§ 9
Einzahlungen oder Einlieferung
vor Stellung des Annahmeantrages
(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle der Einzahlerin bzw. dem Einzahler oder der Einlieferin bzw. dem Einlieferer zur Stellung des Antrages eine angemessene Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.
(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.