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§ 1

Gebührenpflichtige Tatbestände

(1) Im Schulwesen und im Bereich der Berufsbildung und allgemeinen Fortbildung werden

Benutzungsgebühren nach Anlage A

und

Verwaltungsgebühren nach Anlage B

erhoben; ausgenommen davon ist der Bereich des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung Hamburg - Hamburger Lehrerbibliothek, für den sowohl Benutzungs- als auch Verwaltungsgebühren nach Anlage A erhoben werden.

(2) Prüfungen im staatlichen Schulwesen, die nicht in Anlage B aufgeführt sind, sowie Lehrerprüfungen sind gebührenfrei.