§ 2
Ziel und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler zur Fachhochschulreife führen.
(2) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform ein Schuljahr; Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Die Ausbildung schließt mit der Abschlussprüfung ab.
(3) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkte:
- 1.
Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten
- -
Bautechnik,
- -
Chemie,
- -
Elektrotechnik,
- -
Metalltechnik,
- -
Vermessung;
- 2.
Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung;
- 3.
Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie mit dem Schwerpunkt Agrarwirtschaft;
- 4.
Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft mit dem Schwerpunkt Hauswirtschaft;
- 5.
Fachrichtung Gestaltung mit den Schwerpunkten
- -
Bekleidung,
- -
Grafik,
- -
Raum- und Objektgestaltung;
- 6.
Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten
- -
Pflege und Gesundheit,
- -
Sozialpädagogik.