§ 4
Grundstücke mit besonderer Nutzungsart
(1) Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als
- 1.
Grünfläche,
- 2.
Fläche für die Landwirtschaft oder
- 3.
Wald
rechtsverbindlich festgesetzt ist und die bebaut sind, ist der Beitragsberechnung als Frontlänge höchstens eine Strecke von 25 Metern für jedes Gebäude mit Aufenthaltsraum zu Grunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
- 1.
für Grundstücke, die im Außenbereich oder in einem Gebiet liegen, das in einem Baustufenplan nach § 10 Absatz 5 der Baupolizeiverordnung als Außengebiet gekennzeichnet ist, und die nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugehören (§ 2 Absatz 2 Nummer 2),
- 2.
für Grundstücke, für die eine Nutzung als oberirdische und nicht hochliegende Bahnanlage in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren festgestellt ist.
(3) Bei kleingärtnerisch genutzten Grundstücken, die an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind, ist der Beitragsberechnung die Summe der Frontlängen der angeschlossenen Parzellen zu Grunde zu legen.