§ 5
Eckgrundstücke, durchgehende Grundstücke
(1) Bei Eckgrundstücken, die an mehrere besielte Wege grenzen, wird nur die längste Strecke voll gerechnet. Weitere Strecken werden zur Hälfte gerechnet, jedoch beträgt die Ermäßigung je Front höchstens 30 Meter.
(2) Bei Eckgrundstücken mit einer Größe bis zu 1000 Quadratmetern, die an mindestens einen besielten Weg grenzen, wird die an einen Weg grenzende kürzeste Strecke gerechnet ohne Rücksicht darauf, ob der Weg besielt ist, mindestens jedoch 25 Meter. Ist die tatsächlich besielte Strecke (§ 3 Absatz 2) kürzer als 25 Meter, so wird nur diese gerechnet. Die Sätze 1 und 2 finden auf Antrag des Eigentümers oder Erbbauberechtigten auch Anwendung für Einfamilienhauseckgrundstücke mit einer Größe von über 1000 bis 1500 Quadratmetern, für die nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach dem Bebauungsplan oder nach § 34 des Baugesetzbuchs zulässig ist.
(3) Ecken mit einem Winkel von mehr als 135 Grad bleiben für die Gewährung der Eckplatzermäßigung außer Betracht. Bei abgestumpften oder abgerundeten Ecken gilt als Trennpunkt zweier Fronten die Mitte der Abstumpfung oder Abrundung.
(4) Bei durchgehenden Grundstücken, die keine Eckgrundstücke sind, aber mit ihren Fronten an zwei besielte Wege grenzen, wird nur die längere Strecke gerechnet, wenn die Grundstücke eine Tiefe haben, die die Bildung von Teilgrundstücken mit nicht mehr als 25 Metern mittlerer Tiefe zuließe. Ist bei durchgehenden Grundstücken, die den Voraussetzungen des Satzes 1 nicht entsprechen, eine bauliche Nutzung nur an einer Grundstücksfront im Bebauungsplan festgesetzt oder nach § 34 des Baugesetzbuchs zulässig, so wird nur diese gerechnet, sofern die andere Front nicht tatsächlich bebaut ist.
(5) Liegen vor den Fronten unterschiedliche Sielarten, so sind die Absätze 1 bis 4 für die verschiedenen Sielarten jeweils gesondert anzuwenden; dabei sind Doppelsiele und Mischwassersiele einander gleichzustellen.