§ 1
(1) Die vom Senat oder von hamburgischen Behörden erlassenen Rechtsverordnungen werden im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(2) In Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes - Amtlicher Anzeiger - sollen nur solche Rechtsverordnungen verkündet werden, die von vorübergehender Bedeutung sind oder die Zuständigkeiten regeln.