§ 5
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
- 1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
- 2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
- 3.
die Jagd - ausgenommen auf Frischlinge und Überläufer ganzjährig oder auf sonstiges Haarwild, Stockente und Fasan in der Zeit zwischen dem 1. Juni und 15. März - auszuüben,
- 3a.
im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 3 die in dem nach den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 29. September 2003 (ABl. EG Nr. 284 S. 1), ausgewiesenen Gebietes „Wittmoor“ belegenen trittempfindlichen Moorlebensräume zu betreten; eine Karte, die dieses Gebiet bezeichnet, ist Teil dieser Verordnung; ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und beim Bezirksamt Wandsbek zu kostenfreier Einsicht niedergelegt,
- 4.
zu angeln,
- 5.
Pflanzen, Pilze oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen,
- 6.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
- 7.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
- 8.
außerhalb der von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Wege zu reiten,
- 9.
Hunde unangeleint laufen zu lassen,
- 10.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
- 11.
Feuer zu machen,
- 12.
zu zelten oder zu lagern,
- 13.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
- 14.
Stallmist oder in Kunststoff eingeschweißte Ballen (wie zum Beispiel Heu) zu lagern,
- 15.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
- 16.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
- 17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
- 18.
Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
- 19.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Drainagen anzulegen,
- 20.
wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,
- 21.
Uferbereiche der Gewässer zuzüglich eines mindestens 1 m breiten Gewässerrandstreifens - gemessen ab Böschungsoberkante - sowie Sumpfbereiche mit Vieh zu beweiden,
- 22.
in den Gewässern zu baden oder die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
- 23.
Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren sowie Drachen oder Flugmodelle im Gebiet oder über dem Gebiet fliegen zu lassen,
- 24.
Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen,
- 25.
die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland, sowie Grünland umzubrechen,
- 26.
die Grasnarbe zu zerstören,
- 27.
Düngemittel aller Art auszubringen,
- 28.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
- 29.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
- 1.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 15, 18 bis 20, 27, 28 und 29 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Nummer 15 für die Errichtung von Informationseinrichtungen,
- 2.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 17 und 29 sowie, soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 15 für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft,
- 3.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 9, 17, 29 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl der Einrichtungen verlagert wird, die Nummer 15 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 3 a für das Betreten zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208), in der jeweils geltenden Fassung zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
- 4.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15, 18 bis 20 und 29 für Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Behebung von Kellervernässungen im Bereich der Straße Drögensee,
- 5.
die Nummern 1, 6, 7, 20 und 29 für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung,
- 6.
die Nummern 1, 9 und 29 für die übliche Gartennutzung von Hausgrundstücken sowie die Nummer 13 für das Kompostieren von Garten- und Küchenabfällen auf diesen Grundstücken,
- 7.
die Nummer 17 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes oder auf Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
- 8.
die Nummer 27 für die standortgerechte Landwirtschaft auf den Flächen mit den Flurstücksnummern 844, 2012, 2014-2026, 2486-2488 der Gemarkung Duvenstedt und den Flurstücksnummern 55, 56, 58-63, 67, 72, 74-77, 964, 967-969, 2423, 2424, 2812, 2829, 3206 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt. Die Ausnahme gilt nicht in einem Abstand von 5 m von Gewässern,
- 9.
die Nummern 27 und 28 für die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung als Ackerland genutzte Fläche mit der Flurstücksnummer 1618 der Gemarkung Duvenstedt bis spätestens 31. Dezember 2002,
- 10.
die Nummer 28 für die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung als Ackerland genutzten Flächen mit der Flurstücksnummer 76 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt bis spätestens 31. Dezember 2002 und mit der Flurstücksnummer 77 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt bis spätestens 31. Dezember 2000. Die Ausnahme gilt nicht in einem Abstand von 10 m von Gewässern.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1
- 1.
Nummer 14 für die Lagerung von in grünem Kunststoff eingeschweißten Ballen, wenn die Durchführung des Verbotes zu einer besonderen betrieblichen Härte führt und dem nicht die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen,
- 2.
Nummer 25 für die Schlitzsaat,
- 3.
Nummer 28 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.