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§ 10

Nacherhebung

(1) Der Sielbaubeitrag wird nach den §§ 2 bis 7 neu festgesetzt und der Mehrbetrag nacherhoben, wenn und soweit

1.

sich die Frontlänge eines Grundstücks durch Vereinigung mit einem bisher beitragsfreien Grundstück oder mit einem bisher beitragsfreien Grundstücksteil verlängert,

2.

für ein Grundstück die Voraussetzungen für eine Beitragsminderung nach § 4 entfallen,

3.

Grundstücke nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 eine besielte Front erhalten.

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 1.

(2) Für die Fälligkeit und die Festsetzung der Beiträge sowie für den Umfang der Beitragspflicht gilt § 9 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vermindert sich die beitragspflichtige Frontlänge um die bereits abgerechnete Frontlänge; wurde eine Beitragsermäßigung nach § 6 Absatz 2 der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung dieses Gesetzes gewährt, bleibt eine dieser Ermäßigung entsprechende Frontlänge bei der Verminderung außer Betracht. Eine Anrechnung erfolgt nur bei gleicher Sielart.