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FG Hamburg 6. Senat, Gerichtsbescheid vom 08.04.2010, 6 K 269/09

§ 222 AO, § 226 AO, § 258 AO, § 390 BGB

Tatbestand

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Streitig ist das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen aus dem (Umsatz)Steuerschuldverhältnis für 2006.

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Zugunsten der Klägerin wurden mit Bescheid für 2006 über Umsatzsteuer und Zinsen vom 11.07.2008 ein Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von

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3.925,73 € und ein Zinsguthaben in Höhe von 59 € festgesetzt. Das Gesamtguthaben in Höhe von 3.984,73 € verrechnete der Beklagte in Höhe von 3.964,73 € mit Gewerbesteuer 1990 und in Höhe von 20 € mit Vollstreckungskosten. Gegen die Verrechnung wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.07.2008. In einem Erörterungstermin vor dem Finanzgericht Hamburg vom 05.10.2005 sei vereinbart worden, dass Tilgungsleistungen auf die Gewerbesteuer 1990 nur unter einer bestimmten -hier nicht erfüllten- Bedingung zu erbringen seien. In der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 05.10.2005 (VI 32/05 und VI 184/05) heißt es wörtlich:

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"... Hinsichtlich der Gewerbesteuer 1990 werden nach dem in Aussicht gestellten o. a. Erlass Vollziehungsmaßnahmen nur für den Fall vorgenommen, dass die Klägerin ihren steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht bzw. nicht fristgemäß nachkommt. Unabhängig davon ist die Klägerin verpflichtet, auf die Gewerbesteuer 1990 Tilgungsleistungen zu erbringen, falls ihr Gesamtbetrag der Einkünfte in den Jahren 2005 ff. 60.000 € übersteigt. Die Höhe der Tilgungsleistungen ist für den Fall mit dem Beklagten gesondert zu vereinbaren, und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einkommensteuerfestsetzungen ..."

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Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 11.08.2008 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO und rechnete wie folgt ab:

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   USt

Zinsen zur USt

Insgesamt

        

  2006

     2006

        
        

     €

        €

       €

festgesetzte Steuer

-3.925,73

    -59,00

3.984,73

Aufrechnung mit Vollstreckungskosten

      20,00

       0,00

      20,00

Aufrechnung mit Gewerbesteuer 1990

 3.905,73

     59,00

 3.964,73

Verbleiben

        0,00

       0,00

        0,00

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Dagegen legte die Klägerin am 21.08.2008 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2009 zurückwies. Der Abrechnungsbescheid sei rechtmäßig; die Aufrechnung mit der Gewerbesteuer 1990 sei wirksam. Die in dem Erörterungstermin vom 05.10.2005 getroffene Vereinbarung stehe der Aufrechnung nicht entgegen. Die Gewerbesteuerforderung 1990 sei ungeachtet der Vereinbarung seit dem 01.02.1999 fällig.

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Die Klägerin hat am 01.12.2009 Klage erhoben. Mit der Vereinbarung vom 05.10.2005 sei die Gewerbesteuer 1990 unbefristet gestundet worden. Die Gewerbesteuer sei deshalb nicht fällig und stehe dem Beklagten nicht als Gegenforderung zur Aufrechnung zur Verfügung.

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Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 10.11.2009 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 11.08.2008 dahingehend zu ändern, dass zum 10.11.2009 ein Erstattungsanspruch für 2006 aus Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von 3.964,73 € festgestellt wird.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Vereinbarung vom 05.10.2005 beinhalte keine Stundung der Gewerbesteuer 1990; es sei vielmehr ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO vereinbart und auf das Recht zur Aufrechnung nicht verzichtet worden.

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Dem Gericht haben je 1 Bd. Rechtsbehelfs- und Umsatzsteuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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1. a. Nach § 218 Abs. 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt. Das gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch i. S. d. § 37 Abs. 2 AO betrifft. Der nach § 218 Abs.2 AO zu erteilende Abrechnungsbescheid ergeht im Steuererhebungsverfahren. Er hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist (§ 47 AO),  d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist.

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b. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend. Der gerichtlichen Entscheidung sind also die Verhältnisse zugrunde zu legen, wie sie im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zum Abrechnungsbescheid bestanden haben. Spätere Änderungen in den Verhältnissen bleiben außer Betracht; sie könnten nur in einem neu zu erteilenden Abrechnungsbescheid Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285 m. w. N.). Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung hat das Gericht die zutreffende Abrechnung selbst zu ermitteln und hierbei insbesondere die Erlöschenstatbestände des § 47 AO und die Wirksamkeit der vom Finanzamt erklärten Aufrechnungen im Einzelfall zu prüfen. Denn die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids, der über das Bestehen oder Nichtbestehen von Zahlungsansprüchen und damit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entscheidet, hängt materiell-rechtlich vor allem davon ab, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten Zahlungs- und Aufrechnungsvorgänge Tilgungswirkung hatten (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

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c. Im Streitfall streiten die Beteiligten darüber, ob und inwieweit der Steuer- und Zinserstattungsanspruch der Klägerin aufgrund der Umsatzsteuerveranlagung und Zinsfestsetzung für 2006 durch Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten (Gewerbesteuer 1990) erloschen ist. Eine Entscheidung darüber kann nur nach Überprüfung des materiell-rechtlichen Bestehens der Gegenforderungen getroffen werden. Das folgt für den Erlöschenstatbestand der Aufrechnung, auf den sich der Beklagte beruft, aus den §§ 387, 389 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach nur die Aufrechnung mit bestehenden Forderungen bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Nach den gemäß § 226 Abs.1 AO für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sinngemäß geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts muss die Gegenforderung, mit der der Schuldner aufrechnet, voll wirksam und fällig, d.h. erzwingbar sein.

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d. Daran fehlt es im Streitfall. Die Gewerbesteuerforderung 1990 war bis zum Feststellungszeitpunkt (Datum der Einspruchsentscheidung, 10.11.2009) nicht erzwingbar. Das folgt aus der Vereinbarung vom 05.10.2005. Hiernach war die Gewerbesteuer 1990 entweder unbefristet bzw. auflösend bedingt gestundet

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-§ 222 AO- oder aber deren Vollstreckung war unbefristet bzw. auflösend bedingt ohne Tilgungsleistungen aufgeschoben -§ 258 AO. Wollte man die Vereinbarung -wie die Klägerin- als Stundungsabrede verstehen, so wäre die Gewerbesteuer 1990 zum Feststellungszeitpunkt nicht fällig und damit von der Aufrechnung ausgeschlossen gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.1973 VII R 62/70, BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513; die auflösende Bedingung eines 60.000 € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte war unstreitig nicht eingetreten); wollte man die Vereinbarung hingegen -wie der Beklagte- als Vollstreckungsaufschub verstehen, so gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar berührt der bloße Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO nicht die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung oder deren Fälligkeit (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BFHE 161, 4,

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BStBl II 1991, 864); doch ist eine Steuerforderung, deren Vollstreckung aufgeschoben worden ist, nur nach Maßgabe des gewährten Vollstreckungsaufschubs durchsetzbar. Darüber hinausgehenden Maßnahmen kann der Vollstreckungsaufschub als Einrede i. S. d. § 390 BGB entgegengehalten werden. Sind -wie im Streitfall- für die Steuerforderung keine Tilgungsleistungen -nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 05.10.2005 auch nicht im Wege der Aufrechnung- vereinbart worden, so ist die Forderung gegenüber Tilgungsmaßnahmen mit der Einrede des Vollstreckungsaufschubs behaftet und somit nach § 226 AO i. V. m. § 390 BGB ebenfalls von der Aufrechnung ausgeschlossen.

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e. Der Beklagte konnte somit gegen die hier streitigen Erstattungsansprüche der Klägerin nicht wirksam mit der Gewerbesteuer 1990 als Gegenforderung aufrechnen. Ist die Aufrechnung aber ins Leere gegangen, so haben die Erstattungsansprüche bis zum Feststellungszeitpunkt bestanden. Der Abrechnungsbescheid war deshalb wie erkannt zu korrigieren.

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2. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgen aus § 135 Abs. 1, § 115 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 155, 151 Abs.3 FGO, 708 Nr.10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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