§ 3
Im Naturschutzgebiet ist verboten:
- 1.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten oder dort außerhalb der von der zuständigen Behörde bestimmten Wege zu reiten oder die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder zu baden,
- 1a.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, diese mitzuführen oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
- 1b.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder dort mit Drachen oder Flugmodellen jeglicher Art Modellsport zu betreiben sowie Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
- 2.
frei lebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie durch sonstige Handlungen (z. B. Photographieren, Anlocken, Necken, Füttern) zu stören oder ihre Bauten und Brutstätten zu beschädigen,
- 3.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen oder Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
- 3a.
die Jagd in der Zeit zwischen dem 1. Februar und dem 30. April auszuüben oder in der Zeit zwischen dem 1. Mai und 31. Januar die Jagd auf anderes Wild als Rot-, Dam-, Reh- oder Schwarzwild auszuüben,
- 3b.
im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 3 a die trittempfindlichen Moorlebensräume wie Schwingrasenmoore oder die Brutplätze des Kranichs in einem Schutzradius von jeweils 200 Metern in der Zeit zwischen dem 1. März und 15. Juni oder die Brutplätze des Seeadlers in einem Schutzradius von jeweils 500 Metern sowie die Schlafplätze des Seeadlers in einem Schutzradius von jeweils 200 Metern zu betreten,
- 4.
wild wachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig, Blumen, Pilze, Früchte) zu entnehmen oder zu beschädigen,
- 5.
Tiere oder Pflanzen einzubringen,
- 6.
Hunde mitzuführen oder Katzen im Gebiet laufen zu lassen,
- 7.
an anderen als den dafür vorgesehenen Plätzen zu lagern, zu zelten oder im Freien Feuer anzumachen,
- 8.
den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren, Anbieten von Waren oder auf ähnliche Weise zu stören,
- 9.
Bauten zu errichten, bestehende Bauten an den Außenseiten zu verändern, Freileitungen zu errichten oder Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
- 10.
die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
- 11.
Aufschüttungen vorzunehmen oder die Bodengestalt oder die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
- 12.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Dränagen anzulegen,
- 13.
das Gelände durch Abfall, Abwasser oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
- 14.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder mineralische Dünger oder Gülle auszubringen,
- 15.
im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
- 16.
die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
- 17.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
- 18.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.