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LG Hamburg 18. Zivilkammer, Urteil vom 15.07.2009, 318 S 151/08

§ 1004 BGB, § 14 Nr 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 14.10.2008 – 303 C C 12/08 – geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Balkon der von ihm bewohnten und in seinem Eigentum stehenden Wohnung Nr. 1112 im Hause F... in HH, an der Fassade installierte Satellitenanlage zu entfernen, einschließlich aller Befestigungsvorrichtungen, insbesondere Verankerungen und Bohrlöcher, sowie den vorherigen Zustand wieder herzustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Beseitigung einer vom Beklagten auf dem Balkon seines Sondereigentums angebrachten Parabolantenne zum Empfang türkisch-sprachiger Fernsehprogramme. Das Amtsgericht hat die auf Entfernung der Antenne gerichtete Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).

2

Die Klägerin trägt vor, der geltend gemachte Anspruch folge aus dem bestandskräftigen Beschluss 8/97 der Eigentümerversammlung vom 29.5.1997 („eigenmächtig installierte private Satellitenempfangsanlagen sind unverzüglich zu entfernen …“). Die Antenne der Beklagten sei von außen sichtbar. Die Grundversorgung werde durch zwei große gemeinschaftliche Satellitenschüsseln sichergestellt. Eine Freischaltung zusätzlicher Sender sei auf eigenen Kosten möglich (Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20.3.2008, Anlage K 3).

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tragen vor, ihre Antenne störe nicht. Sie sei unauffällig, nachdem sie die ursprünglich weiße Antenne rot lackiert hätten (Foto Anlage B 5, Bl. 100 d.A.).

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Die Beklagten tragen weiter vor, dass nach Auskunft des für Satellitenanlage der Wohnungseigentümergemeinschaft zuständigen Fachunternehmens elf Fernsehprogramme zu empfangen seien, u.a. ein Nachrichtenkanal CNN Türk. Daneben könne das Digitalpaket TRT eingespeist werden, das den Empfang zusätzlicher sieben Fernseh- und elf Radioprogramme ermögliche. Die Kosten für den Einbau dieses Pakets betrügen inkl. MWSt 827,05 Euro. Dies halten die Beklagten für unzumutbar. Zu diesen Kosten kämen monatliche Gebühren, deren Höhe die Beklagten nicht mitteilen, jedoch auf ca. 20,-- Euro schätzen.

II.

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

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Zwar kann die Klägerin ihren Beseitigungsanspruch nicht auf den Beschluss Nr. 8/97 stützen. Auf die Bestandskraft dieses Beschlusses kommt es nicht an, denn er ist nichtig (vgl. LG Hamburg, Urt v. 24.6.2009, 318 S 150/08). Die Nichtigkeit folgt daraus, dass er die Entfernung von Parabolantennen schlechthin verlangt, während nach §§ 19 a, 22 a, b der Gemeinschaftsordnung die Einwilligung zur Anbringung einer solchen Antenne nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dass nach der Gemeinschaftsordnung die Einwilligung zur Anbringung einer Antenne nur aus wichtigem Grund versagt werden darf, bedeutet nach Treu und Glauben zugleich, dass die Beseitigung einer solchen Einrichtung nur aus wichtigem Grund verlangt werden kann (BGHZ 157, 322).

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Die Klägerin hat aber einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der Parabolantenne gegen die Beklagten.

12

Der in der Anbringung der Parabolantenne auf dem Balkon der Beklagten liegende Gebrauch des Sondereigentums führt im hier zu entscheidenden Fall zu einem Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Ziffer 1 WEG).

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Ein Nachteil im Sinne von § 14 Ziffer 1 WEG ist nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete, und objektive Beeinträchtigung darstellt (BGH a.a.O.). Dafür kann auch eine ästhetische Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Wohnungseigentumsanlage genügen (OLG München, NZM 2008, 91; Bärmann-Merle a.a.O., § 22 WEG, Rz. 249). Bei der Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel des § 14 Ziffer 1 WEG müssen auch die betroffenen Grundrechte der Wohnungseigentümer berücksichtigt werden, um deren wertsetzendem Gehalt Geltung zu verschaffen. Maßgeblich hierfür ist eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützter Interessen (BGH a.a.O.; BVerfG, NJW 1995, 1665; Bärmann-Wenzel, a.a.O., § 14 WEG, Rz. 17). Auf Seiten der Beklagten sind dabei neben deren Eigentumsrecht namentlich das ihnen zustehende Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz zu beachten. Dem steht auf Seiten der Mitglieder der Klägerin deren Eigentumsrecht aus Art. 14 Grundgesetz gegenüber (vgl. hierzu ausführlich: Urteil der Kammer vom 3.4.2009, 318 S 29/08).

14

Die vorzunehmende Abwägung führt zu einem Überwiegen des Eigentumsinteresses der Mitglieder der Klägerin gegen über den Informations- und Eigentumsinteressen der Beklagten.

15

Die Parabolantenne auf dem Balkon der Beklagten beeinträchtigt den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage. Zur Feststellung dieser Auswirkung war ein Ortstermin nicht erforderlich, da die von beiden Parteien vorgelegten Fotos das Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage und der streitigen Antenne hinreichend klar verdeutlichen (vgl. Niedenführ-Kümmel-Vandenhouten, 8. Aufl., § 22 WEG, Rz. 89).

16

Unstreitig ist die vorhandene Antenne optisch sichtbar. Sie überragt die weiße Balkonbrüstung deutlich und in vollem Umfang. Die nunmehr rot gestrichene Parabolantenne mit erheblichem Durchmesser ist auf dem Balkon der Erdgeschosswohnung der Beklagten aufgestellt und ragt über dessen Brüstung vollen Umfangs hinaus. Auch mit ihrem jetzigen roten Anstrich ist sie nicht völlig „unsichtbar“ geworden, sondern hebt sich vielmehr nun deutlich von der hellen Brüstung und den Fenstern ab. Dies wird bereits aus dem von den Beklagten eingereichten Foto deutlich. Berücksichtigt man zudem, dass dieses Foto so aufgenommen worden ist, dass die Antenne im Schatten des Mauervorsprungs an der rechten Seite des Balkons liegt, ist davon auszugehen, dass bei anderem Sonnenstand eine noch deutlichere Wahrnehmbarkeit gegeben ist. Ob die Antenne von der Straße aus zu sehen ist, kann dahinstehen. Denn bei der Frage, ob eine optische Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht nur darauf abzustellen, ob diese für Dritte wahrnehmbar ist. Zu berücksichtigen ist auch die Perspektive der anderen Wohnungseigentümer, da ansonsten von Dritten nicht wahrnehmbare bauliche Veränderungen stets hingenommen werden müssten. Die Parabolantenne der Beklagten ist nach der vor dem Balkon liegenden Grünfläche jedenfalls vom Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft aus deutlich zu erkennen. Auch dies ist den von den Parteien vorgelegten Fotos zu entnehmen.

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Die Kammer hat sich bereits in ihrem Urteil vom 3.4.2009, 318 S 29/08, der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Auffassung angeschlossen, dass ein Wohnungseigentümer, der eine Satellitenanlage installieren will, in der Regel auf einen bestehenden Kabelanschluss verwiesen werden kann, es sei denn, dass ein besonderes Informationsinteresse des Wohnungseigentümers besteht, was insbesondere bei Wohnungseigentümern ausländischer Staatsangehörigkeit angenommen wird, deren Heimatprogramme nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden (OLG Celle, NJOZ 2006, 3283; OLG München, ZMR 2006, 309; Bärmann-Wentzel, a.a.O., § 14 WEG, Rz. 18; Niedenführ-Kümmel-Vandenhauten, § 22 WEG, Rz. 102). Diese für einen bestehenden Kabelanschluss geltenden Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine vorhandene gemeinschaftliche Satellitenantenne, wie sie in der Anlage der Klägerin vorhanden ist. Auf die Staatsangehörigkeit des Wohnungseigentümers kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an (so auch OLG Celle, a.a.O.).

18

Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass es ihnen auf den Empfang bestimmter türkisch-sprachiger Sender ankommt. Selbst wenn die vorhandene gemeinschaftliche Satellitenanlage nicht den Empfang aller von den Beklagten gewünschten Sender ermöglichen sollte, sind die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz in der Berufungsinstanz in der Lage, über die vorhandene Gemeinschaftsanlage jedenfalls elf türkisch-sprachige Sender, davon zwei Vollprogramme und einen Infokanal, zu empfangen. Durch den Erwerb eines TRT-Digitalpakets wäre sogar der Empfang weiterer Programme möglich, sodass über die bereits empfangbaren 11 Fernsehprogramme hinaus weitere sieben und somit insgesamt 18 Fernseh- und elf Radioprogramme zur Verfügung stünden. Dies erscheint der Kammer zur Deckung des Informationsbedürfnisses der Beklagten ausreichend.

19

Zwar hat der BGH (a.a.O.) Zweifel geäußert, ob das im Kabelnetz verfügbare Medienangebot die Meinungsvielfalt noch hinreichend wiederspiegelt, weil nach der technischen Entwicklung des letzten Jahrzehnts mehrere 100 Hörfunk- und Fernsehprogramme in Europa über Satellit zu empfangen seien, ohne diese Frage aber im Ergebnis zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner zum Mietrecht ergangenen Entscheidung (NZM 2005, 252) den – durch kostenpflichtige Zusatzpakete ermöglichten – Zugang zu sechs türkischen Programmen als ausreichend angesehen (vgl. auch OLG Celle, a.a.O.: sechs bzw. neun türkisch-sprachige Programme sind ausreichend; OLG München, a.a.O.: sechs bzw. acht türkisch-sprachige Programme reichen aus). Dieser Auffassung hat sich die Kammer in ihrem Urteil 318 S 29/08 angeschlossen. Da der Beklagte kein Grundrecht auf eine optimale Medienversorgung, sondern nur auf eine mediale Grundversorgung hat, ist für die Abwägung nicht maßgebend, dass er über seine Parabolantenne evtl. mehr türkisch-sprachige Sender als über die Gemeinschaftsantenne empfangen kann. Dies allerdings machen die Beklagten nicht einmal geltend. Unstreitig haben die Beklagten die Möglichkeit zum Empfang mehrerer türkischer Vollprogramme sowie zahlreicher Spartensender. Die angemessene Berücksichtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer bringt es mit sich, dass die Beklagten ihre zwar grundrechtlich geschützten, jedoch evtl. speziellen über einen durchschnittlichen Bedarf hinaus gehenden Interessen nicht vollständig einseitig durchsetzen können (OLG Celle, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fernsehen und der Rundfunk nicht die einzigen Informationsquellen für den Beklagten sind. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich über Zeitungen und Zeitschriften sowie das Internet weitere Informationen zu verschaffen (Urteil der Kammer 318 S 29/08).

20

Dass für den Empfang zusätzlicher türkisch-sprachiger Programme weitere Kosten anfallen, macht die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit nicht unzumutbar. Die Informationsfreiheit gewährleistet keinen kostenlosen Informationszugang (BVerfG, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; Bärmann-Wenzel, a.a.O., § 14 WEG, Rz. 18). Die Kosten dürfen nur nicht so hoch sein, dass sie nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, von den Erweiterungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist der Erwerb eines TRT-Digitalpakets mit Kosten von 827,05 € verbunden. Diese Kosten liegen ähnlich hoch, wie die für die Anschaffung und den fachmännischen Aufbau einer Parabolantenne (vgl. BVerfG, a.a.O.). Regelmäßig anfallende weitere Kosten haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Soweit sie diese in Höhe von monatlich ca. 20,-- Euro schätzen, sind diese Kosten nicht so hoch, dass ein nutzungswilliger Interessent sich typischerweise davon abhalten ließe, wegen der Kosten von der Erweiterungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Die Kosten sind weit niedriger als z.B. die Kosten des monatlichen Bezugs einer Tageszeitung.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

22

Eine Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig wird (§ 62 Abs. 2 WEG).

23

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf einer bereits höchstrichterlich geklärten Grundlage.