§ 7
Fischereiabgabe
(1) 1 Fischereischeininhaber mit Hauptwohnung in Hamburg haben eine Fischereiabgabe zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. 2 Die Fischereiabgabe beträgt mindestens fünf und höchstens zwanzig Euro je Kalenderjahr und kann für ein Kalenderjahr oder für drei aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet werden.
(2) 1 Die Fischereiabgabe wird von der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben und gesondert verwaltet. 2 Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung der Fischerei zu verwenden. 3 Aus den Mitteln sind insbesondere zu fördern:
- 1.
Maßnahmen zur Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden gesunden und artenreichen Fischbestandes,
- 2.
Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse der Gewässer,
- 3.
Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei sowie für den Fischarten- und Gewässerschutz,
- 4.
Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrankheiten,
- 5.
Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten,
- 6.
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufseher.