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§ 4

Personalqualifikation/ -ausstattung

(1) Die Betreuung der Kinder in den Tageseinrichtungen erfolgt durch pädagogische Fachkräfte im Einzelnen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Tageseinrichtungen werden von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erzieher geleitet, die hierzu befähigt sind. Im Einzelfall können sie auch von fachlich geeigneten Personen mit anderen Fachhochschul- oder Universitätsabschlüssen geleitet werden.

(3) Die unmittelbare Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung wird von staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern sowie staatlich anerkannten Kinderpflegerinnen und -pflegern oder sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten vorgenommen (Erziehungspersonal). Die unmittelbare Betreuung der Kinder durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit anderen Qualifikationen ist im Einzelfall möglich, sofern sie die fachliche und persönliche Eignung für ihre Aufgaben besitzen. Bei Angestellten in der Tätigkeit der Erzieherin oder der Kinderpflegerin ohne staatliche Anerkennung, die mindestens seit dem 31. Dezember 2002 fortlaufend zur Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen eingesetzt wurden, gilt diese Eignung als vorhanden.

(4) Die Betreuung erfolgt durch einen Personaleinsatz gemäß der Anlage 2 in der Weise, dass die Erzieher- und Leitungswochenstunden je Kind während eines zwölfmonatigen Leistungszeitraums durchschnittlich eingehalten werden. Die in einer Tageseinrichtung vorgehaltenen Erziehungswochenstunden je Kind sowie die Leitungswochenstunden je Kind werden aus den im Verlauf des zwölfmonatigen Leistungszeitraums betreuten Kindern und der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit der beschäftigten Erziehungs- und Leitungskräfte errechnet. Ausnahmen hiervon kann die zuständige Behörde bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen.

(5) Es wird gewährleistet, dass zwei Drittel der in Anlage 2 aufgeführten Erziehungswochenstunden je Kind in den Leistungsarten Krippe und Elementar durch staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher geleistet werden. Ausnahmen von den in Anlage 2 vorgeschriebenen Standards je Kind kann die zuständige Behörde bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen. In der Leistungsart Hort erfolgt die pädagogische Betreuung ausschließlich durch staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher.