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§ 3

Fischereipacht, Fischereierlaubnis

(1) 1 Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipacht) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnis) übertragen werden. 2 Eine Unterverpachtung ist unzulässig. 3 Wird das Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, obliegt die Hegepflicht nach § 2 Absatz 2 dem Pächter.

(2) 1 Der Fischereipachtvertrag und seine Änderung bedürfen der Schriftform. 2 Der Pachtvertrag soll auf neun Jahre abgeschlossen werden. 3 Der Verpächter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch Vorlage schriftlich anzuzeigen.