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§ 5

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,

1.

Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

2.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

3.

Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen,

4.

das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,

5.

das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,

6.

außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen,

7.

die Jagd auf Federwild auszuüben,

8.

Hunde auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen,

9.

an der Elbe auf den Flurstücken 746 teilweise und 1815 teilweise der Gemarkung Altengamme sowie an den übrigen Gewässern außerhalb dafür bestimmter Stellen zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen sowie Fischteiche anzulegen oder auszubauen,

10.

die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

11.

in den Gewässern zu baden,

12.

Drachen, Ballone, Modellflugkörper mit Eigenantrieb oder Flugmodelle im Gebiet steigen zu lassen sowie Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,

13.

brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder Feuer zu machen,

14.

zu zelten oder zu lagern,

15.

die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,

16.

das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,

17.

bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,

18.

Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,

19.

Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,

20.

Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,

21.

den Wasserhaushalt zu verändern oder den Naturhaushalt der Gewässer zu schädigen,

22.

wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,

23.

die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,

24.

Grünland auf den Flurstücken 1910 bis 1914, 1916 und 1917 der Gemarkung Altengamme umzubrechen,

25.

Düngemittel aller Art auf den Flurstücken 1910 bis 1914, 1916 und 1917 der Gemarkung Altengamme auszubringen,

26.

die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,

27.

Stallmist oder in Kunststoff eingeschweißte Ballen (zum Beispiel Silage) zu lagern,

28.

Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

29.

das Wasser der Gräben auf einen geringeren Wasserstand als 20 cm über dem Gewässergrund abzusenken,

30.

Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.

(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht

1.

die Nummern 1 bis 5, 8 bis 10, 11, 13 bis 15, 18, 23, 25, 28 und die Nummer 16 für das Kompostieren von Gartenabfällen sowie, soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 17 für die übliche Hausgartennutzung auf den Flurstücken 2086 teilweise, 2088 teilweise, 2535 und 2551 der Gemarkung Altengamme,

2.

die Nummern 1 bis 5, 10, 15, 17, 18, 20 bis 24, 29 und 30 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen im Einvernehmen mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde,

3.

die Nummern 1 bis 5, 8, 15, 18 sowie, soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,

4.

die Nummern 1 bis 5, 17, 18, 20 und 22 soweit dies für behördliche Maßnahmen zur Sicherung aller Hochwasserschutzeinrichtungen einschließlich der Mitverwendungsflächen für den Hochwasserschutz von Deichkilometer 0,0 bis zur Landesgrenze sowie für den Ausbau der außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Neuengammer, Altengammer und Borghorster Hauptdeiche erforderlich ist,

5.

die Nummern 1, 2, 4, 5 und 8 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd auf Haarwild zwischen dem 1. Juli eines jeden Jahres und dem 28. Februar des jeweils darauf folgenden Jahres sowie die Ausübung des Jagd- und Wildschutzes,

6.

die Nummern 1, 2, 4, 5 und 15 für forstliche Maßnahmen,

7.

die Nummern 1, 4, 5, 8, 13, 15, 18, 20 und die Nummer 12 für das Starten und Landen von Hubschraubern sowie, soweit Einfriedungen errichtet oder Gebäude und Einrichtungen unterhalten werden, die Nummer 17 für das Polizei-Übungsgelände im Rahmen der polizeilichen Nutzung,

8.

die Nummern 1, 4, 5, 15, 17, 18, 20 und 22 für die Unterhaltung der Trinkwasserbrunnen und die Beprobung und Unterhaltung der Grundwassermessstellen,

9.

die Nummern 1, 4, 5, 15, 17 und 18 für das Aufstellen und für die Unterhaltung von Schifffahrtszeichen im Deichvorland,

10.

die Nummern 1, 4, 5, 10, 15 und 22 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung,

11.

die Nummern 1, 2 und 4, soweit dies für die Ausübung der Fischerei- und Angelnutzung sowie die Nummer 5 ausschließlich für die Fischereinutzung durch den Altengammer Fischereiverein oder seiner Beauftragten an den hierfür bestimmten Stellen notwendig ist,

12.

die Nummern 2, 4 und 5 für die Bisam- und Wanderrattenbekämpfung,

13.

die Nummern 5 und 6 im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung als Trabergestüt auf den Flurstücken 574, 575, 805, 837 und 1755 der Gemarkung Altengamme,

14.

die Nummern 10 und 11 für die private Gewässernutzung auf den Flurstücken 575, 1755 und 1758 der Gemarkung Altengamme,

15.

die Nummer 18 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1

1.

Nummer 25 für den Einsatz von Phosphor-, Kalium- und Kalk-Dünger,

2.

Nummer 28, wenn das Vorkommen von Ampfer, Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder anderen die Grünlandbewirtschaftung gefährdenden Arten zu einer erheblichen Ertragsminderung oder Artenverarmung auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen führt.