§ 10e
Anordnung und Ausführung
(1) 1 Maßnahmen nach §§ 10b bis 10d bedürfen einer Anordnung durch einen Richter. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden. 3 Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich einzuholen. 4 Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen von einem Richter bestätigt wird; in diesem Fall sind die Datenaufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, wenn diese nicht zur Strafverfolgung benötigt werden. 5 Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg. 6 Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. 7 Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. 8 Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.
(2) 1 Die Anordnung nach §§ 10b bis 10d muss den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses oder seines Endgerätes, wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, enthalten oder das informationstechnische System bezeichnen. 2 Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks aussichtslos oder erheblich erschwert wäre, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, über die personenbezogene Daten erhoben oder über die Auskunft erteilt werden soll. 3 Die Anordnung nach § 10b Absatz 1, § 10c Absatz 1 und § 10d Absatz 2 ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. 5 Die Anordnung nach § 10b Absatz 2 Satz 1 ist auf höchstens zwei Wochen und die Anordnung nach § 10b Absatz 2 Satz 2 auf höchstens zwei Tage zu befristen.
(3) 1 Die durch eine Maßnahme nach §§ 10b bis 10d erlangten Daten sind besonders zu kennzeichnen. 2 Sie dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie erhoben wurden. 3 Zu Zwecken der Strafverfolgung dürfen sie verwendet werden, wenn sie auch dafür unter Einsatz derselben Befugnisse hätten erhoben werden dürfen. 4 Die Daten, welche auf Grund einer Maßnahme nach § 10d Absatz 2 erlangt werden, dürfen über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus nicht verwendet werden. 5 Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden. 6 Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer anderweitigen unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Strafverfolgung unter der Voraussetzung von Satz 3 erforderlich. 7 § 10a Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend
(4) 1 Personen, gegen die sich die Datenerhebungen nach §§ 10b bis 10d richteten oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Abschluss der Maßnahme darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann. 2 § 10a Absatz 6 Sätze 2 bis 7 gilt entsprechend.
(5) 1 Sind die nach §§ 10b bis 10d erlangten Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich, sind sie zu löschen. 2 Die Löschung ist zu protokollieren. 3 Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach Absatz 4 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können. 4 In diesem Fall sind die Daten zu sperren und dürfen nur zu diesen Zwecken verarbeitet werden. 5 § 10a Absatz 7 Satz 5 gilt entsprechend. 6 Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, sind unverzüglich zu löschen; § 10 Absatz 3 Sätze 8 bis 10 gilt entsprechend. 7 Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, sind zu löschen, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer anderweitigen unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Strafverfolgung unter der Voraussetzung von Absatz 3 Satz 3 erforderlich.
(6) 1 Werden Maßnahmen nach §§ 10b bis 10d durchgeführt, so darf diese Tatsache von Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Satz 1 eine Mitteilung macht. 3 Die in Satz 1 genannten Personen sind von dem nach § 10d Absatz 4 Verpflichteten über das Mitteilungsverbot sowie über die Strafbarkeit zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(7) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die nach §§ 10b bis 10d angeordneten Maßnahmen. § 10a Absatz 9 gilt entsprechend.