§ 1
Gegenstand
Besteht ein Anspruch auf Förderung nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz oder ist ein solcher Anspruch bewilligt worden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 KibeG), gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg dem Kind bei der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung die Erbringung der in dieser Verordnung bestimmten Leistungen, sofern in den Leistungsvereinbarungen mit den Trägern (§ 16 KibeG) nicht Abweichendes bestimmt ist.