§ 1
Gebührenpflichtige Tatbestände
(1) Im Schulwesen und im Bereich der Berufsbildung und allgemeinen Fortbildung werden
Benutzungsgebühren nach Anlage A
und
Verwaltungsgebühren nach Anlage B
erhoben; ausgenommen davon ist der Bereich des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung Hamburg - Hamburger Lehrerbibliothek, für den sowohl Benutzungs- als auch Verwaltungsgebühren nach Anlage A erhoben werden.
(2) Prüfungen im staatlichen Schulwesen, die nicht in Anlage B aufgeführt sind, sowie Lehrerprüfungen sind gebührenfrei.