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§ 10d

Verkehrsdatenerhebung und Einsatz
besonderer technischer Mittel zur Datenerhebung

(1) Die Polizei darf unter den Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Verkehrsdaten erheben.

(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den in § 10b Absatz 1 genannten Personen hergestellt worden sind (Zielsuchlauf), darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.

(3) 1 Durch den Einsatz technischer Mittel darf

1.

zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 10b Absatz 1 die Geräte- und Kartennummer,

2.

zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person der Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermittelt werden.

2 Die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des§ 10 a Absatz 1 vorliegen und die Durchführung der Überwachungsmaßnahme ohne die Geräte- und Kartennummer nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. 3 Die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 ist nur dann zulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. 4 Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist.

(4) 1 Jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, der Polizei auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1

1.

vorhandene Telekommunikationsdaten zu übermitteln,

2.

Daten über zukünftige Telekommunikationsverbindungen zu übermitteln oder

3.

die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes nach Absatz 3 erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer mitzuteilen.

2 Die Daten sind der Polizei unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne sowie auf dem darin bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln. 3 Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(5) Verkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einer Telekommunikation auch unabhängig von einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch erhoben und erfasst werden, insbesondere

1.

Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

2.

Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,

3.

vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,

4.

Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.