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§ 7

Fischereiabgabe

(1) 1 Fischereischeininhaber mit Hauptwohnung in Hamburg haben eine Fischereiabgabe zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. 2 Die Fischereiabgabe beträgt mindestens fünf und höchstens zwanzig Euro je Kalenderjahr und kann für ein Kalenderjahr oder für drei aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet werden.

(2) 1 Die Fischereiabgabe wird von der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben und gesondert verwaltet. 2 Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung der Fischerei zu verwenden. 3 Aus den Mitteln sind insbesondere zu fördern:

1.

Maßnahmen zur Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden gesunden und artenreichen Fischbestandes,

2.

Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse der Gewässer,

3.

Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei sowie für den Fischarten- und Gewässerschutz,

4.

Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrankheiten,

5.

Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten,

6.

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufseher.