§ 3
Bemessungsgrundlage
(1) Der Sielbaubeitrag bemisst sich nach der Frontlänge des Grundstücks; daneben werden Beitragszuschläge nach § 7 erhoben.
(2) Bei Grundstücken nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird die Frontlänge gebildet durch die Strecken, mit denen das Grundstück an besielte Wege oder Flächen grenzt. Bei teilbesielten Wegen ist nur die Strecke anrechenbar, vor der tatsächlich ein Siel liegt. Kurze Aussparungen von Sielstrecken, insbesondere am Ende von Sackgassen, gelten jedoch als besielt, sofern die unbesielte Strecke höchstens 10 m lang ist. Die Länge des besielten beziehungsweise als besielt geltenden Weges ergibt sich aus der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger.
(3) Bei Grundstücken nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist der Berechnung des Sielbaubeitrages eine Frontlänge von 5 Metern zu Grunde zu legen.
(4) Für die Berechnung des Sielbaubeitrages wird die Frontlänge auf volle Meter abgerundet. Gelten für die einzelnen Strecken verschiedene Beitragssätze, so gilt jede Strecke als Frontlänge.