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§ 19

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die bzw. der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie bzw. er durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet der Prüfungsausschuss je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ angeordnet wird oder ob die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.

(2) Wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass die Anwärterin oder der Anwärter in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die zuständige Behörde je nach Schwere des Verstoßes nachträglich die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ bewerten und die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären und jeweils das Prüfungszeugnis einziehen. Die Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der täuschenden Person Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung getroffen werden.