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§ 14

Bachelor-Thesis

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben im letzten Studienjahr eine schriftliche Prüfungsarbeit (Bachelor-Thesis) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung nachweisen, in einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung aus ihrem Studienschwerpunkt unter enger Verknüpfung der theoretisch und praktisch erworbenen Kenntnisse mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. Das Thema wird von der bzw. dem vom Prüfungsausschuss bestimmten Erstprüfenden nach Anhörung der Studierenden bzw. des Studierenden festgelegt.

(2) Zur Bachelor-Thesis wird zugelassen, wer Studienleistungen im Umfang von 120 Credits erreicht hat.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Thesis beträgt sechs Wochen (240 Stunden). Die Bestimmungen nach § 11 Absatz 4 können die Möglichkeit der Verlängerung vorsehen.