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(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen einschließlich Vorprüfungen des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), und der darauf gestützten Vorschriften sowie nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in den jeweils geltenden Fassungen bestimmt sich, soweit dort oder nachstehend nichts anderes geregelt ist,

nach den für die Durchführung der jeweiligen verwaltungsbehördlichen Verfahren festgelegten Zuständigkeiten, deren unselbständiger Teil die Umweltverträglichkeitsprüfung ist.

(2) Federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG ist, sofern sie zum Kreis der Zulassungsbehörden gehört,

die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.

(3) Sofern die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt nicht zum Kreis der Zulassungsbehörden gehört, ist federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG

die Behörde, bei der der Schwerpunkt der fachlichen Betroffenheit liegt.