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§ 5

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,

1.

Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

2.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

3.

Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen,

4.

die Jagd in Hinblick auf den Schutzzweck nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 auf den offenen Moorflächen des Nincoper Moores sowie, ausgenommen für die Bejagung des Fuchses, nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zwischen dem 1. März und 30. Juni eines jeden Jahres auf den Flurstücken 1 bis 31, 198 bis 209, 211 bis 220, 399, 401 bis 418, 512 bis 514, 516, 517, 519 bis 527 und 726 bis 728 der Gemarkung Fischbek auszuüben,

5.

zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen sowie Fischteiche anzulegen oder auszubauen,

6.

das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,

7.

das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,

8.

außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen,

9.

Hunde auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen sowie Katzen im Gebiet laufen zu lassen,

10.

die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

11.

in den Gewässern zu baden,

12.

mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder dort mit Drachen oder Flugmodellen jeglicher Art Modellsport zu betreiben sowie Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,

13.

brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder Feuer zu machen,

14.

zu zelten oder zu lagern,

15.

die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,

16.

das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,

17.

bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,

18.

Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,

19.

Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,

20.

Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,

21.

den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Drainagen anzulegen, sowie die Gewässer vollständig abzulassen,

22.

Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut von Grundstücken nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen, zwischen dem 1. März und 15. August eines jeden Jahres zu räumen,

23.

die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,

24.

das Grünland in der Zeit zwischen dem Mai und 31. August eines jeden Jahres zu beweiden,

25.

das Grünland zwischen dem 15. November und dem 15. April des darauf folgenden Jahres mit Pferden zu beweiden oder die Grasnarbe auf andere Weise, insbesondere durch Überweidung, zu zerstören,

26.

im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,

27.

für das Einwickeln von Heu oder Silage in Kunststoff bei der Lagerung anderes als grün eingefärbtes Material zu verwenden,

28.

Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

29.

Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.

(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:

1.

die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 10, 15, 17, 19 bis 24 und 29 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige Behörde sowie die Nummer 5 hinsichtlich des Einsetzens von Fischen oder Fischlaich in die Gewässer für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde sowie die Nummer 17 für die Errichtung von Informationseinrichtungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde,

2.

die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 9, 14, 15, 19, 20, 23 und 28 sowie, soweit Gartenabfälle kompostiert werden, die Nummer 16 und, soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 17 für die übliche Hausgartennutzung auf den Flurstücken 240, 439 und 4535 der Gemarkung Fischbek,

3.

die Nummer 7 für die Erreichbarkeit der Flurstücke 240, 439 und 4535 der Gemarkung Fischbek über die Straße »Dritte Meile«,

4.

die Nummern 1 bis 3, 6 bis 8, 15 und 19 sowie, soweit Einfriedungen vorgenommen oder Weidetränken errichtet werden, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,

5.

die Nummer 24 für die seit Mai 1999 als Dauerweide genutzten Flurstücke 22 bis 24, 37, 42, 46, 51, 53, 54, 57, 59, 66, 101, 104, 105, 109, 111, 112, 114 bis 117, 123 bis 126, 151 bis 153, 162, 163, 174, 193, 203 bis 209, 212, 245 bis 258, 301, 349, 427, 504, 505, 511 und 532 der Gemarkung Fischbek und die Flurstücke 5, 14 und 137 der Gemarkung Neugraben,

6.

die Nummer 24 für das jeweils laufende Jahr, sofern die Beweidung schriftlich bis zum 15. April des Jahres unter Angabe der zuvor beweideten und der zur Beweidung insgesamt vorgesehenen Flurstücke, der beabsichtigten Art und Umfang der Beweidung sowie der Anzahl der Weidetiere angezeigt ist und die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde die Beweidung nicht bis zum 1. Mai des Jahres im Hinblick auf den Schutzzweck nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1, untersagt hat,

7.

die Nummer 28 für die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieser Verordnung als Ackerland genutzten Flurstücke 441, 442, 443 und 4319 der Gemarkung Fischbek,

8.

die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und 19 für waldbauliche Maßnahmen durch die zuständige Behörde,

9.

die Nummern 1, 2, 6, 7, 15, 19 und 20 sowie, soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 17 für die Unterhaltung und Instandsetzung der Förderbrunnen der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich Rohrleitungen und Kabel sowie für die Beprobung, Unterhaltung und Instandsetzung der Grundwassermessstellen,

10.

die Nummern 1, 2, 6, 7, 10, 15 und 20 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung,

11.

die Nummern 1, 2, 6, 7, 9, 15, 19 und, soweit der Standort eines Hochsitzes verlagert wird, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 4 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 169, 187), in der jeweils geltenden Fassung, der Nachsuche und des Jagdschutzes durch die Jagdausübungsberechtigten,

12.

die Nummern 1, 2, 6 und 7 sowie, soweit Fische geangelt werden, die Nummer 5 für die private Angelnutzung auf dem Flurstück 161 der Gemarkung Fischbek,

13.

die Nummer 19 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes oder des Wasserschutzgebietes »Süderelbmarsch/Harburger Berge« hinweisen oder als Ortshinweise dienen,

14.

die Nummern 7, 15, 17, 19 und 20 für die Benutzung und Instandhaltung der Francoper Straße im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1

1.

Nummern 1 bis 3, 6, 7, 15 und 20 bis 23 für eine Herrichtung von Flächen zur Neuaufnahme einer Nutzung als Mähwiese, soweit der Wachtelkönig durch die Herrichtung und deren Auswirkungen in seinem Vorkommen nicht beeinträchtigt wird,

2.

Nummer 28, wenn das Vorkommen von Ampfer, Hahnenfuß, Wiesenkerbel, Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio, anderen die Grünlandbewirtschaftung gefährdenden Arten oder der Befall mit Tipula-Larven zu einer erheblichen Ertragsminderung auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen führt und die Bestimmungen des Schutzzweckes nach § 2 dem nicht maßgeblich entgegenstehen.