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(1) Zuständig für die Durchführung der

1.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 1 Einstiegsamt 2 - APO-AllgVwD-Lg1Ea2) vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 428),

2.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 - APO-AllgVwD-Lg2Ea1) vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 433)

in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

als Ausbildungsbehörden für die ihnen zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter und Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten,

der Senat - Senatskanzlei -,

der Senat - Personalamt -,

die Fachbehörden,

die Bezirksämter,

der Rechnungshof und

die Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

und im Übrigen

der Senat - Personalamt - .

(2) Abweichend von Absatz 1 ist zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absätze 1 und 2 APO-AllgVwD-Lg1Ea2 und § 2 Absätze 1 und 2, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Satz 1 APO-AllgVwD-Lg2Ea1 für die zum späteren Einsatz im Verwaltungsbereich des Strafvollzuges vorgesehenen Anwärterinnen und Anwärter

die Behörde für Justiz und Gleichstellung.