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FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 24.08.2010, 3 K 97/10

§ 80 BewG, § 93 BewG, Art 3 GG, § 15 GrStG

Tatbestand

1

A. Streitig ist im Rahmen der Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags für eine Eigentumswohnung die Steuermesszahl; nämlich ob auf den Einheitswert die Messzahl von 3,5 von Tausend (-v. T.-) zugrunde zu legen ist oder 2,6 v. T.

I.

2

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom ... 2009 für 174.500,00 € eine Eigentumswohnung, das heißt den im Grundbuch von A eingetragenen Miteigentumsanteil von 1.54/100.000 an einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück in Hamburg-A, verbunden mit einem Sondereigentum an einer Wohnung im EG (Einheitswert- und Grundsteuerakte -EW-A- Bl. 106).

II.

3

1. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) stellte mit Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 23. Oktober 2009 den Einheitswert für die als Einfamilienhaus bewertete Wohnung unverändert auf 28.734 € (entspricht 56.200 DM) fest (EW-A Bl. 110).

4

2. Dem Grundsteuermessbescheid vom 23. Oktober 2009 legte das FA eine Steuermesszahl von 3,5 v. T. zugrunde; danach ergab sich ein Steuermessbetrag von (28.734 € x 0,035 =) 100,57 € (EW-A Bl. 111).

5

3. Der Kläger legte am 16. November 2009 Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid ein, in dem er die Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 v. T. rügte und entsprechend den Regelungen für Einfamilienhäuser eine Steuermesszahl von 2,6 v. T. forderte, woraus sich ein Steuermessbetrag von lediglich (28.734 € x 0,026 =) 74,71 € ergeben würde (EW-A Bl. 112).

6

4. Das FA setzte in dem mit Zahlungsaufforderung versehenen Grundsteuerbescheid vom 11. Januar 2010 die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 mit einem Hebesatz von 540 % auf (100,57 € x 5,40 =) 543,04 € fest (EW-A Bl. 116 f.).

7

5. Der Kläger legte daraufhin am 18. Januar 2010 auch Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid vom 11. Januar 2010 ein, in dem er erneut die Anwendung einer Steuermesszahl von 2,6 v. T. und der daraus resultierenden niedrigeren Grundsteuer forderte (EW-A Bl. 118).

8

6. Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2010 wies das FA die Einsprüche des Klägers vom 16. November 2009 sowie vom 18. Januar 2010 als unbegründet zurück (EW-A Bl. 120 ff.). Bei einer als Einfamilienhaus bewerteten Eigentumswohnung sei nach § 15 Grundsteuergesetz (GrStG) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eine Steuermesszahl von 3,5 v. T. zugrunde zu legen, wie auch im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 1982 III R 102/79 ausgeführt (BFHE 137, 370, BStBl II 1983, 338).

III.

9

Der Kläger hat beim Finanzgericht (FG) am 22. Juni 2010 Klage erhoben (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 1 ff., 29) und trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:

10

Eine finanzielle Benachteiligung der Eigentümer und/oder mittelbar eines Mieters entstehe durch eine höhere Grundsteuerbelastung von Wohnungen. Eine Eigentumswohnung diene dem gleichen Zweck wie ein Ein- und Zweifamilienhaus, nämlich der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum. Die hinsichtlich der Grundsteuermesszahl für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen differenzierende Regelung des § 15 GrStG verstoße daher gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG). Jedes Gesetz müsse für sich dem Gleichheitsgrundsatz genügen. Die Ungleichbehandlung eines Gesetzes, hier des Bewertungsgesetzes (BewG), könne nicht durch ein anderes Gesetz, hier das GrStG, ausgeglichen werden.

11

Das vom FA angeführte Urteil des BFH sei nicht einschlägig, da es in dem Urteil schwerpunktmäßig um Kleinwohnungen im Sinne des § 62 WEG gehe; diese Vorschrift sei vor Jahren "abgeschafft" worden. Da das Urteil bereits vor 28 Jahren ergangen sei, habe es keine Indizwirkung mehr für den vorliegenden Fall.

12

Der Kläger beantragt (FG-A Bl. 1, 32), den Grundsteuermessbetragsbescheid vom 23. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2010 dahin zu ändern, dass der Grundsteuermessbetrag herabgesetzt wird, indem für die Eigentumswohnung eine Steuermesszahl von 2,6 v. T. statt 3,5 v. T. zugrunde gelegt wird, und den Grundsteuerbescheid 2010 vom 11. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2010 dahin zu ändern, dass die Grundsteuer nach Maßgabe der vorstehend begehrten Herabsetzung des Grundsteuermessbetrags herabgesetzt wird.

13

Das FA beantragt (FG-A Bl. 12, 33), die Klage abzuweisen.

14

Das FA trägt in Ergänzung der Einspruchsentscheidung folgendes vor (FG-A Bl. 14):

15

Aus den Vorschriften des GrStG und des Bewertungsgesetzes werde deren enge Verknüpfung deutlich. Die unterschiedliche Steuermesszahl des § 15 GrStG sei sachlich gerechtfertigt, da sich für Eigentumswohnungen aufgrund der Berechnung des Einheitswerts bereits eine niedrigere Grundsteuerbelastung als für Einfamilienhäuser ergebe und insofern auch keine Benachteiligung festzustellen sei. Der für die Berechnung der Grundsteuer herangezogene Einheitswert werde grundsätzlich durch das Ertragswertverfahren ermittelt (vgl. § 76 BewG), wobei die Jahresrohmiete nach den Wertverhältnissen von 1964 mit einem Vervielfältiger multipliziert werde. Für eine Eigentumswohnung, die zu mehr als 80 von Hundert (-v. H.-) Wohnzwecken diene, werde ein im Vergleich zu Einfamilienhäusern niedrigerer Vervielfältiger zu Grunde gelegt, der sich anteilmäßig an der Berechnung für Mietwohngrundstücke und nicht an dem für Einfamilienhäuser orientiere (vgl. §§ 93, 80 BewG).

IV.

16

Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Juli 2010 auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 22).

17

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 24. August 2010 (FG-A Bl. 31 ff.) sowie auf die oben angeführten Vorgänge und die daraus zusammenhängenden Unterlagen aus der Finanzgerichtsakte (FG-A) und der Einheitswert- und Grundsteuerakte (EW-A).

Entscheidungsgründe

18

B. Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet.

I.

19

Die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags, im Sinne des § 17 Abs. 1 3. Alt. GrStG als Grundlagenbescheid, auf den 1. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

20

1. Die Vorschrift § 15 Abs. 2 Nr. 1 GrStG schließt ihrem Wortlaut nach ausdrücklich und ganz allgemein das als Einfamilienhaus bewertete Wohnungseigentum von der Anwendung der Steuermesszahl 2,6 v. T. aus, die grundsätzlich für die ersten 38.346,89 € des Einheitswerts eines Einfamilienhauses gilt. Die Steuermesszahl für eine Eigentumswohnung, auch wenn sie als Einfamilienhaus gemäß § 75 Abs. 5 BewG bewertet ist, beträgt dementsprechend nach § 15 Abs. 1 GrStG stets 3,5 v. T.

21

2. Auch wenn sowohl Eigentumswohnungen, die als Einfamilienhaus bewertet sind, als auch Einfamilienhäuser dem Wohnen dienen, handelt es sich schon nach der rechtlichen und wirtschaftlichen Gestaltung um unterschiedliche Steuerobjekte und verstößt § 15 GrStG daher nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

22

3. Die Regelungen des § 15 GrStG lassen sich im Übrigen auch nicht losgelöst von denen des Bewertungsrechts beurteilen, auch wenn zunächst vordergründig eine Benachteiligung in der Regelung des § 15 GrStG zu sehen sein könnte (vgl. Troll/Eisele, GrStG Kommentar, 9. Auflage, § 15 Rn. 2).

23

a) Für die Frage der Ungleichbehandlung ist auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich durch das Zusammenwirken verschiedener steuerrechtlicher Vorschriften ergibt (Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2006, 915; vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, HFR 2006, 263); das gilt auch in Bezug auf die Substanzbesteuerung (BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, HFR 1995, 536).

24

b) Die Abstufung der Grundsteuermesszahl steht im engen Zusammenhang mit der Einheitsbewertung (BFH vom 9. Dezember 1966 III 168/63, BFHE 87, 572, BStBl III 1967, 228). Die Steuermesszahl sagt für sich noch nichts über die Höhe und die Gleichmäßigkeit der Grundsteuerbelastung von Grundstücken aus, da erst die Multiplikation des Einheitswerts mit der Steuermesszahl den Grundbetrag der Grundsteuer ergibt (BFH vom 20. Oktober 2004 II R 55/02, BFH/NV 2005, 577).

25

c) Die Grundsteuer belastet den Ertrag des Grundstücks. Je höher der bei der Einheitsbewertung anzuwendende Vervielfältiger (§ 80 Abs. 1 BewG) ist, desto stärker ist auch die Belastung (vgl. dazu im einzelnen BT-Drucks. VI/3418, 84 f., 87). Wie der BFH ausgeführt hat, liegen im Durchschnitt die Vervielfältiger für die verschiedenen Grundstücksarten etwa bei der Zahl 10 (BFHE 137, 370, BStBl II 1983, 338).

26

Bei Einfamilienhäusern - nicht jedoch bei Eigentumswohnungen - beträgt der maßgebende Vervielfältiger für Nachkriegsbauten im Durchschnitt 12,5. Die diesem Vervielfältiger entsprechende Belastungsquote liegt fühlbar über der Belastungsquote im Regelfall, sodass der Gesetzgeber die Steuermesszahl bei Einfamilienhäusern für die ersten 75.000 DM des Einheitswerts von 3,5 auf 2,6 v. T. gesenkt hat, um die sich daraus ergebenden Härten zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. VI/3418, 88).

27

Eigentumswohnungen, die zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dienen, werden jedoch anteilmäßig wie Mietwohngrundstücke und nicht unter Zugrundelegung des höheren Vervielfältigers für Einfamilienhäuser bewertet (vgl. § 93 BewG). Der bei Mietwohngrundstücken anzuwendende Vervielfältiger ist dabei niedriger als der von Einfamilienhäusern, sodass sich insoweit auch ein niedrigerer Einheitswert ergibt. Die Anwendung der Steuermesszahl 2,6 v. T. bei Eigentumswohnungen führt danach im Vergleich mit sonstigen Einfamilienhäusern nicht zu einer grundsteuerlichen Gleichstellung, sondern vielmehr zu einer Besserstellung (BFHE 137, 370, BStBl II 1983, 338).

28

Dass dieser bereits vom BFH ausgeführte Belastungsvergleich nicht zutreffe oder zu anderen Auswirkungen führe, legt der Kläger auch selbst nicht dar.

29

d) Die Entscheidung des BFH bezieht sich, entgegen der Auffassung des Klägers, auf Eigentumswohnungen generell und nicht nur auf Kleinwohnungen. Die Vorschrift § 15 Abs. 2 Nr. 1 GrStG unterscheidet ausdrücklich nicht zwischen Eigentumswohnungen, die die Voraussetzungen einer Kleinwohnung erfüllen, und sonstigem Wohnungseigentum.

30

e) Die Entscheidung des BFH gibt, entgegen der Meinung des Klägers, auch nach 28 Jahren geltendes Recht wieder, da sich insbesondere seitdem die einschlägige Steuergesetzgebung nicht geändert hat.

II.

31

Bezüglich der Änderung des Grundsteuerbescheids i. S. v. § 27 Abs. 1 GrStG ist die Klage auch zulässig. Da es sich um einen Folgebescheid handelt und die Streitpunkte nur den Grundlagenbescheid betreffen, ist für ihn die Entscheidung über die Klage gegen den Grundlagenbescheid jedoch bindend (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2 AO i.V.m. § 42 FGO; BFH vom 24. September 2009 III R 19/06, BFH/NV 2010, 164; vom 3. Dezember 2008 X R 3/07, BFH/NV 2009, 711, HFR 2009, 645).

III.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

33

Gründe für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.

34

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO (oben A. IV.).