Einziger Paragraph
(1) Die in der Anlage aufgeführten Gewässer sind schiffbare Gewässer im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes.
(2) Die Verordnung über das Befahren der Gewässer vom 20. Dezember 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1961 Seite 1) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Mai 1987.