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§ 2

Gegenstand der Sielbaubeitragspflicht

(1) Der Sielbaubeitragspflicht unterliegen Grundstücke,

1.

die an Wegen oder Flächen mit einem zum Anschluss bestimmten Siel liegen, auch wenn die Grundstücke nicht an das Siel angeschlossen sind,

2.

die nicht an besielten Wegen oder Flächen liegen, aber an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind.

(2) Beitragsfrei sind

1.

unbebaute Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt ist oder die nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften nicht bebaut werden dürfen,

2.

unbebaute Grundstücke, die im Außenbereich oder in einem Gebiet liegen, das in einem Baustufenplan nach § 10 Absatz 5 der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), zuletzt geändert am 10. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 249), als Außengebiet gekennzeichnet ist, und die nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137) in der jeweils geltenden Fassung zugehören,

3.

kleingärtnerisch genutzte Grundstücke,

4.

Grundstücke nach Absatz 1 Nummer 2, die durch Teilung aus einem Grundstück hervorgegangen sind, für welches für das Siel ein Sielbaubeitrag bereits für die gesamte Grundstücksfront erhoben worden ist.

Grundstücke mit Gebäuden ohne Aufenthaltsraum gelten als unbebaut.

(3) Beitragsfreiheit nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 besteht jedoch nicht

1.

für Grundstücke, die an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind,

2.

für Grundstücke mit einer festgesetzten Nutzung als Stellplatz, Garage oder sonstige Gemeinschafts- oder Nebenanlage oder die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die bauliche Nutzung anderer Grundstücke erforderlich sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für jede Sielart gesondert anzuwenden.