Zur Höhe der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren
Bei nur teilweisem Erfolg des Antrages auf Zulassung der Berufung in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten bemessen sich die gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorläufig festzusetzenden Streitwerte zum einen nach dem Wert der Streitgegenstände zum Zeitpunkt des Eingangs des Zulassungsantrages, zum anderen nach dem Gegenstandswert der zugelassenen Berufung.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 06.04.2011, 1 So 23/11
§ 63 Abs 1 GKG 2004, § 6 Abs 1 GKG 2004, § 3 Abs 2 GKG 2004, Nr 5120 GKVerz, Nr 5121 GKVerz, Nr 5122 GKVerz
Tenor
1. Der Streitwert wird vorläufig und unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 30. März 2011 für das Zulassungsverfahren auf 31.165,17 € und, soweit die Berufung zugelassen ist, für das Berufungsverfahren auf 9.600,37 € festgesetzt.
2. Der mit der Kostenrechnung vom 4. April 2010 erfolgte Kostenansatz wird von 1.476,00 € auf 1072,00 reduziert.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren und den darauf beruhenden Kostenansatz mit der Begründung, dass hinsichtlich eines der Streitgegenstände die Berufung nicht zugelassen worden sei, und dies bei der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes und beim Kostenansatz keine Berücksichtigung gefunden habe.
II.
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1. Das Gericht versteht die gemäß § 68 Abs. 1 GKG sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unzulässige Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren im Beschluss vom 30. März 2011 dahingehend, dass von der Klägerin damit zugleich eine Änderung des Streitwertes von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG angeregt werden soll. Aufgrund dieser Anregung wird die vorläufige Festsetzung des Streitwertes gemäß § 63 Abs. 1, Abs. 3 GKG geändert.
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Gerichtsgebühren für das Zulassungsverfahren sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG sowie der Nummern 5120,5121 der Anlage 1 dazu mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes hierfür, die nach § 63 Abs. 1 GKG erfolgt, hat alle Streitgegenstände des Zulassungsantrages zu berücksichtigen und ist vorliegend bei vollständiger Klagabweisung und unbeschränktem Zulassungsantrag auf den von der Klägerin erstinstanzlich bezifferten Streitwert gemäß § 47 Abs. 2, Abs. 3 GKG begrenzt. Die allgemeine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5122 der Anlage 1 dazu) wird gemäß § 6 Abs. 2 GKG mit der Zulassungsentscheidung fällig. Sie ist bemisst sich nur nach dem Wert des Gegenstandes des Berufungsverfahrens. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Gebührentatbestände zu den Nummern 5120, 5121 einerseits und 5122 des Kostenverzeichnisses andererseits und dem Umstand, dass eine Gebühr für das Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht entsteht, soweit die Berufung zugelassen wird (Vorbemerkung zu Nr. 5122 des Kostenverzeichnisses).
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2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG, § 87 a Abs. 5 VwGO der Berichterstatter.
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Aufgrund des zu Ziffer 1 geänderten Streitwertes hat die Erinnerung gegen den Kostenansatz teilweise Erfolg. Bei einen Streitwert von 9.600,37 € für das Berufungsverfahren allgemein (§§ 34 Abs. 1, 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5122 der Anlage 1 dazu) beträgt die Gerichtsgebühr 784 €. Eine (weitere) Gebühr für das Zulassungsverfahren entsteht insoweit nicht. Der Streitwert für den Teil des Antrags auf Zulassung der Berufung der abgelehnt werden ist (§ 3 Abs. 2 GKG sowie der Nummer 5120 der Anlage 1 dazu), ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Streitwert für das Berufungsverfahren und dem für das Zulassungsverfahren, hier 21.564,80 €. Die dafür anzusetzende Gerichtsgebühr beträgt 288,00 €, so dass in der Summe der Kostenansatz auf der Grundlage des geänderten vorläufigen Streitwertbeschlusses richtig auf 1.072,00 € zu reduzieren ist.
III.
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Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG, eine Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Streitwertes gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.