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§ 4

Grundstücke mit besonderer Nutzungsart

(1) Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als

1.

Grünfläche,

2.

Fläche für die Landwirtschaft oder

3.

Wald

rechtsverbindlich festgesetzt ist und die bebaut sind, ist der Beitragsberechnung als Frontlänge höchstens eine Strecke von 25 Metern für jedes Gebäude mit Aufenthaltsraum zu Grunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend

1.

für Grundstücke, die im Außenbereich oder in einem Gebiet liegen, das in einem Baustufenplan nach § 10 Absatz 5 der Baupolizeiverordnung als Außengebiet gekennzeichnet ist, und die nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugehören (§ 2 Absatz 2 Nummer 2),

2.

für Grundstücke, für die eine Nutzung als oberirdische und nicht hochliegende Bahnanlage in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren festgestellt ist.

(3) Bei kleingärtnerisch genutzten Grundstücken, die an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind, ist der Beitragsberechnung die Summe der Frontlängen der angeschlossenen Parzellen zu Grunde zu legen.