§ 2
Teilnahmebeitrag bei gleichzeitiger Betreuung
mehrerer Kinder einer Familie
(1) Werden zwei Kinder einer Familie gleichzeitig in Tageseinrichtungen, Tagespflege oder einer Vorschulklasse gefördert, vermindert sich der für das ältere Kind nach § 1 anzusetzende Betrag um zwei Drittel, höchstens jedoch auf den jeweils niedrigsten Betrag der Anlagen 1 bis 21.
(2) Werden mehr als zwei Kinder einer Familie gleichzeitig in Tageseinrichtungen, Tagespflege oder einer Vorschulklasse gefördert, vermindert sich der nach § 1 anzusetzende Betrag für jedes weitere ältere Kind auf den jeweils niedrigsten Betrag der Anlagen 1 bis 21.
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Kinder, die Frühförderung nach § 26 KibeG erhalten.