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§ 4

Übergangsregelung

Für Studierende, die aufgrund der Übergangsregelung in § 49 Absatz 1 HmbJAG die erste Staatsprüfung ablegen, findet die Verordnung über die Prüfungsgegenstände der Ersten Juristischen Staatsprüfung vom 5. Oktober 1993 (HmbGVBl. S. 273) in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung.