§ 10d
Verkehrsdatenerhebung und Einsatz
besonderer technischer Mittel zur Datenerhebung
(1) Die Polizei darf unter den Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Verkehrsdaten erheben.
(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den in § 10b Absatz 1 genannten Personen hergestellt worden sind (Zielsuchlauf), darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.
(3) 1 Durch den Einsatz technischer Mittel darf
- 1.
zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 10b Absatz 1 die Geräte- und Kartennummer,
- 2.
zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person der Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermittelt werden.
2 Die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des§ 10 a Absatz 1 vorliegen und die Durchführung der Überwachungsmaßnahme ohne die Geräte- und Kartennummer nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. 3 Die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 ist nur dann zulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. 4 Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist.
(4) 1 Jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, der Polizei auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1
- 1.
vorhandene Telekommunikationsdaten zu übermitteln,
- 2.
Daten über zukünftige Telekommunikationsverbindungen zu übermitteln oder
- 3.
die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes nach Absatz 3 erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer mitzuteilen.
2 Die Daten sind der Polizei unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne sowie auf dem darin bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln. 3 Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5) Verkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einer Telekommunikation auch unabhängig von einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch erhoben und erfasst werden, insbesondere
- 1.
Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
- 2.
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
- 3.
vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
- 4.
Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.