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§ 4

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,

1.

Pflanzen oder Pflanzenteile abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

2.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

3.

die Jagd - ausgenommen auf Reh- und Schwarzwild sowie Fuchs und Ringeltaube - auszuüben,

3a.

im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 3 die auf den Flurstücken 3824 und 7033 der Gemarkung Fischbek belegenen trittempfindlichen Moorlebensräume sowie die Brutplätze von Heidelerche und Ziegenmelker in einem Schutzradius von jeweils 50 Metern in der Zeit zwischen dem 1. März und 15. August zu betreten,

4.

Pflanzen oder Tiere nicht standortgerechter, nicht einheimischer Arten anzusiedeln oder auszusetzen,

5.

das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,

6.

außerhalb der von der zuständigen Behörde bestimmten Wege zu reiten,

7.

das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,

8.

nicht dafür bestimmte Wege mit Motorfahrzeugen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren,

9.

Hunde frei laufen zu lassen,

10.

im Freien außerhalb des von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Platzes Feuer zu machen,

11.

brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen, zurückzulassen oder sonst unvorsichtig mit ihnen umzugehen,

12.

zu zelten oder zu lagern,

13.

Gartenabfälle, Bauschutt, Abraum oder Abfall anderer Art abzulagern,

14.

das Gelände durch Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,

15.

Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

16.

bauliche Anlagen oder Einfriedigungen jeglicher Art, Frei- oder Rohrleitungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,

17.

Bild- oder Schrifttafeln anzubringen sowie dauerhafte Markierungen vorzunehmen,

18.

Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gräben oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,

19.

die Kulturart oder den Wasserhaushalt zu verändern,

20.

Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten,

21.

die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören.

(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht

1.

die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 17 und 21 für die übliche Wohnnutzung vorhandener baulicher Anlagen auf Teilen einzelner Flurstücke, außerdem die Nummer 7 für die Benutzung der Zufahrten, die Nummer 13 für das Ablagern von Gartenabfällen auf gärtnerisch genutzten Teilflächen und die Nummer 16 für die Instandhaltung baulicher Anlagen,

2.

die Nummern 1, 2, 5, 7, 10, 12, 17 und 21 für den Betrieb der Freiluftschule Neugraben auf dem Flurstück 2195 der Gemarkung Fischbek, für den Betrieb des Schullandheimes auf dem Flurstück 2927 der Gemarkung Fischbek und für die Benutzung des Sportplatzes auf dem Flurstück 2195 der Gemarkung Fischbek für den Betrieb des Schafstalles und Naturschutz-Informationshauses auf dem Flurstück 3135 und die Nummer 16 für die Instandhaltung der baulichen Anlagen sowie die Nummern 5, 7, 17 und 21 für die Benutzung der Zufahrten im Zusammenhang mit den genannten Einrichtungen,

3.

die Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 17, 18, 19 und 21 sowie die Nummer 16, soweit Wege angelegt oder verändert werden, für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

4.

die Nummern 1, 2, 5, 7 und 21 für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, die Nummer 9 für die Hütehunde im Rahmen der Schafbeweidung sowie die Nummer 16 für die im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung erforderlichen Einfriedigungen,

4a.

die Nummern 1, 2, 5, 8, 9, 17, 21 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl verlagert wird, die Nummer 16 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 3 a für das Betreten zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,

5.

die Nummern 1, 5, 7, 8, 17 und 21 für den Segelflugbetrieb auf den Flurstücken 1795, 1796, 1798, 3130, 3824, 6455 und 6456 der Gemarkung Fischbek im Rahmen der geltenden luftrechtlichen Genehmigung der zuständigen Behörde für das Segelfluggelände Fischbek sowie die Nummer 16 für die Instandhaltung baulicher Anlagen auf dem Flurstück 3130,

6.

die Nummern 1, 5, 7 und 18 für Maßnahmen zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung,

7.

die Nummern 1, 5 und 17 für die Erhaltung der Gedenkstätte auf dem Flurstück 1509 der Gemarkung Neugraben,

8.

die Nummern 5, 7 und 16 für das Betreiben und Instandsetzen der hydrologischen Messeinrichtungen,

9.

die Nummern 5, 10 und 21 sowie die Nummer 12 für das Lagern auf dem Flurstück 1509 der Gemarkung Neugraben und auf den Flurstücken 3130 und 2314 der Gemarkung Fischbek, und zwar dort auf den im Gelände gekennzeichneten Teilflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 15 erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.