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§ 13
Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schülern, denen infolge einer Behinderung oder einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens der Nachweis ihres Leistungsstands wesentlich erschwert ist, werden angemessene Erleichterungen gewährt. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung technischer oder didaktischer Hilfsmittel in Betracht. Die Gewährung von Erleichterungen wegen einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens setzt in der Regel eine vorausgegangene mehrjährige schulische Förderung voraus. Ferner muss die Beeinträchtigung in der weiteren Ausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Die Gewährung von Nachteilsausgleich lässt die fachlichen Anforderungen unberührt. Ist ein Nachteilsausgleich wegen Schwangerschaft einer Schülerin erforderlich, gelten die Sätze 1, 2 und 5 entsprechend.

 

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