§ 5
(1) 1 Rechtsverordnungen treten mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft, soweit in ihnen nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Das gilt auch in den Fällen der Ersatzverkündung nach § 3, wenn der Plan, die Karte oder die Zeichnung spätestens mit der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes beim Staatsarchiv niedergelegt wird.
(2) Im Falle der Notverkündung ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Rechtsverordnung genau zu bestimmen.