§ 4
Von den Verboten des § 3 gelten nicht:
- 1.
die Nummern 1, 1 a, 2, 4, 5 und 8 für die landwirtschaftliche Nutzung, sowie die Nummern 1, 1 a, 2, 4, 5 und 8 für die waldbauliche Nutzung in der Form des mehrstufigen, standortgemäßen Wirtschaftswaldes im Plenterbetrieb, soweit hierdurch die Erhaltungsziele nach § 1 nicht erheblich beeinträchtigt werden,
- 1a.
die Nummern 1, 1 a, 2, 4, 8 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl verlagert wird, die Nummer 9 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 3 b für das Betreten zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
- 2.
die Nummern 1, 1 a, 2, 3, 4, 5, 8 bis 12, 14 und 18 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige Behörde sowie die Nummer 3 hinsichtlich des Einsetzens von Fischen oder Fischlaich in die Gewässer für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde sowie die Nummer 9 für die Errichtung von Informationseinrichtungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde,
- 3.
die Nummer 6 für das Mitnehmen oder sonstige Mitführen von Blindenführ- oder Diensthunden,
- 4.
die Nummer 9 für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen.