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§ 16

Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis

(1) Der Prüfungsausschuss berechnet nach dem Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung die Gesamtnote. Sie wird gebildet

1.

zu 50 v.H. aus der Teilgesamtnote der fachtheoretischen Module,

2.

zu 25 v.H. aus der Teilgesamtnote der berufspraktischen Module,

3.

zu 15 v.H. aus der Bachelor-Thesis und

4.

zu 10 v.H. aus der mündlichen Abschlussprüfung.

Die Teilgesamtnoten der fachtheoretischen sowie der berufspraktischen Module errechnen sich als gewogenes arithmetisches Mittel der Noten für die zugehörigen Module, wobei die zugeordneten Credits die Gewichte darstellen.

(2) Die Gesamtnote wird als gewogenes arithmetisches Mittel aus den Teilgesamtnoten der fachtheoretischen und der berufspraktischen Module sowie der Noten der Bachelor-Thesis und der mündlichen Abschlussprüfung gebildet. Dazu werden die ungerundeten Noten mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gewichtungen multipliziert; die so gewichteten Noten werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet und addiert.

(3) Über die bestandene Laufbahnprüfung und den Erwerb der Laufbahnbefähigung fertigt die zuständige Behörde ein Zeugnis, über die nicht bestandene Laufbahnprüfung einen Bescheid. In das Zeugnis ist die Gesamtnote aufzunehmen. Das Gewicht der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile in der Gesamtnote muss erkennbar sein.