§ 2
Bezüge der Pflichtfächer
(1) Die Pflichtfächer schließen insbesondere die europarechtlichen Bezüge ein. Die staatliche Pflichtfachprüfung berücksichtigt ferner insbesondere die Methoden der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis.
(2) Andere als die in § 1 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.