§ 12
Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler
(1) 1 Die Polizei darf durch einen Vollzugsbeamten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) eingesetzt wird (Verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten über die für eine Gefahr verantwortlichen und andere Personen erheben, wenn
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dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
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Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und der Einsatz zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist; der gezielte Einsatz gegen bestimmte Personen ist nur zulässig, wenn Tatsachen die dringende Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden und die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.
2 Der Einsatz bedarf außer bei Gefahr im Verzuge der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
(2) 1 Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. 2 Ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) 1 Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. 2 Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 3 Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(4) 1 § 9 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend. 2 Eine Unterrichtung kann auch unterbleiben, wenn dadurch der weitere Einsatz des Verdeckten Ermittlers oder Leib oder Leben einer Person gefährdet wird.