§ 3
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten,
- 1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
- 2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
- 3.
die Jagd auszuüben,
- 4.
Pflanzen oder Tiere nicht standortgerechter, nicht einheimischer Arten anzusiedeln oder auszusetzen,
- 5.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
- 6.
zu reiten,
- 7.
das Gebiet mit Fahrzeugen zu befahren oder Fahrzeuge abzustellen,
- 8.
zu angeln,
- 9.
zu baden,
- 10.
Hunde frei laufen oder baden zu lassen,
- 11.
im Freien Feuer zu machen,
- 12.
außerhalb der dafür bestimmten Stelle zu zelten oder zu lagern,
- 13.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
- 14.
Pflanzenschutzmittel jeglicher Art, Gülle oder Stalldung auszubringen,
- 15.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
- 16.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
- 17.
Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
- 18.
die Kulturart oder den Wasserhaushalt nachteilig zu verändern.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht,
- 1.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 11 und 15 bis 17 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- 2.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 11 und 15 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung,
- 3.
die Nummern 1, 2, 5, 7 und 15 bis 17 für behördliche Maßnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzeinrichtungen sowie für Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und die Nummer 15 für behördliche Maßnahmen zur Unterhaltung von Rohrleitungen,
- 4.
die Nummern 1, 5, 7, 16 und 17 für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung,
- 5.
die Nummern 2, 5, 7 und 16 für die Bisam- und Wanderrattenbekämpfung,
- 6.
die Nummern 2 und 5 für die Berufsfischerei in der Elbe,
- 7.
die Nummern 3, 5 und 10 für die Jagd auf Wildkaninchen und Rehwild mit Ausnahme der Errichtung von Jagdeinrichtungen,
- 8.
die Nummern 5 und 7 für die Nutzung der Fährrampe auf dem Flurstück 5894 und der Zufahrt sowie die Nummer 15 für die erforderlichen Unterhaltungsbauten der Fährrampe durch die zuständige Behörde,
- 9.
die Nummer 8 am Carlsbrack und am Riepenburger Brack,
- 10.
die Nummer 16 für Bild- und Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 14 erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.