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§ 3

Zulassung zur Ausbildung

(1) 1 Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

1.

den mittleren Schulabschluss erworben und eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 hat oder

2.

in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt worden ist.

2 Die Voraussetzungen nach Satz 1 können auch durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden.

(2) Die Zulassung zur Ausbildung an der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz ist wegen des Mangels an Ausbildungsplätzen in dem Schuljahr 2012/2013 beschränkt. Die Zulassungszahlen für die Kurse werden durch § 5 der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen vom 16. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 597), zuletzt geändert am 22. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 177, 185), festgesetzt.

(3) (aufgehoben)