§ 21
Datenübermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs,
Bekanntgabe an die Öffentlichkeit
(1) 1 Die Polizei darf personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit
- 1.
dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist,
- 2.
dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,
- 3.
der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht überwiegen,
- 4.
der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung hierzu erteilen würde,
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die Übermittlung für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Einwilligung des Betroffenen erfolgt und im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang des Betroffenen zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse des Empfängers und wegen der Art oder des Umfangs der Erkenntnisse über den Betroffenen angemessen ist.
2 § 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 finden die Beschränkungen des § 14 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2, keine Anwendung. 4 Bewertungen sowie die nach § 16 Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht übermittelt werden.
(2) 1 Die Polizei darf personenbezogene Daten und Abbildungen zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Vermögenswerte auf andere Weise nicht möglich erscheint. 2 Die Bekanntgabe an die Öffentlichkeit nach Satz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. 3 Die Anordnung ergeht schriftlich. 4 Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden. 5 Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich nachzuholen. 6 § 10a Absatz 3 Sätze 9 bis 11 gilt entsprechend.