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VG Hamburg 15. Kammer, Beschluss vom 04.05.2009, 15 E 628/09

Art 10 Abs 1 EWGAssRBes 1/80

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 1.250,- €.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtschutzes seine weitere Duldung bis zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Der Antragsteller wurde ausweislich seiner türkischen Papiere am ... im Dorf Asaghi im Stadtkreis von Bingöl in der Osttürkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

3

Im Jahr 1989 reiste er erstmals nach Deutschland und begehrte politisches Asyl, weil er, nachdem er die Koranschule besucht habe, an Aktionen beteiligt gewesen sei, um der Bevölkerung den Islam näher zu bringen, und außerdem die kurdische Sache unterstützt habe. Sein Erstantrag wie auch spätere Folgeanträge, die er auch damit begründete, sich der islamischen Bewegung in der Bundesrepublik angeschlossen zu haben, blieben erfolglos. Am 14. März 1996 wurde er erstmals in die Türkei abgeschoben. Bereits 1997 war er wieder zurückgekehrt und beantragte erneut Asyl unter Hinweis darauf, dass ihm im Heimatland eine vieljährige Haftstrafe drohe. Nach Ablehnung eines weiteren Folgeantrags tauchte der Antragsteller im November 1997 unter, fiel dann der Polizei aber im August 2000 auf, als er hier in Hamburg illegal unter dem Namen seines Bruders ... für einen Fugenbetrieb arbeitete. Der Antragsteller wurde in Haft genommen und aus dieser heraus nach Ablehnung eines weiteren Asylfolgeantrags am 4. Oktober 2000 erneut in die Türkei abgeschoben.

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Am 25. März 2002 heiratete der Antragsteller in der Türkei die 1969 geborene, zum Islam konvertierte deutsche Staatsangehörige ..., die er im Jahr 1999 in Hamburg in der Moschee kennen gelernt hatte. Nach Befristung der Wirkungen der beiden Abschiebungen reiste der Antragsteller am 14. März 2003 mit einem Visum zur Familienzusammenführung wieder in das Bundesgebiet ein. Am 7. April 2003 erhielt er wegen der Ehe für ein Jahr eine Aufenthaltserlaubnis. Bereits am 8. April 2003 wurde ihm eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt. Der Antragsteller war hierauf vom 1. Juni 2003 mit einigen kürzeren Unterbrechungen bis zum 30. September 2005 bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig.

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Am 24. August 2003 zeigte die deutsche Ehefrau den Antragsteller bei der Polizei an, weil er sie in das Gesicht geschlagen habe. Sie gab bei der Vernehmung an, die Scheidung einreichen zu wollen. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

6

Anfang April 2004 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Anlässlich einer Anhörung am 5. Juli 2004 erklärte seine Ehefrau, weiterhin mit ihm zusammen zu leben. Am 12. Juli 2004 wurde dem Antragsteller für ein weiteres Jahr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

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Ermittlungen der Antragsgegnerin hinsichtlich einer Scheinehe ergaben, dass die Ehefrau von November 2003 bis Juni 2004 nicht in der Wohnung des Antragstellers gemeldet gewesen war. Nachdem das Ehepaar von Juni 2004 bis September 2004 wieder eine gemeinsame Meldeadresse hatte, ist die Ehefrau des Antragstellers seit dem 18. September 2004 nicht mehr in Hamburg gemeldet. Nachbarn gaben an, dass die Eheleute oft Streit miteinander gehabt hätten und dann plötzlich ausgezogen seien.

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Auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, wegen einer Scheinehe die dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückzunehmen, teilte dieser mit, seine Ehe sei schon im Jahr 1999 in der Türkei auf religiöse Art geschlossen worden. Im Übrigen berufe er sich auf Aufenthaltsrechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 -.

9

Mit Bescheid vom 30. November 2004 beschränkte die Antragsgegnerin die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Tag der Zustellung der Verfügung und forderte den Antragsteller - allerdings ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung - unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf: Die Eheleute hätten sich spätestens im September 2004 endgültig getrennt. Ein eigenes Aufenthaltsrecht habe der Antragsteller noch nicht erworben, weder in Bezug auf die Ehe noch nach Art. 6 ARB 1/80, da er nie ein ganzes Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Ein Widerspruch des Antragstellers hiergegen blieb erfolglos.

10

Am 15. Juli 2005 stellte der Antragsteller, dessen Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Befristung nunmehr geendet hätte, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeit. Mit Bescheid vom 7. August 2005 lehnte die Antragsgegnerin dies unter Hinweis darauf ab, dass der Antragsteller weder aufgrund seiner Ehe noch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Aufenthaltsrechte beanspruchen könne, weil er von seiner Ehefrau getrennt lebe und nicht die verlangten Beschäftigungszeiten aufweise. Sie forderte ihn unter Abschiebungsandrohung auf, bis zum 20. November 2005 Deutschland zu verlassen. Auch der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers blieb erfolglos.

11

Sowohl gegen die zeitliche Beschränkung seiner letzten Aufenthaltserlaubnis als auch gegen die Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis erhob der Kläger fristgemäß Klage. Um einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der sofort vollziehbaren Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis suchte er aber nicht nach. Auch wurde sein weiterer Aufenthalt nicht geduldet. Gleichwohl reiste er nicht aus dem Bundesgebiet aus. Ab Oktober 2005 ging der Antragsteller offiziell keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, bis er Mitte April 2008 wieder eine sozialversicherungspflichtige Halbtagstätigkeit beim Fugenbetrieb ... aufnahm.

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Die beiden in Bezug auf seine Aufenthaltsrechte erhobenen Klagen des Antragstellers (13 K 889/05 und 3630/05) wurden jeweils mit Urteil vom 8. Mai 2008 abgewiesen: Auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG könne sich der Antragsteller unabhängig davon, ob es sich nur um eine zum Schein geschlossene Zweckehe gehandelt habe, nicht berufen, da die vom Gesetz geforderte Mindestdauer von zwei Jahren Zusammenlebens unzweifelhaft nicht erreicht worden sei. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 AufenthG ergebe sich nicht, da es während des Bestehens einer Aufenthaltserlaubnis an einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten fehle. Die Anträge des Antragstellers auf Zulassung der Berufung wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht jeweils mit Beschluss vom 17. September 2008 (4 Bf 221/08.Z und 224/08.Z) zurück: Aus den Darlegungen des Antragstellers im Zulassungsantrag ergäben sich keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungen.

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Nach ihren eigenen Angaben im Januar 2008 reiste eine Cousine des Antragstellers, die 1978 ebenfalls in Bingöl geborener Frau ..., illegal in das Bundesgebiet ein und zog zu einem ihrer hier lebenden Brüder. Sie wurde vom Antragsteller schwanger und gebar am 21. November 2008 die Tochter ..., für die der Antragsteller kurz zuvor die Vaterschaft anerkannt hatte und die seinen Nachnamen trägt.

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Im Oktober 2008 stellte Frau ... für sich einen Asylantrag, in den sie später das Kind einbezog: Sie sei aus der Türkei geflohen, als sie dort zwangsverheiratet werden sollte. Ihr Vater habe ihr mehrfach gedroht, sie umzubringen, und sie habe auch schon einen Suizidversuch hinter sich. Aufgrund vieler Gewalterfahrungen in ihrer Kindheit und Jugend - ihr Vater habe sie immer wieder misshandelt - sei sie schwer traumatisiert und es bestehe der Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung. Sie komme aus einer sehr gläubigen Familie und habe bis zuletzt die alten und kranken Eltern betreut. Um den Mann, dem sie versprochen worden sei, nicht heiraten zu müssen, sei sie nach Deutschland geflohen und bei ihrem Bruder untergekommen. Sie habe hier den Antragsteller kennen gelernt und sei unerwartet schwanger geworden. Sie habe zu ihm allerdings keinen Kontakt mehr und wolle nicht mit ihm zusammenleben. Sie fühle sich von ihm verraten, weil er ihr gesagt habe, dass sie nicht sofort schwanger werden würde. Aufgrund der schlechten Ehe ihrer Eltern komme auch eine Heirat für sie nicht in Betracht.

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Mit noch nicht bestandskräftigen Bescheiden vom 25. März 2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag von Mutter und Kind als offensichtlich unbegründet ab (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 und 5 AsylVfG). Beiden stehe weder Asyl noch Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Eine landesweite Verfolgung der Frau ... durch ihre alten und kranken Eltern sei unwahrscheinlich. Der Asylantrag sei nur gestellt worden, um einen längeren illegalen Aufenthalt zu legalisieren.

16

Schon am 3. März 2009 wurde der Antragsteller zu seiner geplanten Abschiebung angehört. Er erklärte, lieber nach Italien zu einem dort lebenden Bruder reisen zu wollen als in die Türkei zurückkehren zu müssen. Am liebsten wolle er in Deutschland bleiben und hier eine Chance bekommen. Am gleichen Tage beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Hamburg, den Antragsteller in Abschiebehaft zu nehmen. Anlässlich seiner dortigen Anhörung erklärte er, dass er wegen seines Kindes hier bleiben wolle. Er habe vor, die Mutter des Kindes zu heiraten. Auch arbeite er hier offiziell als Fuger, allerdings die letzten zwei Monate nicht. Mit Beschluss vom 3. März 2009 wurde der Antragsteller in Abschiebehaft genommen, da der begründete Verdacht bestehe, dass er sich der geplanten Abschiebung entziehen werde.

17

Am 15. März 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihm das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 1 S. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 10 ARB 1/80 und § 4 Abs. 5 S. 2 AufenthG zu bescheinigen, ihm bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Familie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG zu erteilen und seinen Aufenthalt bis zur Entscheidung über diese beiden Anträge zu dulden: Er sei durchweg berufstätig gewesen und stehe auch aktuell seit dem 15. April 2008 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Baufirma ... .... Er verfüge über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und habe daher Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zum Arbeitsmarkt. Ferner sei er Vater eines hier geborenen und lebenden Kindes. Er übe sein Umgangsrecht regelmäßig aus und unterstützte die Mutter bei der Betreuung. Er habe eine stabile Vater-Kind-Beziehung aufgebaut. Auch teile er sich rechtswirksam das Sorgerecht und lebe mit Mutter und Kind in familiärer Lebensgemeinschaft. Wegen des laufenden Asylverfahrens könnten Mutter und Kind ihm nicht in die Türkei folgen.

18

Mit Antrag vom gleichen Tage hat der Antragsteller insoweit die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und begehrt neben der Entlassung aus der Abschiebungshaft eine Duldung seines Aufenthalts bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise bis zur Entscheidung über den Asylantrag der Frau ... und des gemeinsamen Kindes.

19

Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Seit dem 2. Dezember 2004 befinde sich der Antragsteller nicht mehr im rechtmäßigen Aufenthalt und sei zur Ausreise verpflichtet. Er sei hiernach auch nicht geduldet worden. Die ihm nach früherem Recht erteilte Arbeitsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 AEVO in der damaligen Fassung sei zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis erloschen. Widerspruch und Klage gegen die ablehnenden Bescheide hätten keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ausweislich der von ihm vorgelegten Dokumente habe er auch nur bis zum 30. September 2005 gearbeitet. Seine neuerliche Erwerbstätigkeit im Jahr 2008 sei illegal. Er könne sich auch schon deswegen nicht mehr auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 10 ARB 1/80 berufen, da er diese Aspekte in den vorherigen Klageverfahren hätte geltend machen müssen. Einer Aufenthaltserlaubnis stehe auch entgegen, dass er über keinen gültigen Pass mehr verfüge. Auch seine Familie rechtfertige keine weitere Duldung. Die Kindesmutter und seine Tochter seien nicht als asylberechtigt anerkannt worden. Vielmehr sei eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet zu erwarten. Er lebe auch nicht mit dem Kind zusammen, sondern unter einer anderen Adresse. Zudem liege keine Erklärung über die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts vor. Vielmehr habe die Kindesmutter erklärt, keinen Kontakt zu ihm pflegen zu wollen. Schließlich sei das Verwaltungsgericht für seine Entlassung aus der Abschiebehaft nicht zuständig.

20

Für die Kindesmutter Frau ... teilte deren Anwältin am 25. März 2009 dem Gericht mit, dass diese in Zukunft mit dem Antragsteller, zu dem sie immer mehr Vertrauen habe aufbauen können, zusammen leben wolle. Er habe sich seit der Geburt um seine Tochter gekümmert. Seither hätten sie sich zwei bis dreimal pro Woche gesehen. Er sei ihr eine große Hilfe und sie wolle unbedingt, dass er hier bleibe und sich um sie und das Kind kümmere. Die bestätigte Frau ... in einem eigenen Schreiben und äußerte die Befürchtung, dass der Antragsteller nicht in die Türkei zurückgeschickt werden könne, weil er dort Gefahr laufe, dass ihr Vater und der für sie ausersehene Ehemann ihn sofort töten würden. Das wäre auch für sie und ihre Tochter ein Todesurteil, weil er der einzige sei, der sie beide finanziell und seelisch unterstützte. Sie würde überall mit ihm hingehen, nur nicht in die Türkei.

21

Mit Hängebeschluss vom 25. März 2009 verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, den Aufenthalt des Antragstellers vorläufig zu dulden, bis die Kammer abschließend im Eilverfahren über seinen Antrag vom 15. März 2009 entschieden hat. Noch am gleichen Tage wurde der Antragsteller aus der Abschiebehaft entlassen.

22

Am 2. April 2009 haben Frau ... und ihre Tochter gegen die Ablehnung ihres Asylantrages Klagen erhoben und einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen gestellt: Während der Schwangerschaft habe sie aufgrund vielfältiger Probleme nicht die Energie und Kraft gehabt, sich ernsthaft auf eine Beziehung zum Antragsteller einzulassen, obwohl sich dieser dies stets gewünscht habe. Mit der Person des Antragstellers habe dies nichts zu tun. Sie habe aber immer mehr Vertrauen zu ihm aufbauen können, so dass der Kontakt gegen Ende der Schwangerschaft deutlich häufiger geworden sei. Mittlerweile sei er ihr eine große Hilfe, sie wolle mit ihm in Hamburg zusammenleben und sich gemeinsam mit ihm um das Kind kümmern. In der Türkei drohe ihr eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Sie sei nicht vor einer durch ihren Vater organisierten Verfolgung sicher, weil sie der türkische Staat nicht schützen könne. Sie befürchte einen Ehrenmord, weil sie den Mann, dem sie versprochen worden sei, nicht geheiratet habe. Sie fände als nichteheliche Mutter auch in den Großstädten keine Fluchtalternative. Zudem gebe es Ehrenmorde in allen Landesteilen der Türkei. Im Übrigen könne sie auch aus Angst vor ihrem Vater gar nicht in die Türkei, das Land, in dem sie traumatisiert worden sei, zurückkehren.

23

Mit Beschlüssen vom heutigen Tage ist der asylrechtliche Eilantrag von Mutter und Kind rechtskräftig abgelehnt worden (VG Hamburg, Beschlüsse vom 4.5. 2009, 15 AE 169 und 171/09).

II.

24

Bereits unzulässig war der Hilfsantrag zu 2), mit dem der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, den Antragsteller unverzüglich aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Ein solches kann nur die mittelbare Folge einer verwaltungsgerichtlichen Anordnung sein, welche die vorläufige Duldung eines Ausländers regelt. Unmittelbar kann das Verwaltungsgericht keine Haftentlassung verfügen. Der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit nicht eröffnet, da diese Streitigkeiten durch ein Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Denn die Anordnung wie auch die Aufhebung von Abschiebungshaft fällt allein in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, § 3 FrhEntzG.

III.

25

Das Begehren im Übrigen, das auf vorläufige Duldung für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den am 15. März 2009 vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und des zur Entscheidung über den Asylantrag von Frau ... und ihres Kindes gerichtet ist - insoweit dürfte der Antragsteller die längstmögliche Zeitspanne erstreiten wollen, weshalb keiner der beiden noch nicht taggenau quantifizierbaren Anträge logisch vorrangig ist -, ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

26

1. Die begehrte einstweilige Anordnung dient nicht der Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da ein solcher derzeit nicht ersichtlich ist. Insbesondere folgt er weder aus Europarecht noch aus humanitären (hier eigentlich familiären) Gründen.

27

a. Nach der in diesem Eilverfahren gebotenen vorläufigen Prüfung ergibt sich nicht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG haben könnte. Dass ein solches Aufenthaltsrecht nicht aus Art. 6 ARB 1/80 folgt, wurde bereits rechtskräftig mit Urteilen vom 8. Mai 2008 festgestellt. Insoweit ist auch nichts vorgetragen worden, was darauf schließen lassen könnte, dass derartige Rechte zwischenzeitlich neu erworben wurden. Aber auch die mittlerweile von Antragstellerseite angeführten aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 hergeleiteten Aufenthaltsrechte können dem Antragsteller aktuell nicht zustehen, da er nicht mehr dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehört. Keiner weiteren Klärung bedarf deshalb hier, ob einem derartigen Anspruch bereits die Rechtskraft der Urteile vom 8. Mai 2008, die europarechtliche Aufenthaltsrechte des Antragstellers verneint haben, ohne allerdings einen Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 zu prüfen, entgegenstehen könnte.

28

Nach Rechtsprechung sowohl des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.5.2008, 4 Bf 232/07, Juris Rn. 40 ff., noch nicht rechtskräftig) als auch des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteile vom 10.7.2008, InfAuslR 2008, 424 ff., Juris Rn. 34 ff., und vom 27.9.2007, InfAuslR 2008, 3 ff. Juris Rn. 17 ff., Letzteres zum entsprechenden Europa-Mittelmeer-Abkommen) kann sich ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und der im Besitz einer ordnungsgemäßen unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, in Bezug auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, auch wenn ihm Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 nicht zustehen (a.A. zum entsprechenden Europa-Mittelmeer-Abkommen VGH Kassel, Beschluss vom 6.4.2004, NVwZ-RR 2005, 285 f., Juris Rn. 13 f.; OVG Münster, Beschluss vom 22.6.2007, NVwZ-RR 2008, 59 f., Juris Rn. 3 ff.). Die vom Antragsteller begehrte Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 S. 2 AufenthG kann hiernach auch auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 gestützt werden.

29

Allerdings dürfte allein das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruchs bis zu der noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung der rechtlichen Gegebenheiten im Eilverfahren genügen, um einem türkischen Arbeitnehmer einstweilen den weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu ermöglichen. Diese sind hier jedoch nur unvollständig gegeben. Zwar verfügt der Antragsteller nicht nur über die türkische Staatsangehörigkeit, sondern auch über eine eigenständige und unbefristete Arbeitsgenehmigung nach altem Recht, die noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde und deshalb - anders als das nach heutigem Recht aus dem Aufenthaltsrecht folgende Recht auf Erwerbstätigkeit (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 24.1.2008, 11 S 2765/07, Juris Rn. 5, und VG München, Urteil vom 16.10.2008, M 12 K 08.3676, Juris Rn. 57 f.) - eine die Aufenthaltserlaubnis überschießende Geltungsdauer haben könnte. Jedoch war der Antragsteller - anders als seine Landsleute in den vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu Gunsten türkischer Arbeitnehmer entschiedenen Fällen - bei Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 15. März 2009 schon seit rund zweieinhalb Jahren kein türkischer Arbeitnehmer mehr, der dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörte.

30

Zwar erscheint es als möglich, dass der Antragsteller derzeit Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist, obwohl seine letzte Beschäftigung, die zugleich durch einen rechtmäßigen Aufenthalt gedeckt war, mit dem Monat September 2005 endete. Unbekannt ist, wovon der Antragsteller hiernach gelebt hat. Jedenfalls ist er bis April 2008 keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen und war auch kein registrierter Arbeitssuchender. Ab April 2008 war er wieder erwerbstätig, hat allerdings auch diese Arbeit nach seinem eigenen Vorbringen mit Ablauf des Jahres 2008 nicht mehr ausgeübt. Jedoch hat der Begriff des Arbeitnehmers nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei er für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, Rs. C-1/97, - Birden - Juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.9.2000, NVwZ 2001, 333 ff., Juris Rn. 13). Nach Aufgabe oder Verlust der konkreten Beschäftigung geht die Arbeitnehmereigenschaft nicht ohne weiteres verloren. Vielmehr ist dies erst dann anzunehmen, wenn der Arbeitsmarkt endgültig verlassen wird, so z.B. bei Berufsunfähigkeit oder Erreichen des Rentenalters (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalsanwalts Bot vom 11.9.2008, Rs. C-337/07, - Altun -, Juris Rn. 62).

31

Jedenfalls aber gehört der Kläger seit Oktober 2005 nicht mehr dem regulären - das heißt legalen (EuGH, Urteil vom 26.11.1998, Rs. C-1/97, - Birden - Juris Rn. 50) - deutschen Arbeitsmarkt an. Dabei bezeichnet der Begriff des regulären Arbeitsmarktes die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben (EuGH, Urteil vom 26.10.2006, Rs. C-4/05, - Güzeli -, Juris Rn. 32; Urteil vom 26.11.1998, Rs. C-1/97, - Birden - Juris Rn. 51). Eine tatsächliche aktuelle Berufstätigkeit ist - anders als bei der ordnungsgemäßen Beschäftigung - nicht zu fordern. Vielmehr genügt es, dass der türkische Arbeitnehmer rechtmäßig Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates hat (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalsanwalts Bot vom 11.9.2008, Rs. C-337/07, - Altun -, Juris Rn. 63) und einen neuen Arbeitsplatz sucht, es sei denn, er ist vorübergehend insbesondere durch Unfall oder Krankheit hieran gehindert (vgl. Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80). Damit der türkische Staatsangehörige sein Aufenthaltsrecht in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht missbraucht, sondern im Falle der Arbeitslosigkeit tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht, erfordert Letzteres, dass der Betroffene alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschrieben sind, insbesondere, dass er sich bei den zuständigen Stellen als Arbeitssuchender meldet (EuGH, Urteil vom 23.1.1997, Rs. C-171/95 – Tetik -, Juris Rn. 41 f., 46) . Allein der Umstand, über eine noch gültige unbefristete Arbeitsgenehmigung zu verfügen, genügt deshalb nicht, um die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt zu erhalten.

32

Ab Oktober 2005 war der Antragsteller nicht mehr erwerbstätig. Unbekannt ist, wo er sich genau aufgehalten hat und wovon er gelebt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er weiterhin legale Arbeit suchte und fortan alle Formalitäten erfüllt hat, die ein Arbeitssuchender dabei erfüllen muss. Selbst unter der Prämisse, dass er hierbei möglicherweise durch eine Verkennung eines möglicherweise aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgenden Aufenthaltsrechts erheblich eingeschränkt war, hat er nicht das ihm Zumutbare getan, um weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehören zu können. So ist nicht feststellbar, dass er auch nur versucht hätte, sich ordnungsgemäß als arbeitsuchend zu melden. Auch hat er nichts dafür getan, um seinen Aufenthalt im Zeitraum zwischen der verstrichenen Ausreisefrist und der rechtskräftigen Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis jedenfalls vorläufig formal zu legalisieren, um weiter einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen oder jedenfalls eine solche suchen zu können. Einen Eilantrag bei Gericht hat er nicht gestellt, als die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war. Vielmehr war er hiernach zweieinhalb Jahre vollziehbar ausreisepflichtig und hat sich deswegen von deutschen Behörden fern gehalten.

33

Allein mit Aufnahme der Beschäftigung als Fuger im April 2008 konnte der Antragsteller auch nicht wieder in den regulären deutschen Arbeitsmarkt eintreten. Insbesondere kann ein solches nicht aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgen, da diese Anspruchsgrundlage gerade die bisherige Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt voraussetzt (EuGH, Urteil vom 26.10.2006, Rs. C-4/05, - Güzeli -, Juris Rn. 48) . Vielmehr erfolgt ein erneuter Eintritt in den regulären deutschen Arbeitsmarkt allein nach deutschem Recht. Denn der ARB 1/80 berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und die Ausübung einer ersten unselbstständigen Erwerbstätigkeit dort zu verwehren bzw. die Bedingungen einer erstmaligen Beschäftigung zu regeln (EuGH, Urteil vom 26.11.1998, Rs. C-1/97, - Birden - Juris Rn. 32) . Dies muss auch für den Fall eines wiederholten Eintritts in den regulären deutschen Arbeitsmarkt gelten. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der türkische Arbeitnehmer zwischenzeitlich seinen Platz dort durch Ausreise oder aus anderen Gründen verloren hatte.

34

Somit kann der Antragsteller erst dann wieder dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehören, wenn ihm nach aktuellem deutschen Aufenthaltsrecht eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die das Recht zur Erwerbstätigkeit umfasst (§ 4 Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG). Diese ist aber gerade Gegenstand dieses Rechtsstreits.

35

b. Der Antragsteller hat voraussichtlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die insbesondere das Zusammenleben mit seiner Tochter und der Kindesmutter betreffen.

36

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen kann schon deshalb nicht aus dem von Antragstellerseite angeführten § 25 Abs. 4 AufenthG folgen, weil dieses voraussetzt, dass der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Kläger ist jedoch bereits seit dem 20. November 2005 vollziehbar ausreisepflichtig, da er unter Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zum Verlassen der Bundesrepublik bis zu diesem Tage aufgefordert worden war und seine Rechtsbehelfe insoweit keine aufschiebende Wirkung hatten (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Da er sich hiernach in illegalem Aufenthalt befand, gilt sein Neuantrag vom 15. März 2009 auch nicht nach § 82 Abs. 3 S. 1 AufenthG als erlaubt.

37

In Betracht kommt deshalb hier allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar verkennt auch das Gericht nicht, dass die Familie, die offenbar trotz der unklar gebliebenen Umstände ihrer Gründung mittlerweile fest zusammengefunden hat, nicht auseinander gerissen werden sollte, schon weil das kleine Kind beider Eltern bedarf und es zudem als glaubhaft erscheint, dass die Kindesmutter psychisch nicht belastbar ist und deshalb in besonderem Maße des Beistandes des Antragstellers bedarf. Die familiäre Lebensgemeinschaft muss aber nicht in Deutschland, sondern kann auch in der Türkei fortgeführt werden, da mittlerweile alle Familienangehörigen zur Ausreise verpflichtet sind. Auch die Kindesmutter und das Baby sind nicht gehindert, mit dem Antragsteller zusammen in die Türkei zurückzukehren. Insbesondere steht ihnen offensichtlich kein Recht auf Asyl oder Abschiebungsschutz in Deutschland zu (VG Hamburg, Beschlüsse vom 4.5. 2009, 15 AE 169 und 171/09).

38

Schließlich kommt auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK in Betracht, da die hierfür gebotene Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und die hierfür notwendige Entfremdung vom Heimatland nicht festgestellt werden können. Zwar lebt der Antragsteller mit kurzen Unterbrechungen mittlerweile gut 20 Jahre in Deutschland. Zuvor hatte er jedoch mehr als 23 Jahre in der Türkei verbracht. Auch hat er mittlerweile mit einer Frau aus seiner Heimat, die sich erst kurze Zeit in Deutschland befindet, eine Familie gegründet. Mit Ausnahme einer kurzen Zeit der Berufstätigkeit in Deutschland sind keine besonderen integrativen Leistungen feststellbar. Prägend für den Antragsteller ist vielmehr nur der hartnäckige Wunsch, in Deutschland leben und arbeiten zu können.

39

2. Aus den vorgenannten Gründen kommt auch ein Anspruch auf originäre Duldung (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Eine Abschiebung des Antragstellers ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, da seine Familienangehörigen nicht gehindert sind, mit ihm zusammen in die Türkei zurückzukehren. Insbesondere steht ihnen offensichtlich kein Recht auf Asyl oder Abschiebungsschutz in Deutschland zu .

IV.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

42

Prozesskostenhilfe konnte schon deshalb nicht gewährt werden, weil die hierfür nötige wirtschaftliche Bedürftigkeit (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) trotz Ankündigung nicht durch das hierfür nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgesehene Formular und die ihm beizufügenden Belege nachgewiesen worden ist.