Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens
Rechtmäßige Anwendung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens wegen einer Substitutionsbehandlung mit Subutex. Nichtbeibringung rechtfertigt Fahrerlaubnisentziehung.
VG Hamburg 15. Kammer, Beschluss vom 26.08.2009, 15 E 2027/09
§ 14 Abs 1 S 1 FeV, § 11 Abs 8 FeV
Tenor
Der Antrag vom 10. August 2009 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom gleichen Tage wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin bei einem Streitwert von 3.750,- €.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
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Die 1966 in Hamburg geborene Antragstellerin verfügte seit 1984 über eine Fahrerlaubnis der Klasse 3.
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Am 12. Mai 2001 fiel sie der Polizei auf, als sie am Steuer eines Fahrzeuges auf eine Parkfläche fuhr und dort anhielt. Ihr Beifahrer nahm hiernach aus dem Handschuhfach einen Löffel heraus und legte ihn auf die Mittelkonsole. Neben dem Löffel lag eine kleine Kugel mit weißem Pulver. Die Antragstellerin teilte dem hierauf einschreitenden Polizisten auf Befragen mit, dass sie Konsumentin und derzeit im Methadonprogramm sei. Ein späterer Test der gefundenen Substanz durch das Landeskriminalamt ergab, dass es sich um Kokain mit einem Gewicht von 0,1 g handelte. Von einer Verfolgung der Tat - Besitz von Betäubungsmitteln - wurde gegenüber der Antragstellerin im August 2001 nach § 31a Abs. 1 BtMG abgesehen.
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Hierauf forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Juni 2001 die Beibringung eines dort näher bezeichneten fachärztlichen Gutachtens, durch das geklärt werden solle, ob bei ihr die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder eine missbräuchliche Einnahme psychoaktiver Arzneimittel oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe vorliege. Die Vorlage des Gutachtens werde bis zum 3. August 2001 erwartet. Binnen zweier Wochen möge sie ihr Einverständnis in die Begutachtung erklären. Es dürfe auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, wenn sie ihr Einverständnis zu der Untersuchung nicht vollen Umfangs und fristgerecht erteile, die Untersuchung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht zu Stande komme oder das Gutachten nach Abschluss der Untersuchung nicht zur Verfügung gestellt werde. Dieses hätte dann zur Konsequenz, dass ihr die Fahrerlaubnis kostenpflichtig entzogen würde.
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Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt war, entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 23. Mai 2002 die Fahrerlaubnis unter Hinweis darauf, dass das geforderte Gutachten nicht beigebracht worden sei. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids mit der Begründung an, dass zum Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten.
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Am 21. Juni 2002 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs: Die Annahme, dass sie unter Drogeneinfluss Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr führe, sei nicht zutreffend. Sie sei zurzeit in ärztlicher Behandlung und erhalte Substitutionsmittel verschrieben, und zwar Subutex 2 mg. Sie werde hierbei in regelmäßigen Abständen durch Abgabe von Urinproben kontrolliert. Zu jenem Zeitpunkt, als sie sich hätte begutachten lassen sollen, sei sie schwanger und starken Belastungen ausgesetzt gewesen, zumal sie bereits vier Kinder zu versorgen habe. Inzwischen sei ein weiteres Kind geboren worden, sodass sie auf das Führen eines Kraftfahrzeuges unbedingt angewiesen sei. Außerdem wolle die Familie mit dem Auto in Urlaub fahren.
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Beigefügt war dem Schriftsatz das Ergebnis eines durch die behandelnden Ärzte durchgeführten Drogenscreenings vom 11. Juni 2002, welches keinen Nachweis für Methadon, Opiate und Kokain erbracht hatte, wohl aber für Amphetamine und Benzodiazepine.
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Mit Beschluss vom 8. August 2002 setzte die Antragsgegnerin das Widerspruchsverfahren und die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids vorläufig aus. In Abänderung des Schreibens vom 21. Juni 2001 wurde nun die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Toxikologie oder Rechtsmedizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder eines Facharztes für Toxikologie oder für Rechtsmedizin eines einer Universitätsklinik in der Bundesrepublik Deutschland angeschlossenen Instituts für Rechtsmedizin angeordnet. Zur Vorlage einer Einverständniserklärung und zur Auswahl des Gutachters wurde der Antragstellerin eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Zur Vorlage des Gutachtens wurde eine Frist von vier Monaten gewährt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, sie dürfe die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, da Tatsachen die Annahme begründeten, dass Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliege. Das Gutachten solle feststellen, ob ein noch andauernder und sich auf die Kraftfahreignung auswirkender Drogenkonsum bestehe.
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Mit Schreiben vom 9. September 2002 teilte die Antragstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass sie mit der Beibringung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Toxikologie einverstanden sei.
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Mit Schreiben vom 11. September 2002 wurde ihr hierauf von der Antragsgegnerin nochmals eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um auch ihr Einverständnis in die Aktenübersendung zu erklären und einen konkreten Gutachter zu bestimmen.
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Hierauf wurde das Verfahren von beiden Beteiligten bis November 2008 nicht mehr betrieben.
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Mit Schreiben vom 12. November 2008, ausweislich der Zustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin durch Einwurf in den Hausbriefkasten am Sonnabend, dem 15. November 2008 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das Widerspruchsverfahren ausgesetzt bleibe. Hiermit werde die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Toxikologie oder Rechtsmedizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder eines Facharztes für Toxikologie oder für Rechtsmedizin eines einer Universitätsklinik in der Bundesrepublik Deutschland angeschlossenen Instituts für Rechtsmedizin angeordnet. Diese Anordnung ersetze jene vom 8. August 2002. Weiter wurde eine Frist von zwei Wochen für die nötigen Erklärungen gesetzt, während für das Gutachten selbst eine Frist von drei Monaten gewährt wurde. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass der Vorfall vom 12. Mai 2001 darauf schließen lassen könne, dass die Antragstellerin Rauschgift konsumiere. So sei das von der Antragstellerin verwendete Substitutionsmittel schwächer als manche anderen. Auch beeinträchtige es unter Umständen selbst die Kraftfahreignung. Mit der angeordneten Begutachtung solle durch Laborbefunde (Urinproben und Haarprobe) festgestellt werden, ob ein noch andauernder bzw. sich auf die Kraftfahreignung auswirkender Drogenkonsum vorliege.
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Nachdem keine Reaktion erfolgt war, wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2009, zugestellt am 11. Juli 2009, den Widerspruch der Antragstellerin vom 21. Juni 2002 zurück, weil diese kein Gutachten beigebracht habe. Die Forderung nach einem solchen Gutachten sei rechtmäßig, da im Fahrzeug der Antragstellerin ein Kokainkügelchen gefunden worden sei und das von der Antragstellerin selbst eingeräumte Substitutionsprogramm auf das Vorliegen einer Suchterkrankung bezüglich der Einnahme von Heroin hindeute. Süchtige in einer Substitutionsbehandlung seien regelmäßig nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nur in seltenen Ausnahmefällen sei eine positive Beurteilung möglich, nämlich wenn die Methadonsubstitution seit mehr als einem Jahr andauere, eine psychosoziale stabile Integration gegeben sei, keine anderen psychoaktiven Substanzen genommen würden und die Gesamtpersönlichkeit nicht gestört sei.
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Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung wieder an: Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Antragstellerin infolge eines sich auf die Kraftfahreignung auswirkenden Betäubungsmittelkonsums (Kokain gegebenenfalls als Beigebrauch zum Substitutionsmittel Subutex) über verkehrsrechtliche Vorschriften hinwegsetze und dadurch nicht nur sich, sondern auch die Gesundheit und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährde.
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Am 10. August 2009 hat die Antragstellerin Klage (15 K 2026/09) erhoben und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt: Sie habe sich im Jahr 2002 mit der Beibringung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Toxikologie einverstanden erklärt. Inzwischen gehe sie davon aus, dass die Antragsgegnerin, nachdem sieben Jahre vergangen seien, an der Beibringung des Gutachtens nicht mehr festhalte. Eine erneute Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei nicht zur Akte gelangt. Sie habe hiervon erstmals durch den Widerspruchsbescheid erfahren. Seit mehreren Jahren werde sie substituiert, wobei der Nachweis von Opiaten und Kokain ebenfalls seit Jahren ausgeschlossen werden könne. Dieses könnten die sie behandelnden Ärzte bezeugen. Ihre Lebensumstände hätten sich fortwährend stabilisiert. Sie kümmere sich aufopferungsvoll um ihre Kinder und habe diesbezüglich das Vertrauen der Behörden zurück gewonnen. Außerdem sei ihre Wiedereingliederung in das Berufsleben erfolgreich gewesen und sie arbeite jetzt im Hotelzimmerservice. Ein Bandscheibenvorfall habe zwischenzeitlich aber dazu geführt, dass sie nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne und in besonderem Maße auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Obwohl sie weiterhin substituiert werde, sei sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Dieses könne ein Sachverständigengutachten belegen.
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Dem Antrag beigefügt hat die Antragstellerin eine knappe Bescheinigung der sie behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. O. und Dr. U., wonach sie seit Jahren substituiert werde. Seit zwei Jahren sei kein Nachweis von Opiaten und Kokain erbracht.
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Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen und führt zur Begründung aus: Es könne nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin die Anordnung vom 12. November 2008 nicht erhalten habe, da diese ausweislich der Zustellungsurkunde in den Hausbriefkasten ihres Prozessbevollmächtigten eingeworfen worden sei. Die von der Antragstellerin benannten Ärzte seien als Gutachter nicht geeignet, da es sich um ihre regelmäßig hierfür nicht in Betracht kommenden behandelnden Ärzte handele, die darüber hinaus auch keine Zusatzqualifikationen für Verkehrsmedizin besäßen und auch keine Fachärzte für Rechtsmedizin seien.
II.
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Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
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Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der gegenüber der Antragstellerin in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch ungeeignete Kraftfahrer regelmäßig hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, ein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalles nicht geboten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, NJW 2006, 1367 ff., Juris Rn. 2 ff.).
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Des Weiteren ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits, die Teilnahme der Antragstellerin am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die Antragstellerin in der Hauptsache keinen Erfolg haben (unten 1.). Auch hat sie keine Gründe vorgetragen, die hier ausnahmsweise trotzdem ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses begründen könnten (unten 2.).
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1. Die angefochtenen Bescheide, mit welchen der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, werden sich voraussichtlich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen.
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Unmittelbare Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde zwingend verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Letzteres folgt hier aus § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV. Danach darf die Antragsgegnerin als Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Fahrzeugen schließen, wenn dieser ein zu Recht gefordertes Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln nicht beigebracht hat und zuvor gemäß § 11 Abs. 8 S. 2 FeV in der Gutachtenanordnung auf die Folgen dieses Verhaltens ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dies war vorliegend der Fall:
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a. Die Antragsgegnerin hat zuletzt mit Schreiben vom 12. November 2008 zu Recht auf der Grundlage des §§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 FeV die Beibringung eines medizinischen Gutachtens durch die Antragstellerin angeordnet.
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Ein solches Gutachten kann verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Dies war hier der Fall. Unstreitig nimmt die Antragstellerin fortlaufend auf ärztliche Verschreibung hin das Medikament Subutex ein, welches den Wirkstoff Buprenorphin - ein halbsynthetisches Opioid – enthält, das als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist. Da die Antragstellerin dieses Medikament nicht zur Schmerzlinderung, sondern als Substitutionsmittel einnimmt, kommt eine fortbestehende Abhängigkeit von einem anderen Opioid - regelmäßig Heroin - hinzu, die durch die Ersatzdroge behandelt wird, damit eine Einnahme vermieden werden kann. Des Weiteren hatte die Antragstellerin selbst zusammen mit ihrem Widerspruch ein Drogenscreening eingereicht, durch welches bei ihr Amphetamine und Benzodiazepine nachgewiesen worden waren. Auch diese beiden Gruppen chemischer Verbindungen werden durch das Betäubungsmittelgesetz erfasst. Zwar kann es sich auch hier um die Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente gehandelt haben. In gleicher Weise ist aber der Abusus denkbar, so von „Speed“ oder Valium.
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Allein der Umstand der Substitution mit Subutex oder auch Methadon schließt nicht schon als solcher die Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen aus und macht damit das Gutachten nicht entbehrlich. So haben mehrere Studien gezeigt, dass substituierte Drogenabhängige ihre Fahrtauglichkeit in Einzelfällen durchaus wiedergewinnen können (vgl. dazu bereits ausführlich OVG Hamburg, Beschluss vom 6.12.1996, NJW 1997, 3111 ff., Juris Rn. 5; VG Leipzig, Beschluss vom 13.2.2007, 1 K 1547/06, Juris Rn. 28 f.). Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt es zwar für den Regelfall einen die Fahreignung ausschließenden Mangel dar, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes einnimmt. Entsprechendes gilt für die Abhängigkeit von einem solchen Betäubungsmittel (Ziffer 9.3 der Anlage 4 zu FeV). Im Falle einer erfolgreichen ärztlich begleiteten Substitution, die eine medizinische Maßnahme zur Wiedereingliederung des Betroffenen darstellt (vgl. zu diesem Aspekt VG Augsburg, Beschluss vom 4.6.2008, Au 3 S 08.645, Juris Rn. 24) , mündet die Abhängigkeit von der substituierten Droge jedoch nicht mehr in deren Einnahme, während gleichzeitig der dafür notwendige regelmäßige Gebrauch des verordneten Substitutionsmittels nicht die Fahreignung ausschließen muss. Es ist deshalb möglich, dass bei Substituierten ein Ausnahmefall vorliegt und die Regel, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes der Fahreignung entgegensteht, nicht gilt. Wenn nicht besondere Umstände darauf hinweisen, dass ein solcher Ausnahmefall gar nicht vorliegen kann - so zum Beispiel der gesicherte fortdauernde Beikonsum anderer Drogen -, ist in diesen Fällen deshalb ein Gutachten zur Fahreignung einzuholen (so auch VG Augsburg, Beschluss vom 4.6.2008, Au 3 S 08.645, Juris Rn. 19 ff; VG Leipzig, Beschluss vom 13.2.2007, 1 K 1547/06, Juris Rn. 30; VG Frankfurt, Urteil vom 19.3.2008, 12 E 2590/07, Juris Rn. 11 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.12.1996, NJW 1997, 3111 ff., Juris Rn. 5 ff) .
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Auch formal genügt die Gutachtenanordnung den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. So ist die Gutachtenfrage (§ 11 Abs. 6 S. 1 FeV) im letzten Satz der Gründe der Gutachtenanordnung hinreichend präzise formuliert worden (vgl. dazu insb. VG Hamburg, Beschluss vom 2.8.2006, 15 E 2211/06; so auch VG München, Beschluss vom 17.4.2007, M 6b S 07.890, Juris Rn. 28). Auch ist der geforderte zeitliche Ablauf der Gutachtenbeibringung eindeutig und genau beschrieben. Ferner steht dem geforderten medizinischen Gutachten nicht entgegen, dass hier nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV durchaus die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte gefordert werden können, schon weil die Fahreignung substituierter Autofahrer regelmäßig psychologische Komponenten umfasst, so eine stabile psychosoziale Integration und das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 4.6.2008, Au 3 S 08.645, Juris Rn. 24; VG Leipzig, Beschluss vom 13.2.2007, 1 K 1547/06, Juris Rn. 30; VG Frankfurt, Urteil vom 19.3.2008, 12 E 2590/07, Juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.12.1996, NJW 1997, 3111 ff., Juris Rn. 7) . Indes ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, nur oder jedenfalls in einem ersten Ermittlungsschritt das weniger belastende medizinische Gutachten anzufordern, da zur Klärung der Fahreignung Substituierter medizinische Fragen - insbesondere möglicher Beikonsum anderer Drogen zum Substitutionsmittel, aber auch die individuelle Wirkung des Substitutionsmittels auf die Fahreignung – gehören (vgl. OVG Hamburg aaO). Die Auswahl der möglichen Gutachter entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 14 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 2 S. 3 FeV.
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Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung nicht der Antragstellerin selbst, sondern deren Bevollmächtigten zugestellt hat. § 14 Abs. 3 S. 1 und 2 HmbVwVfG bestimmt hierzu, dass sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden soll, wenn ein solcher bestellt ist. Wenn der Bürger zur Mitwirkung verpflichtet ist, kann sie sich auch an diesen selbst wenden. Hier war der Bevollmächtigte zuvor in dem immer noch anhängigen Widerspruchsverfahren, in dessen Rahmen die Gutachtenaufforderung erging, als solcher bestellt worden. Gewichtige Gründe, die Aufforderung direkt an die Antragstellerin zu senden, waren nicht ersichtlich, zumal zu erwarten war, dass die Antragstellerin angesichts der ungewöhnlichen Sachlage - das Widerspruchsverfahren war über Jahre zum Stillstand gekommen - vor weiteren Schritten den Rechtsrat ihres Bevollmächtigten einholen wollte.
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Es ist hier ferner davon auszugehen, dass die Gutachtenaufforderung der Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, auch zugegangen ist. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit nach § 1 Abs. 1 HmbVwZG i.V.m. § 3 VwZG für die förmliche Zustellung durch die Post mittels Zustellungsurkunde entschieden. Gründe, die hier gegen diese Art der Bekanntgabe der Gutachtenaufforderung sprechen könnten, sind nicht erkennbar.
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Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde die Aufforderung am 15. November 2008 - einem Sonnabend - in den zur Wohnung des Rechtsanwalts gehörenden Briefkasten eingelegt, weil er persönlich unter dieser von ihm im Verkehr mit der Antragsgegnerin verwendeten Adresse nicht angetroffen worden war. Eine Postzustellungsurkunde begründet nach § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. §§ 180, 182 Abs. 1 S. 2 und 418 Abs. 1 ZPO sowie § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Diese Beweiskraft erstreckt sich insbesondere auch darauf, dass das Schriftstück an dem angegebenen Tag in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden ist (vgl. grundlegend hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.5.1986, NVwZ 1986, 739, Juris Rn. 2 ff.). Der Antragstellerin gelang es nicht, den nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis zu erbringen. Ein derartiger Beweisantritt verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs, d.h. es müssen Umstände dargelegt werden, die geeignet sind, ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung zu belegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5.3.1992, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 244, Juris Rn. 4). Allein die Behauptung, eine erneute Gutachtenanordnung sei nicht zur Akte gelangt, ist hierfür mangels jeglicher Substanz nicht hinreichend.
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Die Gutachtenanordnung erscheint auch nicht als ermessensfehlerhaft.
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Selbst wenn ein mit Ersatzdrogen substituierter Autofahrer über Jahre hinweg im Straßenverkehr nicht auffällig geworden ist, steht dies der Erforderlichkeit einer Gutachtenanordnung nicht entgegen. Auch in einem solchen Fall ist es im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig zu überprüfen, ob die Fahreignung nicht durch die Therapie selbst oder durch Beikonsum anderer Drogen eingeschränkt ist. Dass sich die hieraus unter Umständen folgenden Gefahren bisher noch nicht realisiert haben, spricht nicht zuverlässig gegen eine fortwährende Gefährlichkeit des Autofahrers. Eine Verwirkung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Vorlage des bereits vor Jahren erfolglos geforderten Gutachtens und ein schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerin nach so langer Zeit wohl kein Gutachten mehr benötige, kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht geben.
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b. Die Antragsgegnerin durfte auch gemäß § 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtbeibringung des Gutachtens schließen, dass die Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet ist.
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Bis zum Erlass des insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheides im Juli 2009 hat die Antragstellerin das geforderte Gutachten nicht beigebracht. Da es im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich auf die letzte Behördenentscheidung ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.1.2000, 3 B 144/00, Juris Rn. 2) , wäre die Vorlage eines solchen Gutachtens zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr geeignet, um die Fahrerlaubnisentziehung abzuwenden. Vielmehr kann hierdurch lediglich die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorbereitet werden. Auch die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren zur Akte gereichte Bescheinigung der behandelnden Ärzte kommt deshalb zu spät. Im Übrigen kann eine solche das geforderte Gutachten schon deshalb nicht ersetzen, weil ein solches nicht durch die behandelnden Ärzte - die auch nicht zu den hier einschlägigen Fachärzten zählen - erbracht werden darf (§ 11 Abs. 2 S. 5 FeV). Diese kann das Gericht deshalb auch nicht - wie es die Antragstellerin angeregt hat - anstelle eines externen Sachverständigengutachtens als sachverständige Zeugen hören. Schließlich steht auch die Möglichkeit der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens durch das Gericht der hier angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung nicht entgegen. Die Beibringung eines Sachverständigengutachtens zur Fahreignung ist nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften vorrangig Aufgabe des betroffenen Kraftfahrers. Lediglich dann, wenn ein solches Gutachten zu beanstanden ist, kommt die Einholung eines weiteren Gutachtens durch das Gericht in Betracht.
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Auch ist die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 S. 2 FeV in der Gutachtenanordnung auf die Folgen einer Nichtvorlage des Gutachtens - hier die Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die schon verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis - ausdrücklich hingewiesen worden.
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Allerdings muss die Fahrerlaubnisbehörde im Falle eines nicht erbrachten Gutachtens nicht auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sondern sie darf es. Dies bedeutet, dass die Schlussfolgerung in ihrem Ermessen liegt. Dessen Ausübung ist hier aber nicht zu beanstanden.
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Gewichtige Aspekte, weshalb die Antragstellerin aus anderen Gründen als zur Vermeidung eines für sie unter Umständen ungünstigen Gutachtens von einer Begutachtung abgesehen haben könnte, sind nicht einmal vorgetragen worden. Vielmehr zeigte die Antragstellerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens kommentarlos keinerlei eigene Initiative, um die Gutachtenerstellung zu ermöglichen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, NJW 2006, 1367 ff., Juris Rn. 23) und machte es dadurch unmöglich, dass Klarheit über ihr Gefährdungspotential geschaffen wurde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 10.1.1995, NVwZ-RR 1995, 475, Juris Rn. 5; vgl. zum umgekehrten Fall BayVGH München, Beschluss vom 9.2.2005, 11 CS 04.2438, Juris Rn. 26) .
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Zwar ist hier nicht auszuschließen, dass (auch) die angespannte wirtschaftliche Situation der Antragstellerin Grund für die Nichtbeibringung des Gutachtens gewesen sein kann. Dies hätte sie aber frühzeitig vorbringen müssen. Denn wenn ein finanziell nicht leistungsfähiger Verkehrsteilnehmer ein solches Gutachten nicht ohne weiteres finanzieren kann, gibt es die Möglichkeit, die finanzielle Notlage rechtzeitig und substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen und eine Verlängerung der Beibringungsfrist zum Zwecke der Ansparung der Gutachtenkosten zu beantragen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.3.1985, BVerwGE 71, 93 ff., Juris Rn. 18, sowie Urteil vom 13.11.1997, BayVBl 1998, 634 f., Juris Rn. 23 f.; BayVGH München, Beschluss vom 14.1.2008, 11 CS 07.2731, Juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschluss vom 6.3.2006, 15 E 245/06; Beschluss vom 10.1.2006, 15 E 3461/05, und Beschluss vom 21.6.2004, 15 E 2877/04, m.w.N.), sodass auch einkommensschwächere Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit haben, sich ihre Fahrerlaubnis zu erhalten.
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2. Schließlich liegen keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotz der geringen Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache ein Überwiegen ihres Aussetzungsinteresses begründen könnten . Das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr, die zum Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer möglichst hoch sein muss, darf nicht verkannt werden. Auch wenn die Antragstellerin bei gleicher Sachlage in den letzten Jahren offenbar aufgrund eines Behördenversehens ihre Fahrerlaubnis weiter behalten durfte und sich in dieser Zeit etwaige von ihr ausgehende Gefahren glücklicherweise nicht realisiert haben, kann hieraus doch nicht gefolgert werden, dass trotz der vorliegenden erheblichen Bedenken an ihrer Eignung ihre weitere Teilnahme am Straßenverkehr weiter hingenommen werden müsste. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr ist das Interesse der Antragstellerin an ihrer Fahrerlaubnis von untergeordneter Bedeutung. Allein ihr verständlicher Wunsch, diese ohne weiteren Aufwand behalten zu können, ist nicht hinreichend. Dass gesundheitliche Beschwerden die Nutzung eines Kraftfahrzeuges zwingend nahe legen, ist hier nicht ersichtlich.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts von 7.500 € anzusetzen .
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Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).