§ 3
Einkommensermittlung
(1) Für die Ermittlung des Einkommens nach § 9 KibeG ist das im Bewilligungszeitraum zu erwartende monatliche Einkommen maßgebend.
(2) Das zu erwartende monatliche Einkommen nach Absatz 1 wird grundsätzlich auf der Basis des Nachweises mindestens eines, im Zeitraum von sieben Monaten vor Beginn des gewünschten Bewilligungszeitraums erzielten Monatseinkommens ermittelt (Berechnungszeitraum), einschließlich des auf einen Monat entfallenden Anteils der sonstigen nach § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Einkünfte, insbesondere des jährlichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und aller sonstigen Sonderzuwendungen. Soweit zu erwarten ist, dass sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum gegenüber dem Einkommen im Berechnungszeitraum nach Satz 1 verringern oder um mehr als 5 vom Hundert erhöhen wird, ist der Einkommensermittlung das im Bewilligungszeitraum nachweisbar zu erwartende Einkommen zugrunde zu legen. Erhöht sich im Bewilligungszeitraum das nach Satz 1 oder 2 nachgewiesene Einkommen um mehr als 15 vom Hundert oder verringert es sich, ist der Familieneigenanteil vom Zeitpunkt der Änderung an neu zu berechnen.
(3) Können Beweisurkunden für die Einkommensermittlung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder erheblicher Zeitverzögerung von den Antragstellerinnen und Antragstellern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten vorgelegt werden, kann die für die Berechnung des Familieneigenanteils zuständige Behörde auf einen Nachweis zunächst verzichten. Der Bewilligungsbescheid nach § 13 KibeG ist in diesen Fällen mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu erlassen; die Antragstellerinnen und Antragsteller haben das tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen nachträglich nachzuweisen. Weicht dieses Einkommen von den zunächst zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen ab, ist der Familieneigenanteil für den gesamten Bewilligungszeitraum neu zu berechnen.