urteil vom 26.02.2004 a. a. O., unter II.1.d).
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Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die genannten Pflichten, indem er Schichtzettel gar nicht erst führt oder aber die ursprünglich geführten Zettel nicht aufbewahrt, so berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599, mit weiteren Nachweisen unter II.1.e).
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b) Im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, dass der Kläger keine Schichtzettel geführt und Eintragungen in das Kassenbuch nur wöchentlich vorgenommen hat. Nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen war der Beklagte somit schon aus diesem Grund berechtigt, die streitigen Schätzungen vorzunehmen.
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Fest steht darüber hinaus, dass der Kläger unbare Einnahmen als Bareinnahmen erfasst hat und dass er Belege über unbare Zahlungen nicht - auch nicht als Kopien - aufbewahrt hat. Zwar hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2009 entgegen den bisherigen Feststellungen und entgegen den eigenen Schilderungen des Klägers vorgetragen, er gehe davon aus, dass sich Unterlagen über unbare Zahlungen in den von der Steuerfahndung beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen befänden. Da diese Unterlagen dem Bevollmächtigten des Klägers jedoch bereits am 06.04.2009 zurückgegeben worden sind, wäre es Sache der Klägerseite gewesen, entsprechende Belege vorzulegen. Dies hat die Klägerseite jedoch nicht getan.
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Fest steht schließlich auch, dass die Kassenbücher des Klägers Barausgaben ausweisen, die mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (also: Bareinnahmen laut Kassenbuch abzüglich der unbaren Einnahmen) nicht bestritten werden konnten. Die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 24.09.2009 nachgereichten Unterlagen bestätigen dies. Zwar ergibt sich aus den nachträglich gefertigten Übersichten ("Kassenerfassung für Office"), dass die täglichen Kassenbestände laut Kassenbuch durchgehend positiv waren. Unberücksichtigt bleibt dabei aber, dass die verbuchten Einnahmen tatsächlich nur in Höhe der Bareinnahmen in die Kasse geflossen sind. Zieht man etwa von dem für den 31.12.1998 von der Klägerseite ermittelten Endbestand der Kasse von ... DM die für das Jahr 1998 festgestellten - als Bareinnahmen verbuchten und im Kassenbuch erfassten - unbaren Einnahmen in Höhe von ... DM ab, ergibt sich ein negativer Kassenbestand, ebenso für den 31.12.2000, wenn man von dem ermittelten Kassenbestand von ... DM die für das Jahr 2000 festgestellten unbaren Einnahmen in Höhe von ... DM abzieht.
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Als Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die von dem Kläger geführten Kassenbücher zum einen den tatsächlichen (jeweiligen) Kassenbestand nicht zutreffend wiedergaben und dass zum anderen eine Überprüfung der tatsächlichen Kassenbestände auch nicht durch einen Abgleich der Kassenbücher mit sonstigen Unterlagen möglich gewesen wäre; denn hierzu hätte man jedenfalls Belege oder sonstige Aufzeichnungen über die unbaren Zahlungen benötigt. Somit waren die von dem Kläger geführten Bücher und Aufzeichnungen, selbst wenn man vom Fehlen der Schichtzettel einmal absieht, entgegen dem Vorbringen der Klägerseite weder vollständig noch richtig. Ob die Rechtsprechung des BFH zu den Anforderungen an die Aufzeichnungen eines Taxiunternehmens nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten des Taxigewerbes entspricht, wie die Klägerseite vorträgt, kann in Anbetracht dieser Umstände dahingestellt bleiben.
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2. Die vorgenommene Hinzuschätzung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
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a) Allgemein gilt, dass eine Schätzung der Höhe nach dann nicht zu beanstanden ist, wenn sich das gewonnene Ergebnis als schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich darstellt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 25.05.2004 - VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498). Unerheblich ist, ob das Ergebnis den tatsächlichen Verhältnissen entspricht; dies wird allenfalls zufällig und nur ausnahmsweise der Fall sein. Dementsprechend ist eine Schätzung erst dann rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des jeweiligen Einzelfalles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. Wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht genügt oder weil - wie im Streitfall - die zu führenden Aufzeichnungen unvollständig sind, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (vgl. etwa BFH-Urteil vom 01.10.1992 - IV R 34/90, BStBl. II 1993, 259; BFH-Beschluss vom 13.07.2000 - IV R 55/99, BFH/NV 2001, 3; Cöster in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 162 Rz. 124 f.).
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b) Die von dem Beklagten vorgenommene Schätzung bewegt sich innerhalb des hier maßgeblichen Schätzungsrahmens.
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(aa) Die in die Schätzung eingeflossenen durchschnittlichen täglichen Fahrleistungen der betreffenden Fahrzeuge des Klägers sind zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig. Der Beklagte hat seiner Schätzung, die mit Schreiben vom 12.12.2007 erläutert wurde (und die von der Schätzung der Steuerfahndung abweicht), die durchschnittlichen Fahrleistungen zugrunde gelegt, die der Kläger im Rahmen seiner Berechnung vom 16.08.2007 ermittelt hat.
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(bb) Streitig ist allerdings, ob die ... Taxen mit den amtlichen Kennzeichen ..., die nach den Berechnungen des Klägers eine durchschnittliche tägliche Fahrleistung von ... bzw. ... km aufweisen (...), bei der Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Fahrleistung aller Taxen zu berücksichtigen waren. Der beschließende Senat verneint dies und folgt damit dem Beklagten. Offensichtlich geht auch der Kläger davon aus, dass bei einer ganzen Reihe von Fahrzeugen die festgestellten Kilometerstände unrealistisch sind und daher in die Ermittlung der Durchschnittswerte nicht einfließen durften. Ausdrücklich benennt der Kläger dazu in seinem Schreiben an den Beklagten vom 16.08.2007 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das eine angebliche tägliche Fahrleistung von 420 km aufweist. Der Kläger lässt aber auch - ohne besonders darauf hinzuweisen - die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ..., ..., ... und ... bei seiner eigenen Berechnung außen vor, da sich für diese aus den festgestellten Kilometerständen unrealistische tägliche Fahrleistungen (soweit solche überhaupt zu ermitteln waren) von 54 km bis 77 km ergeben hätten. Steht damit aber im Zweifel fest, dass Kilometerstände manipuliert worden sind, ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden, darüber hinaus auch die ermittelten täglichen Laufleistungen der beiden (noch) streitigen Fahrzeuge unberücksichtigt zu lassen, die mit einer (rechnerischen) jährlichen Gesamtfahrleistungen von 38.325 km bzw. 39.420 immerhin noch deutlich unterhalb der Laufleistungen der übrigen Fahrzeuge liegen. Nachvollziehbare Gründe, die diese Abweichung erklären würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Damit ist festzuhalten, dass sich das auf diesem Wege gewonnene Ergebnis einer durchschnittlichen täglichen Fahrleistung aller Fahrzeuge von zwischen 162 und 173 Kilometern jedenfalls innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen Schätzungsrahmens bewegt. Auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob die Taxen in einem Ein-Schicht-Betrieb oder aber einem Zwei-Schicht-Betrieb gefahren sind, kommt es in Anbetracht dieser Umstände nicht an.
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Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass eine durchschnittliche tägliche Fahrleistung von 105 bzw. 108 km auch deutlich hinter den Feststellungen des von der Klägerseite in diesem Zusammenhang angeführten Zwischenberichts zu dem bereits erwähnten Gutachten der Firma E zurückbleibt, demzufolge ein Hamburger Taxi im Ein-Schicht-Betrieb durchschnittlich 138 km pro Tag fährt. Erläutert hat die Klägerseite diese Abweichung nicht.
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(cc) Hinsichtlich der anzusetzenden Einsatztage besteht offensichtlich kein Streit. Der Kläger hat in seiner Berechnung vom 16.08.2007 die von dem Beklagten ermittelten Einsatztage ohne Widerspruch übernommen.
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(dd) Die Einwände, die der Kläger gegen die in die Schätzung eingeflossenen durchschnittlichen Einnahmen pro gefahrenem Kilometer erhoben hat, sind nicht nachvollziehbar. Die Ermittlung der betreffenden Werte ergibt sich aus der Anlage 4 des Berichts der Steuerfahndung vom 05.04.2007. Die Behauptung des Klägers, über die monatlich gefahrenen Kilometer lägen keine Aufzeichnungen vor, ist nicht näher substantiiert worden. Doch kommt es hierauf im Zweifel auch nicht an; denn zieht man zum Vergleich die - von dem Kläger nicht angegriffenen - Angaben aus dem Geschäftsbericht des Deutschen Taxen- und Mietwagenverbandes für 1999/2000 heran, die deutlich über den von dem Beklagten angesetzten Werten liegen, so ergibt sich auch hier, dass der Beklagte den zulässigen Schätzungsrahmen nicht verlassen hat.
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(ee) Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Beklagte bei den angesetzten Einsatztagen und ebenso bei den ermittelten Gesamtkilometern jeweils zu Gunsten des Klägers Abschläge von 10 % vorgenommen hat.
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(ff) Schließlich hat der Beklagte bei seiner Schätzung zutreffend auch die sich aus den angesetzten Fahrleistungen ergebenden höheren Betriebsausgaben berücksichtigt.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 FGO.